{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-04-30_4_StR_124_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-04-30","aktenzeichen":"4 StR 124/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 124/98\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n30. April 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführe-\n\nrin am 30. April 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das\nUrteil des Landgerichts Essen vom\n24. Oktober 1997 wird als unzulässig\n\nverworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten\n\nihres Rechtsmittels zu tragen.\n\n2. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für\ndas Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe\nzu bewilligen und ihr Rechtsanwalt\nK. -H. beizuordnen, wird\n\nabgelehnt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\n- begangen am Ehemann der Nebenklägerin - in Tateinheit mit\nunerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Nebenklägerin\nmit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen\n\nRechts rügt. Das Rechtsmittel ist unzulässig.\n\n1. Die Nebenklägerin hat nur beantragt, \"das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 24. Oktober 1997 aufzuheben\".\nSie hat es versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungs-\n\nfrist klarzustellen, daß sie das Urteil nicht mit dem Ziel\n\neiner höheren Bestrafung des Angeklagten anfechte, sondern\nmit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer\nGesetzesverletzung, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 400 Rdn. 3 m.w.N.). Nach der Regelung des $ A400 Abs. 1 StPO\nkann sie das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine\nandere Rechtsfolge verhängt wird. Ob die Beschwerdeführerin\nhiernach ein zulässiges Ziel verfolgt, muß sich aus dem Revisionsamtrag und/oder dessen Begründung zweifelsfrei ergeben (vgl. BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).\nDaran fehlt es hier; denn weder aus dem unbestimmten Antrag\nnoch aus der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge ging\neindeutig hervor, daß die Nebenklägerin eine Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Mordes erstrebte; vielmehr blieb die\nMöglichkeit offen, daß sie eine höhere Strafe wegen Totschlags, z.B. nach § 212 Abs. 2 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe, erreichen wollte, wofür auch der in der Hauptverhandlung so gestellte Schlußantrag des Nebenklägervertreters Rechtsanwalt B. sprechen konnte (SA Bd. II Bl.\n546).\n\nDie Klarstellung des Rechtsmittelzieles durch den\nSchriftsatz des Rechtsanwalts Dr. 2. vom 19. März 1998\nvermag nichts an der Unzulässigkeit der Revision zu ändern;\ndenn dieser Vortrag der Revision ist nicht innerhalb der\nRevisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht\nund deshalb verspätet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August\n1993 - 4 StR 432/93 und vom 20. Januar 1998 - 4 StR\n629/97).\n\n2. Dem Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines\n\nRechtsanwalts zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden.\n\nSoweit die Beschwerdeführerin die Prozeßkostenhilfe für die\nDurchführung ihrer eigenen Revision begehrt, ist für die\nBewilligung im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels kein Raum (BGH Stpo § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6, 9, 12). Der Antrag wird aber auch abgelehnt, soweit\ndie Nebenklägerin der Revision des Angeklagten entgegentreten will; denn einer anwaltlichen Vertretung der Nebenklägerin bedarf es hierzu nicht, weil die Revision des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet und deshalb durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage verworfen\nworden ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe\n5).\n\n3. Da die Revision der Nebenklägerin erfolglos ist,\nträgt sie gemäß S 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten ihres\nRechtsmittels. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet\nnicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR\nStPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 10. Dezember 1995 - 2 StR 113/95).\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-30/4-str-124-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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