{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-04-23_4_StR_67_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-04-23","aktenzeichen":"4 StR 67/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n4 StR 67/98\n\nvom\n\n23. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 23. April 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\nDr. Kuckein,\nAthing,\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Magdeburg vom 27. November\n\n1997 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf\nder räuberischen Erpressung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision, die sich trotz\ndes mißverständlichen Antrags, ”das angefochtene Urteil mit\nden Feststellungen aufzuheben”, ersichtlich nicht gegen den\nFreispruch, sondern nur gegen die Anordnung der Unterbringung richtet (vgl. BGHSt 16, 374), rügt der Angeklagte die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmit-\n\ntel hat keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur folgendes:\n\n1. Mit ihrem Vorbringen zur fehlenden Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten dringt die Revision nicht durch. Ob\nder Angeklagte verhandlungsfähig war, ist vom Revisionsgericht im Wege des Freibeweises zu prüfen (BCGHR StPO vor\n§ 1/Verfahrenshindernis Verhandlungsfähigkeit 1). Weder aus\ndem Protokoll der Hauptverhandlung noch aus den Urteilsgründen ergeben sich Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten. Solche lassen sich auch nicht\naus der \"psychiatrischen Stellungnahme” des Gesundheitsamtes der Stadt Magdeburg vom 7. November 1997 (Bl. 155 I\n\nd.A.) herleiten. Aus dieser ergibt sich nämlich im wesent-\n\nlichen nur, daß bei einer Teilnahme an der Verhandlung Erregungszustände und aggressive Verhaltensweisen des Angeklagten nicht auszuschließen seien, nicht aber, daß er allgemein nicht in der Lage sein werde, in der Verhandlung\nseine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung\nin verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie\nProzeßerklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen (vgl.\nBGHSt 41, 16, 18). Auch die Revision vermag keine konkreten\nTatsachen aufzuzeigen, welche die Annahme einer Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten rechtfertigen könnten. Der\nbloße Umstand, daß der Angeklagte zur fraglichen Zeit medikamentös mit ”Psychopharmaka” behandelt wurde, genügt\n\nnicht.\n\n2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält im Ergebnis rechtlicher Überprü-\n\nfung stand.\n\na) Das Landgericht hat - sachverständig beraten - ohne\nRechtsfehler die Überzeugung erlangt, daß bei dem Angeklagten eine krankhafte seelische Störung in Form einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit hoher Wahndynamik vorliegt. Zwar hat es im Anschluß hierzu ausgeführt, daß infolge dieser Störung der\nAngeklagte zum Tatzeitpunkt unfähig war, das Unrecht seiner\nTat einzusehen und (UA 6) bzw. oder (UA 7) nach dieser Einsicht zu handeln. Es hat damit weder beachtet, daß die Anwendung des § 20 StGB nicht auf beide Alternativen zugleich\ngestützt werden kann (BGHR StGB $S 63 Schuldunfähigkeit 1\nund 3; Gefährlichkeit 5), noch hat es berücksichtigt, daß\ndie Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB eine eindeutige\n\nBewertung des ”Zustandes” des Täters voraussetzt (vgl. BGH\n\naaO). Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt\nsich hier aber noch entnehmen, daß das Landgericht vom Fehlen der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen\nist; denn es stellt maßgeblich darauf ab, daß dessen Erkrankung \"ein hohes Maß an Aggressivität bei emotional be-\n\nlastenden Ereignissen und Situationen” produziere (UA 6).\n\nb) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts\nsind auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung\n\nder Maßregel noch hinreichend dargetan.\n\nDie nach der zutreffenden rechtlichen Bewertung des\nLandgerichts von dem Angeklagten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene räuberische Erpressung liegt jedenfalls\nim mittleren Bereich der Kriminalität und stellt unzweifelhaft eine erhebliche rechtswidrige Tat im Sinne des 8§ 63\n\nStGB dar. Hieran ändert auch nichts, daß die erlangte Geld-\n\nsumme von 20.- DM verhältnismäßig gering war und die Strafkammer einen - zur Erfüllung des Tatbestandes der 8$SS 253,\n255 StGB auch nicht erforderlichen - \"konkreten Verlet-\n\nzungsvorsatz” nicht festgestellt hat.\n\nDie Urteilsgründe belegen ebenfalls, daß von dem Angeklagten auch in Zukunft infolge seines Zustandes weitere\ngewichtige rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Das Landgericht\nhat hierzu im Anschluß an die Ausführungen des in der\nHauptverhandlung gehörten Sachverständigen festgestellt,\ndaß die - chronisch verlaufende - Erkrankung des Angeklagten ein hohes Maß an Aggressivität bei emotional belastenden Ereignissen und Situationen erzeuge. Sie sei sowohl\n\npsychotherapeutisch als auch pharmakotherapeutisch schwer\n\nbeeinflußbar, wobei erschwerend hinzu komme, daß der Angeklagte krankheitsuneinsichtig sei. Es sei daher zu erwarten, daß er auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten\nbegehen, insbesondere daß er in einer ihn emotional belastenden Situation wieder gegenüber anderen Personen aggressiv reagieren werde. Erst durch langfristige therapeutische\nMaßnahmen könne der chronische Verlauf der Krankheit aufgehalten und dem Angeklagten andere Konfliktlösungsstrategien\nermöglicht werden. Damit ist angesichts der vom Landgericht\nweiterhin zur Person und zu den Lebensverhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen dessen Gefährlichkeit\nfür die Allgemeinheit rechtsfehlerfrei dargetan, zumal die\nGefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB nicht voraussetzt,\ndaß von dem Angeklagten eine ständige Bedrohung ausgeht\n(vgl. BGHR StGB $S 63 Gefährlichkeit 6).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-23/4-str-67-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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