{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-04-23_4_StR_57_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-04-23","aktenzeichen":"4 StR 57/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur unbefristeten Anordnung der Überwachung aller Gespräche\ndes Angeklagten mit dem nach § 149 StPO zugelassenen Bei-\n\nstand","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja (zu I.)\n\nVeröffentlichung: ja\n\nstPO § 149\n\nZur unbefristeten Anordnung der Überwachung aller Gespräche\ndes Angeklagten mit dem nach § 149 StPO zugelassenen Bei-\n\nstand\n\nBGH, Urt. vom 23. April 1998 - 4 StR 57/98 - LG Dortmund\nBUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n4 StR 57/98\n\nvom\n\n23. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n- 3 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 23. April 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\nDr. Kuckein,\nAthing,\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Juni\n\n1997 wird verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen \"schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe”, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Er-\n\nfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Ihnen liegt\n\nfolgendes zugrunde:\n\n1. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte die Ehefrau\ndes Angeklagten am ersten Verhandlungstag antragsgemäß nach\n§ 149 StPO als Beistand zugelassen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Angeklagte seit mehr als sechs Monaten unun-\n\nterbrochen in Untersuchungshaft.\n\na) Vor dem zweiten Verhandlungstag beantragte Rechtsan-\n\nwalt G. - einer der beiden Pflichtverteidiger des Angeklagten - \"namens und in Vollmacht der als Beistand zugelassenen Ehefrau”, ihr ein wöchentliches Besuchsrecht von\n\nzwei Stunden ohne Überwachung zu bewilligen. Am zweiten\n\nVerhandlungstag beantragte er, dem Beistand zu gestatten,\nohne Überwachung mit dem Angeklagten in den Verhandlungspausen und in der Justizvollzugsanstalt sprechen zu dürfen.\nMit Anordnung vom 14. November 1996 lehnte der Vorsitzende\ndie Einräumung eines wöchentlichen Besuchsrechts von zwei\nStunden ohne Überwachung ab und gestattete auch in den Verhandlungspausen nur überwachte Gespräche: Die Überwachung\nsämtlicher Gespräche sei wegen der im Haftbefehl der Strafkammer angenommenen Verdunkelungsgefahr geboten (S§ 112\nAbs. 2 Nr. 3, 119 Abs. 3 StPO); eine Ausdehnung des Besuchsrechts auf zwei Stunden wöchentlich könne - wegen der\nerforderlichen Überwachung durch Beamte des zuständigen\nKriminalkommissariats und der gebotenen Gleichbehandlung\naller Untersuchungsgefangenen - nicht gewährt werden. Die\nStrafkammer wies die gegen die Anordnung gerichtete Beanstandung noch am selben Tag als unzulässig zurück. Der Beschwerde des Angeklagten half der Vorsitzende mit näherer\nBegründung nicht ab; das Oberlandesgericht Hamm verwarf das\nRechtsmittel als unbegründet. Die als Beistand zugelassene\nEhefrau gab in der 40tägigen Hauptverhandlung keine Erklä-\n\nrungen ab.\n\nb) Mit Telebrief vom 15. November 1996 hatte der Vorsitzende die Ehefrau des Angeklagten über die ersten 20\nVerhandlungstage informiert, wobei das Schreiben mit dem\nZusatz ”...und dann jeden Mittwoch, 9.00 Uhr Saal 129” endete. Am 28. Mai 1997 gab der Vorsitzende in ihrer Abwesenheit die Fortsetzungstermine vom 4., 11. und 18. Juni 1997\n(jeweils ein Mittwoch) bekannt. Am 4. Juni 1997 bestimmte\ner - ebenfalls in ihrer Abwesenheit - den 5. Juni 1997 als\n\nnächsten Verhandlungstag. An diesem Tag erstattete der\n\npsychiatrische Sachverständige sein Gutachten; ferner wur-\n\nden u.a. die Vorstrafen des Angeklagten erörtert.