{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-04-23_4_StR_157_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-04-23","aktenzeichen":"4 StR 157/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 157/98 vom\n\n23. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers am 23. April 1998 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nSchwerin vom 11. November 1997, soweit es ihn betrifft, insoweit aufgehoben, als angeordnet worden ist,\ndaß drei Jahre und sechs Monate der\nStrafe vor der Maßregel zu vollzie-\n\nhen sind. Die Anordnung entfällt.\n\n2. Die Kosten des Revisionsverfahrens\nund die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten\n\nträgt die Staatskasse.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge unter Einbeziehung anderweitig verhängter Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nsieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß drei Jahre und sechs Monate der Strafe vor der\n\nMaßregel zu vollziehen sind.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision nur, daß das\nLandgericht die Vorwegvollstreckung von drei Jahren und\nsechs Monaten Freiheitsstrafe angeordnet hat. Das in zuläs-\n\nsiger Weise beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg. Die vom\n\nLandgericht nach § 67 Abs. 2 StGB angeordnete teilweise\nVorwegvollstreckung der Strafe hält rechtlicher Nachprüfung\n\nnicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer folgt im Rechtsfolgenausspruch dem\nSachverständigen, der 'dem Gericht weiter empfohlen\n(hat), eine Unterbringung des Angeschuldigten in einer\nEntziehungsanstalt gemäß S$S 64 StGB anzuordnen' (UA S.\n26). Bei den Strafzumessungserwägungen stellt die Kammer fest, daß sich der Angeklagte \"ernsthaft um eine\nAlkoholtherapie bemüht gezeigt hat' (UA S. 29). Sodann\nwird, 'um den Therapieerfolg nicht zu gefährden', ein\n'Vorwegvollzug von 3 Jahren und 6 Monaten Freiheits-\n\nstrafe angeordnet' (UA S. 30).\n\nDamit entfernt sich die Strafkammer von der gegenteiligen Grundentscheidung des Gesetzgebers, den Täter im\nInteresse des Vollzugsziels schon frühzeitig von seinem Hang zu befreien (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 7 Vorwegvollzug, teilweiser 12, 13; w.\nNachweise bei Tröndle StGB § 67 Rn. 3a). Für ein Abweichen von der Vollzugsreihenfolge müssen stets auf\nden Einzelfall bezogene Gründe vorliegen (BGHR a.a.O.\nVorwegvollzug 7). Derartige Gründe sind allein mit der\nFeststellung, der Therapieerfolg solle nicht gefährdet\nwerden, nicht ausreichend festgestellt und auch sonst\nnicht ersichtlich. Vielmehr hat die Strafkammer ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt,\ndaß’er sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung\nin dieser Sache bereits mehr als sieben Monate in Untersuchungshaft befunden hat. Wenn er sich nunmehr\nernsthaft therapiewillig zeigt, hat die Anordnung über\n\nden Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe kei-\n\nne tragfähige Grundlage (vgl. BGH, Beschluß vom\n28.10.1997 - 1 StR 612/97).\n\nAngesichts der vorgenannten, für sich genommen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen besteht ein Ermessen der Strafkammer hinsichtlich der Vollzugsreihenfolge nicht. Das Revisionsgericht kann somit entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst aussprechen, daß es\nbei der regelmäßig vorgesehenen gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge bleibt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO § 354 Rn. 9a m.w.Nw.).\"\n\nDem tritt der Senat bei.\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-23/4-str-157-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-23/4-str-157-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:40.152048+00:00"}}