{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-04-30_4_StR_91_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-04-30","aktenzeichen":"4 StR 91/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 91/98 vom\n\n30. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n\n30. April 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Halle vom 29. Janu-\n\nar 1997, soweit es sie betrifft,\n\n1. in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß\n\na) der Angeklagte S. der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit\nversuchter sexueller Nötigung und\nmit sexueller Nötigung in fünf\ntateinheitlich zusammentreffenden\n\nFällen,\n\nb) der Angeklagte A. der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit\nsexueller Nötigung in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen\n\nschuldig sind;\n\n2. in den Strafaussprüchen mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S. der räuberischen Erpressung, der sexuellen Nötigung in fünf Fällen\nund der versuchten sexuellen Nötigung, den Angeklagten\nA. der räuberischen Erpressung und der sexuellen\nNötigung in fünf Fällen schuldig gesprochen und gegen die\nAngeklagten unter Einbeziehung von \"Einsatzfreiheitsstrafen\" (richtig: Einzelfreiheitsstrafen) aus Vorverurteilungen jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verhängt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen\ndie Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte A. beanstandet darüber hinaus auch das\n\nVerfahren.\n\nDie Rechtsmittel haben den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen sind sie unbegründet im\n\nSinne des $S 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Annahme des Landgerichts, die von den Angeklagten begangenen sexuellen Nötigungen wie auch die weiterhin\nverwirklichte räuberische Erpressung stünden jeweils untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit, hält rechtli-\n\ncher Prüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen wurde das spätere Tatopfer KarinN. im Tatzeitraum - 19. Februar bis 20. März\n1995 - in der Wohnung ”quasi gefangengehalten” (UA 21).\nSie wurde in einem Zimmer, dessen Fenster zugenagelt war,\neingesperrt ”und durfte sich nur dann in der Wohnung außerhalb dieses Zimmers bewegen, wenn andere Personen aus\n\nder Gruppe um die Angeklagten anwesend waren”. Nicht auf-\n\ngeklärt werden konnte, ob die Freiheitsentziehung sich ohne Unterbrechung über den gesamten Tatzeitraum erstreckte.\nEs konnte lediglich festgestellt werden, \"daß Karin\n\nN. zumindest die letzte Woche vor dem 20. März 1995\n\nin der Wohnung eingesperrt war” (UA 22).\n\nDas Landgericht hat damit nicht bedacht, daß ausgehend\nvon diesen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden\nkann, daß die Angeklagten sich jeweils zugleich der Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 2 StGB a.F. (Dauer der\nFreiheitsentziehung über eine Woche) schuldig gemacht haben. Hiervon hätte es indes unter Anwendung des Zweifelssatzes bei der Beurteilung der Konkurrenzen zugunsten der\nAngeklagten ausgehen müssen (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. lin\ndubio pro reo 1 bis 5 - mehrfache Anwendung -). Der Verbrechenstatbestand des § 239 Abs. 2 StGB a.F. ist nämlich\ngeeignet, die von den Angeklagten begangenen Straftaten\nder sexuellen Nötigung (hier: § 178 StGB a.F.) untereinander und diese ihrerseits mit der räuberischen Erpressung\nzur Tateinheit zu verbinden. Der Umstand, daß das Höchstmaß der Strafandrohung der $S 253,255,249 Abs. 1 StGB über\ndem des § 239 Abs. 2 StGB a.F. liegt (fünfzehn gegenüber\nzehn Jahre Freiheitsstrafe) steht dem nicht entgegen\n(BGHSt 31, 29, 31; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 4,\n6).\n\nDer Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend. 8§ 265\nStPO steht dem nicht entgegen, weil die Angeklagten sich\ninsoweit nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen\n\nkönnen.\n\n2. Die Schuldspruchänderungen führen zur Aufhebung der\ninsoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafen und der Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafen.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin,\ndaß im Hinblick auf den bei beiden Angeklagten festgestellten langjährigen Alkoholmißbrauch (vgl. UA 10/11 und\nUA 15) die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (S 64 StGB) einer eingehenderen Prüfung bedarf. Dabei wird es sich empfehlen, einen Sachverständigen hinzu-\n\nzuziehen.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-30/4-str-91-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-30/4-str-91-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:40.423409+00:00"}}