\n\n2. Vergeblich macht die Revision geltend, die als Beistand zugelassene Ehefrau des Angeklagten habe mangels Terminsmitteilung an den Sitzungen am 4., 5. und 11. Juni 1997\nnicht teilnehmen können. Die auf den 4. und 11. Juni 1997\nbestimmten Fortsetzungstermine waren nämlich von dem Zusatz\nauf der schriftlichen Terminsmitteilung vom 15. November\n1996 umfaßt, Uhrzeit und Ort der Sitzung trafen zu. Der Senat sieht auch im Hinblick auf den Termin am 5. Juni 1997\n\nkeinen durchgreifenden Rechtsfehler:\n\nNach § 149 Abs. 1 Satz 2 StPO sollen dem Beistand zwar\nZeit und Ort der Hauptverhandlung rechtzeitig mitgeteilt\nwerden. Eine förmliche Ladung ist aber nicht erforderlich\n(Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. $S 149 Rdn. 4;\nLüderssen in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. 8§ 149 Rdn. 7).\nNach überwiegender Auffassung ist der Vorschrift jedoch eine revisible Mitteilungspflicht zu entnehmen (Julius in HK-StPO § 149 Rdn. 7; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 149 Rdn.\n5; Lüderssen aaO § 149 Rdn. 19; Pfeiffer/Fischer StPO § 149\nRdn. 3; Eb. Schmidt Lehrkommentar zur StPO Teil II § 149\nRdn. 4 £.; Stern in AK-StPO $S 149 Rdn. 14; vgl. ferner RG\nJw 1925, 371; 1931, 1366 £.; a.A. Dünnebier in Löwe/\nRosenberg StPO 23. Aufl. § 149 Rdn. 17; Warda, Dogmatische\nGrundlagen des richterlichen Ermessens [1962] S. 100). Ein\neindeutiger Wille des Gesetzgebers ist insoweit allerdings\nnicht zu ermitteln: In den Motiven zu § 132 des Entwurfs\neiner StPO - des späteren S$S 149 StPO - wird die Terminsnachricht - ohne ausdrückliche Regelung - dem richterlichen\nErmessen überlassen (Hahn, Die gesamten Materialien zu der\n\nStPO, 2. Aufl. S. 145). Die Bestimmung des § 149 Abs. 1\n\nSatz 2 StPO ist mit Blick auf den Ehegattenbeistand - früheren gesetzgeberischen Vorarbeiten folgend (vgl. Köhler\nFamRZ 1955, 239, 240) - erst durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl I\n455) eingefügt worden. Weder die Begründung des 1. (sog.\nUnkeler) Entwurfs (S. 40) noch des 2. Entwurfs (BTDrucks.\n1/530 Anl. I as. 40) gehen auf die Streitfrage näher ein.\n\nDer Senat braucht dazu keine Entscheidung zu treffen,\nda nach Lage des hier zu entscheidenden Falles - der Vorsitzende bestimmte kurzfristig einen weiteren Fortsetzungstermin am nächsten Tag - die Bekanntgabe des Termins am\n4. Juni 1997 in Anwesenheit des Rechtsanwalts G. genügte. Dieser war, wie die Revision selbst vorträgt,\n\"namens und in Vollmacht der als Beistand zugelassenen Ehefrau” tätig geworden (vgl. BGHSt 4, 205, 206). Zwar bestehen angesichts der familienrechtlichen Grundlage der Stellung jedenfalls des Ehegattenbeistandes (BGH aaO; RGSt 22,\n198, 199; Lüderssen aaO § 149 Rdn. 3 und 18; H. Müller in\nKMR $S 149 Rdn. 2) Bedenken gegen die Annahme, der Beistand\nkönne sich vertreten lassen (so aber Laufhütte in KK-StPO\n3. Aufl. § 149 Rdn. 2; Pfeiffer/Fischer StPO § 149 Rdn. 2).