{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-04-23_4_StR_150_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-04-23","aktenzeichen":"4 StR 150/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 150/98 vom\n\n23. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n23. April 1998 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n\n11. Dezember 1997\n\n1. im Schuldspruch in den Fällen II 2 und 3\nder Urteilsgründe dahin geändert, daß der\nAngeklagte des räuberischen Angriffs auf\neinen Kraftfahrer in Tateinheit mit\nschwerer räuberischer Erpressung, Verabredung zum schweren Raub, zweifacher vorsätzlicher Körperverletzung, fahrlässiger\nTrunkenheit im Verkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig\n\nist,\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Strafausspruch und\n\nb) soweit der Vorwegvollzug eines Teils\nder gegen den Angeklagten verhängten\nGesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden\n\nist.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der vorsätzlichen\nKörperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch (Fall\nII 1), der Verabredung zum schweren Raub (Fall II 2) sowie\n\"des räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in jeweils\nTateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, Körperverletzung in 2 Fällen, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr\nund vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis\" (Fall II 3)\nschuldig gesprochen. Es hat ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, seine Unterbringung in\neiner Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von zwei\nJahren der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet.\nFerner hat es eine Sperrfrist von drei Jahren für die Er-\n\nteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.\n\nDie auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat in\ndem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im\n\nübrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat nur hinsichtlich des rechtlichen Verhältnisses der Verabredung zum\nschweren Raub (Fall II 2) zu den im Fall II 3 verwirklichten Delikten einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht von Tatmehrheit, sondern zugunsten des Angeklagten (vgl. BGHR StGB § 52 Abs.1 in dubio pro reo 1 - 5)\nvon einer Tateinheit begründenden natürlichen Handlungsein-\n\nheit auszugehen.\n\nZutreffend hat das Landgericht im Fall II 2 einen Versuch der Beteiligung angenommen. Der Tatbestand des § 30\nAbs. 2 StGB ist auch dann erfüllt, wenn - wie hier - von\nzwei gleichzeitig vorgesehenen Begehungsmöglichkeiten nur\neine ein Verbrechen ist (BGHSt 12, 306, 308 f£f.). Entgegen\nder Auffassung der Revision ist das Landgericht auch zu\nRecht davon ausgegangen, daß die Verabredung trotz des vorangegangenen Alkoholgenusses nicht nur ”leeres Geschwätz\nvon Betrunkenen” (UA 16), sondern von dem ernstlichen Wil-\n\nlen zur Ausführung der geplanten Tat getragen war.\n\nDer Angeklagte ist von der Verabredung zum schweren\nRaub auch nicht gemäß S 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbefreiend\nzurückgetreten. Zwar verhalten sich die Urteilsgründe zu\ndieser Frage nicht ausdrücklich. Doch liegt darin hier kein\ndurchgreifender Erörterungsmangel. Denn auf der Grundlage\nder rechtsfehlerfreien Feststellungen kann ein strafbefrei-\n\nender Rücktritt ausgeschlossen werden:\n\nDas Merkmal der Freiwilligkeit, das in § 31 Abs. 1\nStGB in gleicher Weise auszulegen ist wie in § 24 StGB\n(BGHR StGB § 31 Abs. 2 Tatbegehung 1), ist als subjektives\nElement aus der Sicht des Täters zu beurteilen. Ob der Täter freiwillig zurückgetreten ist, hängt nach ständiger\nRechtsprechung davon ab, ob er noch \"Herr seiner Entschlüsse” blieb und ob er die Ausführung seines Verbrechensplanes\nnoch für möglich hielt (vgl. BGHR StGB $S 24 Abs. 1 Satz 1\n\nFreiwilligkeit 4 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall.\n\nVielmehr war das Vorhaben aus Sicht des Angeklagten\nmöglicherweise schon gescheitert, als Robby W. ihm im\nSudelfeld an der Abzweigung zu der Almhütte, die überfallen\n\nwerden sollte, dem Rat des Anton N. folgend, mitge-\n\nteilt hatte, daß er ” nicht mehr mitmachen” werde. Die\nFeststellungen ergeben nämlich, daß der Angeklagte davon\nausging, daß sich möglicherweise mehrere Personen in der\nHütte aufhielten, die überwältigt werden mußten, und er\ndeshalb die Mitwirkung eines weiteren Beteiligten für zwingend erforderlich hielt. Dies belegen auch seine der Verabredung vorangegangenen, vergeblichen Bemühungen, andere für\n\nsein Vorhaben zu gewinnen.\n\nNach den Feststellungen kommt aber auch in Betracht,\ndaß der Angeklagte trotz der Weigerung des Robby W. zu -\nnächst an dem ursprünglichen Tatplan festhielt und sich das\nFahrzeug des Anton N. verschaffte, um das Vorhaben\nmit Robby W. - möglicherweise auch mit Anton N. -\n\n- durchführen zu können. Hierfür spricht, daß er zum\nSudelfeld zurückfuhr und nach beiden suchte. Deshalb ist\nnicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte das Vorhaben erst\nals gescheitert ansah, als er die Gesuchten nicht fand.\nDann war aber die Verabredung zum schweren Raub erst zu\ndiesem Zeitpunkt beendet, denn eine Verabredung dauert bis\nzur geplanten Durchführung oder der endgültigen Aufgabe des\nTatplanes an (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Januar 1994 - 1 StR\n1785/93). Delikte, die von einem der an der Verabredung Beteiligten begangen werden, um die Durchführung der geplanten Tat zu ermöglichen, können mit dem Versuch der Beteiligung (§ 30 Abs. 2 StGB) eine natürliche Handlungseinheit\nbilden (vgl. BGH aaO zum Führen einer als Tatwaffe vorgesehenen Schußwaffe). Ob dies in jedem Fall gilt, bedarf keiner Entscheidung. Hier ist die Annahme einer natürlichen\nHandlungseinheit zwischen der Verabredung zum schweren Raub\nund den vom Angeklagten im Fall II 3 begangenen Delikten\n\njedenfalls deshalb geboten, weil der Angeklagte - wovon zu\n\nseinen Gunsten auszugehen ist - sich den Pkw zur Ausführung\nder geplanten Tat als hierfür notwendiges Tatmittel sichern\nund zugleich Robby W. dazu bringen wollte, an der Ver-\n\nabredung festzuhalten.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265\nStPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht an-\n\nders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des\nAusspruchs über die in den Fällen II 2 und 3 verhängten\nEinzelstrafen und über die Gesamtstrafe. Der Senat hebt\nauch die im Fall II 1 ohne erkennbare Prüfung des S$S 47 Abs.\n1 StGB (vgl.BGHR StGB $S 47 Abs. 1 Umstände 4, 7) verhängte\nFreiheitsstrafe von vier Monaten auf, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, die Strafen für die in der-\n\nselben Nacht begangenen Taten insgesamt neu zuzumessen.\n\n3. Die Aufhebung der Gesamtstrafe führt auch zur Aufhebung der Anordnung ihres teilweisen Vorwegvollzuges vor\nder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Sollte der\nneue Tatrichter wiederum die Anordnung eines Vorwegvollzuges in Betracht ziehen, wird zu bedenken sein, daß die Erzeugung von ”Leidensdruck” durch weitere Haft allein keine\nausreichende Grundlage für eine Abweichung von der gesetzlich regelmäßig vorgesehenen Vollstreckungreihenfolge ist\n(vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 10,\n12).\n\n4. Die rechtsfehlerfrei angeordneten Maßregeln nach\n\n8§§ 64, 69a StGB können dagegen bestehen bleiben.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-23/4-str-150-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-23/4-str-150-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:40.133124+00:00"}}