{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-04-28_4_StR_167_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-04-28","aktenzeichen":"4 StR 167/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 167/98 vom\n\n28. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerinnen am\n\n28. April 1998 gemäß S$S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Kerstin\nK. und Henny S. wird das Urteil des\n\nLandgerichts Neubrandenburg vom 13. Oktober\n1997 mit den Feststellungen aufgehoben, so-\n\nweit sie verurteilt worden sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung im übrigen jeweils wegen Hehlerei in fünf Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die\nauf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklag-\n\nten haben Erfolg.\n\nDie bisherigen Feststellungen vermögen die Verurteilung der Angeklagten wegen Hehlerei in keinem der ihnen je-\n\nweils zur Last gelegten fünf Fälle zu tragen:\n\nDanach haben die Angeklagten die vom Ehemann der Angeklagten K. ‚ dem Mitangeklagten Heiko K. ‚ und dem\nLebensgefährten der Angeklagten S. , dem Mitangeklagten An-\n\ndreas G. ‚ aus drei Möbelmärkten und einem Teppichgeschäft gestohlenen Einrichtungsgegenstände (Fälle B. I bis\nIV), mit denen die Mitangeklagten \"ihre neuen Wohnungen\"\nausgestattet hatten, in Kenntnis ihrer Herkunft \"im Rahmen\nder gemeinsamen Haushaltsführung als eigene\" genutzt und\nWaren (Zigaretten, Kaffee, Waschpulver u.a.), die die Mitangeklagten aus einem Drogeriemarkt entwendet hatten (Fall\nB. VI), im Haushalt \"verwendet und verbraucht\" (UA 12). Weder in dem Mitverzehr und -verbrauch (vgl. BGHR StGB § 259\nAbs. 1 Sichverschaffen 3 m.N.) der aus dem Drogeriemarkt\ngestohlenen Waren noch in der Mitnutzung (vgl. BGHSt 35,\n172; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 8; BGH, Beschluß vom 6. Dezember 1979 - 1 StR 609/79) der Einrichtungsgegenstände liegt aber ohne weiteres ein Sichverschaffen im Sinne des § 259 StGB. Um Hehlerei in der Form des\nSichverschaffens zu bejahen, genügt die bloße Wertung des\nLandgerichts, die Angeklagten hätten \"im Einvernehmen mit\nden Vortätern... zumindest Mitverfügungsbefugnis\" erlangt\n\n(UA 14/15), nicht.\n\nEin Sichverschaffen liegt vielmehr nur vor, wenn der\nHehler die Sache zu eigener tatsächlicher Herrschaft und\nVerfügungsgewalt vom Vortäter dergestalt erwirbt, daß dieser jede Möglichkeit verliert, auf die Sache einzuwirken\n(BGHSt 27, 160, 163). Demgemäß liegt Hehlerei im Falle der\nMitverfügungsbefugnis von Vortäter und Erwerber nur dann\nvor, wenn beide Teile übereinkommen, daß jeder für sich allein, der Erwerber also unabhängig vom Willen des Vortäters, über die Sache verfügen kann (BGHSt 35, 172, 176;\nBCGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 8). Das läßt sich\nden bisherigen Feststellungen aber nicht entnehmen, zumal\n\ndas Landgericht bei der Bemessung der Strafen zu Gunsten\n\nder Angeklagten berücksichtigt hat, daß sie \"lediglich die\nVorteile aus den Vortaten hinnahmen, indem sie die Möbel,\ndie ihnen von ihrem Ehemann bzw. ihrem Lebensgefährten in\ndie Wohnung gebracht worden waren, nutzten und die Waren...\nverbrauchten, ohne selbst zusätzlich aktiv zu werden\" (UA\n19). Danach liegt es zumindest nicht fern, daß sowohl der\nEhemann der Angeklagten K. als auch der Lebensgefährte\nder Angeklagten S. nach Einbringung der gestohlenen Sachen\nin ihre Haushalte weiterhin jedenfalls ein Mitspracherecht\nhinsichtlich der Verwendung und Nutzung dieser Sachen hatten. Dann aber scheidet Hehlerei in der Form des Sichver-\n\nschaffens aus (vgl. BGHSt 35, 172, 176).\n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Hierbei wird das von der Anklage erfaßte Verhalten\n\nder Angeklagten K. und S. gegebenenfalls auch unter\n\nden rechtlichen Gesichtspunkten der Teilnahme an den Vortaten und - sofern hehlerischer Erwerb rechtlich ausgeschlos-\n\nsen ist - der Begünstigung ($S 257 StGB) zu prüfen sein.\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-28/4-str-167-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-28/4-str-167-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:40.261401+00:00"}}