\nNach der für diese Auffassung in Anspruch genommenen Entscheidung (BGH, Urteil vom 21. Februar 1978 - 1 StR 624/77,\nauszugsweise wiedergegeben bei Holtz MDR 1978, 626) kann\nder Beistand lediglich - gleich einem Zeugen - einen Anwalt\n\"zu seiner Unterstützung” zuziehen (so auch Julius aaO\n§ 149 Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO $S 149 Rdn. 3;\nLüderssen aaO § 149 Rdn. 5; Stern aaO § 149 Rdn. 10; Kaum,\nDer Beistand im Strafprozeßrecht, Diss. 1992 S. 74 £.). In\n\nder hier gegebenen prozessualen Situation bestand die Unterstützung aber gerade in der Entgegennahme der Terminsmitteilung für den Beistand. Auch dessen Anwesenheitsrecht\n\n(vgl. Kaum aaO S. 61) wurde daher nicht verletzt.\n\n3. Die weiteren Verfahrensrügen sind ebenfalls unbe-\n\ngründet.\n\na) Die Ablehnung unüberwachter Besuche des Ehegattenbeistands in der Justizvollzugsanstalt sowie unüberwachter\nGespräche in den Verhandlungspausen ist aus Rechtsgründen\n\nnicht zu beanstanden:\n\naa) Nach $S 149 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Ehegatte eines Angeklagten in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen (vgl. OLG Köln VRS 90, 53, 54) und auf sein Verlangen zu hören. Der Beistand ist als - in der Regel - natürlicher Vertrauter Fürsprecher des Angeklagten in der Hauptverhandlung, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht\nzur Sache Stellung nehmen darf (BGH, Urteil vom 21. Februar\n1978 - 1 StR 624/77, auszugsweise wiedergegeben bei Holtz\nMDR 1978, 626; Roxin, Strafverfahrensrecht 24. Aufl.\n8§ 19 £f. Rdn. 74; Rüping, Das Strafverfahren 3. Aufl.\nRdn. 142). Daß der Ehefrau des Angeklagten die Gelegenheit\nzur Stellungnahme vorenthalten worden wäre, ergibt der Re-\n\nvisionsvortrag nicht.\n\nbb) Durch die Anordnung des Vorsitzenden nicht berührt\nwurden die Rechte des Beistands auf Teilnahme an der Hauptverhandlung, auch neben einem Verteidiger und in Anwesenheit des Angeklagten, und auf Anhörung sowie sein Fragerecht (letzteres spricht BayObLGSt 1997, 165 entgegen der\n\nganz h.M. im Schrifttum - vgl. nur Kleinknecht/Meyer-Goßner\n\naaO §§ 240 Rdn. 3 m.w.N. - neuerdings jedoch dem Beistand\nab).\n\ncc) Auch das Recht des Beistands, den Angeklagten zu\nberaten (BGH, Urteil vom 21. Februar 1978 - 1 StR 624/77,\nauszugsweise wiedergegeben bei Holtz in MDR 1978, 626; OLG\nDüsseldorf NJW 1997, 2533; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO\n§ 149 Rdn. 3; Lüderssen aaO S$S 149 Rdn. 5a; Stern aaO § 149\nRdn. 10; Kramer Jura 1983, 113, 116), ist nicht verletzt\nworden. Zwar beeinträchtigte die Anordnung des Vorsitzenden\ndie Beratungsfunktion des Beistands - einen Schwerpunkt\nseiner verfahrensrechtlichen Stellung (Kaum aaO S. 71 £.).\nDem offenen Gespräch über alle Fragen, die der Angeklagte\nin vertrauensvollem Gedankenaustausch mit seiner Ehefrau\nerörtern wollte, wirkte die Überwachung durch sachkundige,\ndie Ermittlungen führende Beamte der Kriminalpolizei entgegen. Dem Angeklagten wurde die Gewißheit genommen, daß der\nInhalt der Beratungsgespräche nicht ohne seinen Willen\n(s 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) und den seiner Ehefrau ($S 52\nAbs. 1 Nr. 2 StPO) offenbar werden kann. Der inhaftierte\nAngeklagte hat aber nicht das nur in § 148 Abs. 1 StPO im\nHinblick auf den Verteidiger gewährte Recht auf ungehinderten, insbesondere unüberwachten schriftlichen und mündlichen Verkehr mit seinem Beistand (Julius aaO § 148 Rdn. 4;\nKleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 148 Rdn. 3; Lüderssen aaO\n§ 148 Rdn. 6, § 149 Rdn. 5a; Pfeiffer/Fischer StPO § 148\nRdn. 1; Stern aaO § 148 Rdn. 3). Auch aus Art. 6 Abs. 3\nBuchst. b MRK läßt sich kein uneinschränkbares Recht herleiten, mit anderen Personen als dem gewählten oder bestellten Verteidiger zur Vorbereitung der Verteidigung unbeaufsichtigt zu verkehren (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg\n\nStPO 24. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 178).\n\nDie daher gemäß $S 119 Abs. 3 StPO, § 176 GVG generell\nzulässige Anordnung des Vorsitzenden, mit der er die Einräumung eines wöchentlichen Besuchsrechts von zwei Stunden\n- und, wie sich aus der Begründung ergibt, unüberwachte Besuche überhaupt - sowie unbeaufsichtigte Gespräche in den\nVerhandlungspausen ablehnte, verletzte die Beratungsfunktion des Beistands nicht. Zu Recht hat der Vorsitzende die\nGespräche nicht völlig untersagt (vgl. auch KG NStZ 1992,\n558; OLG Hamm StV 1996, 325, 326; OLG Bremen StV 1998, 33;\nOLG Hamburg StV 1998, 34). Seine Maßnahme enthielt vielmehr\n- mit Blick auf das frühe Stadium der Hauptverhandlung -\ndie zur Wahrung des Zwecks der Untersuchungshaft unvermeidlichen (vgl. BVerfG NJW 1976, 1311), aber auch ausreichenden Beschränkungen. Zu deren inhaltlicher Ausgestaltung hat\ner den im Haftbefehl der Strafkammer vom 19. August 1996\n- neben Fluchtgefahr - angenommenen Haftgrund der Verdunkelungsgefahr herangezogen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO\n§ 119 Rdn. 12; Lüderssen aaO § 149 Rdn. 13). In seiner Anordnung und seiner Nichtabhilfeentscheidung hat er mit konkreten Anhaltspunkten (vgl. Kruis/Cassardt NStZ 1995, 522)\n\n- unter Beachtung der Rechte des Angeklagten aus Art. 6 und\nArt. 2 GG - eingehend und rechtsfehlerfrei den dringenden\nVerdacht der Erschwerung der Wahrheitsfindung belegt ($S 112\nAbs. 2 Nr. 3 StPO; vgl. auch zum Besuchsrecht des Ehegatten\nBVerfG NStZ 1994, 52; 1996, 613). Die weitgehend hypothetischen Erwägungen der Revision vermögen die sorgfältig begründete Verdunkelungsgefahr nicht auszuräumen; sie verkennen, daß eine jeden Zweifel ausschließende Gewißheit nicht\nerforderlich war. Auf die Frage, ob der Vorsitzende zu\nRecht zusätzlich auf den Grundsatz der gleichen Behandlung\n\naller Untersuchungsgefangenen abgestellt hat (vgl. BVerfG\n\nNStZ 1994, 604 mit Anm. Rotthaus; Kruis/Cassardt NStZ 1995,\n522, 523 zum Ehegattenbesuch) kommt es daher nicht an.\n\nb) Allerdings ist durch die Aufrechterhaltung der akustischen Überwachung der Besuche und Gespräche über den\nSchluß der Beweisaufnahme hinaus der Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren verletzt worden. Dies gebot\ndie Zulassung nicht akustisch überwachter Besuche und Gespräche, nachdem der Vorsitzende die Beweisaufnahme geschlossen hatte. Auf diese Weise wird das Spannungsverhältnis zwischen der in § 149 StPO angelegten Rechtsstellung\ndes Beistandes und dem vom Gericht angenommenen Haftgrund\nunter voller Wahrung der verfahrenssichernden Funktion der\nUntersuchungshaft aufgelöst (vgl. Roxin aaO $S 11 Rdn. 11;\nD. Steiner, Das Fairneßprinzip im Strafprozeß, Diss. 1995\n\nSs. 179 ££.).\n\naa) Solange gemäß § 119 Abs. 3 StPO die - auch akustische - Überwachung zur Sicherung des Zwecks der Untersuchungshaft geboten ist, können Angeklagter und Beistand\nkeine unüberwachten Besuche und Gespräche verlangen. Dies\nmag in Fällen der Wiederholungsgefahr (§ 112 a StPO) eher\nselten, in Fällen der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2\nStPO) bei entsprechenden konkreten Anhaltspunkten noch nach\nErlaß des erstinstanzlichen Urteils anzunehmen sein. Beim\nHaftgrund der Verdunkelungsgefahr (8 112 Abs. 2 Nr. 3\nStPO), auf den allein der Vorsitzende zur Begründung seiner\nEntscheidung abgestellt hatte, ist die Frage vornehmlich\nmit Blick auf die fortschreitende Beweisaufnahme in der\nHauptverhandlung zu entscheiden. Solange der Haftgrund besteht, wird die Überwachung während laufender Beweisaufnahme im allgemeinen naheliegen. Die Verfahrenslage wird sich\n\njedoch regelmäßig anders darstellen, wenn der Vorsitzende\n\ndie Beweisaufnahme schließt. Damit sind - vorbehaltlich der\nabschließenden Beratung des Gerichts - alle erforderlichen\nBeweise erhoben, der Sachverhalt ist nach Auffassung des\nVorsitzenden bis zur Entscheidungsreife geklärt. Liegen\nkeine (hier jedenfalls nicht erkennbare) besonderen Umstände vor, entspricht es daher fairer Verfahrensgestaltung,\nnunmehr Besuche und Gespräche zwischen Angeklagtem und Bei-\n\nstand ohne akustische Überwachung zuzulassen.\n\nDieses Ergebnis folgt zudem aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. b\nMRK, wenn man dieser Norm ein Recht des Angeklagten darauf\nentnimmt, daß die staatlichen Kontrollorgane in die Vorbereitung der Verteidigung - auch durch Kontakt mit anderen\nPersonen als dem Verteidiger - nicht ohne schwerwiegenden\nrechtfertigenden Grund und nicht länger als dafür unbedingt\nerforderlich eingreifen dürfen (so Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 178; vgl. auch\nBGH, Urteil vom 25. Februar 1998 - 3 StR 490/97 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).\n\nbb) Der Senat kann allerdings ausschließen, daß das Urteil auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. Die Rechtsprechung hat zwar früher mehrfach - bei jeweils etwas anders gelagertem Sachverhalt - das Beruhen nicht zu verneinen vermocht, weil ein Einfluß des Beistands auf das Urteil\nmöglich erschien (RGSt 5, 50, 52; 22, 198, 200; 38, 106,\n107; RG GA Bd. 50 [1903], 120; BGHSt A, 205, 207; so auch\nLüderssen aaO § 149 Rdn. 19). Es kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Angeklagte durch seine beiden\nPflichtverteidiger umfassend Gelegenheit zur Verteidigung\nhatte (vgl. RG JW 1916, 857), zumal die Aufgabe, in das\nProzeßgeschehen einzugreifen, dem Verteidiger und nicht dem\n\nBeistand zukommt (so zutr. BayObLGSt 1997, 165, 166 unter\n\nAbgrenzung zum Beistand nach § 69 JGG). Die Revision legt\nauch nicht substantiiert dar (vgl. BGHSt 30, 131, 135; BGH\nNStzZ 1996, 400), was der Beistand konkret vorgetragen hätte, wenn die akustische Überwachung der Besuche und Gespräche nach Schluß der Beweisaufnahme aufgehoben worden wäre.\nIm übrigen hat der Beistand hier während der gesamten\nA40tägigen Hauptverhandlung keine Notwendigkeit gesehen, eine Erklärung abzugeben. Die von der Ehefrau des Angeklagten\n- wie die Revision behauptet an 31 Verhandlungstagen - miterlebte Beweisaufnahme gab ihr keinen Anlaß, die Erteilung\ndes Wortes zu verlangen. Auch am Tag der Urteilsverkündung\nsah sie keine Veranlassung, noch Stellung zu nehmen. Daß\nsie zuvor an sechs Terminen in Folge der Hauptverhandlung\nfernblieb, unterstreicht, daß sie keinen Anlaß zur weiteren\nAusübung ihrer Beistandsfunktion sah. Der Hinweis der Revision auf die Tatsache der Überwachung allein genügte hier\n\ndeshalb nicht.\n\nDaran würde sich auch unter dem Gesichtspunkt des § 338\nNr. 8 StPO (vgl. BayObLGSt 1997, 165) nichts ändern, weil\nes an dem hierfür erforderlichen konkret -kausalen Zusammenhang zwischen Verfahrensfehler und Urteil (BGHSt 30, 131,\n135; BGH NStZ 1982, 158, 159; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO\n§ 338 Rdn. 58; Maiwald in AK-StPpO § 338 Rdn. 38; a.A.\nPikart in KK-StPO 3. Aufl. § 338 Rdn. 101; Hanack in Löwe/\nRosenberg StPO 24. Aufl. § 338 Rdn. 125; Baldus in Ehrengabe für Heusinger 1968 S. 379 £.; Gillmeister NStZ 1997,\n44 £.) fehlen würde.\n\nc) Die Revision sieht schließlich einen Rechtsfehler\ndarin, daß die Strafkammer die Beanstandung der Anordnung\ndes Vorsitzenden vom 14. November 1996 gemäß § 238 Abs. 2\n\nStPO als unzulässig zurückgewiesen hat. Die Anordnung be-\n\ntraf die konkrete Ausgestaltung der Untersuchungshaft und\ndas Verhalten des Angeklagten in kürzeren Verhandlungspausen. Gegen solche Anordnungen kann grundsätzlich das Kollegialgericht nicht angerufen werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 126 Rdn. 11; S$S 176 GVG Rdn. 16; H. Müller in\nKMR § 126 Rdn. 12; Mayr in KK-StPO 3. Aufl. $S 176 GVG\n\nRdn. 7; K. Schäfer/Wickern in Löwe/Rosenberg 24. Aufl.\n\n§ 176 GVG Rdn. 2, 45). Der Senat kann dahingestellt sein\nlassen, ob hier die Anordnung ausnahmsweise der Sachleitung\nzuzurechnen war, weil sie den Angeklagten in seinem Verteidigungsinteresse beschwert hatte, indem sie in die Stellung\ndes Beistands, insbesondere dessen Beratungsfunktion, eingriff (vgl. zur Beschwer als maßgeblichem Abgrenzungskriterium Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 238 Rdn. 12 £.; Treier\nin KK-StPO 3. Aufl. § 238 Rdn. 6; Erker, Das Beanstandungsrecht gemäß S 238 Abs. 2 StPO [1988] S. 51 ££f.; Gollwitzer\naaoO § 238 Rdn. 21 bis 23; vgl. auch BGHSt 17, 201 und\nSchlüchter in SK-StPO § 238 Rdn. 11, 21, 22). Auch hierauf\nwürde die Entscheidung nicht beruhen: Die Fehlerhaftigkeit\neines nach § 238 Abs. 2 StPO ergangenen Beschlusses begründet für sich allein nicht die Revision; anders verhält es\nsich nur, wenn auch die beanstandete Maßnahme des Vorsitzenden unzulässig ist (so BGH bei Dallinger MDR 1955, 397\nfür den Fall einer verzögerten, RG JW 1924, 467 im Falle\neiner unterbliebenen Entscheidung; Kleinknecht/Meyer-Goßner\naaO $S 238 Rdn. 23). Dies war im Zeitpunkt der Entscheidung\n\nder Strafkammer - wie ausgeführt - jedoch nicht der Fall.\nII. Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\nSoweit der Angeklagte die Annahme des Landgerichts beanstandet, er hätte den - von ihm gebilligten - weiteren\n\nEinsatz des Messers gegen Nedzad L. verhindern können,\n\nversucht er lediglich, die Wertung des Tatrichters durch\nseine eigene zu ersetzen; damit kann er im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Seine Einwendungen gegen die Heranziehung des $S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der bis zum\n\n31. März 1998 geltenden Fassung (vgl. jetzt 8 250 Abs. 2\nNr. 1 und 3 a StGB i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Reform\ndes Strafrechts [6. StrRG] vom 26. Januar 1998 - BGBl I\n164) übersieht, daß er selbst im Rahmen der nach den Feststellungen ohne rechtlich bedeutsame Zäsur sukzessive ausgeführten schweren räuberischen Erpressung (vgl. BGHSt 41,\n368; BGH StV 1998, 70) dem Dzevad L. (vgl. BGH NStZ\n1985, 408; 1987, 222; 1996, 494) ein Messer drohend an den\nHals gehalten hat.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-23/4-str-57-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112a","ref_norm":"112a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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