{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-04-23_4_StR_135_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-04-23","aktenzeichen":"4 StR 135/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 135/98 vom\n\n23. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1998 gemäß SS 44 ff., 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\nI. 1. Dem Angeklagten wird auf seinen\nAntrag nach Versäumung der Frist\nzur Begründung der Revision gegen\ndas Urteil des Landgerichts\nBielefeld vom 17. November 1997\nWiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gewährt.\n\n2. Die Kosten der Wiedereinsetzung\n\nträgt der Angeklagte.\n\nII. 1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das vorbezeichnete Urteil im\n\nStrafausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur\nzum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im\n\nSinne des $S 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 16. März 1998 hinsichtlich des Strafausspruchs ausgeführt:\n\n\"Die vom Landgericht festgesetzte Freiheitsstrafe kann\nhingegen deswegen keinen Bestand haben, weil den Ausführungen zum Strafausspruch nicht zu entnehmen ist,\nwelche Gründe zu der überaus langen Verfahrensdauer\ngeführt haben. Zu solcher Erörterung bestand im vorliegenden Fall Anlaß, da zwischen der Anzeigenerstattung am 4. Juli 1992 (UA S. 7) und der Fertigstellung\nder Anklage am 14. Mai 1997 eine ungewöhnlich lange\nZeit verstrichen ist. Dies legt eine vom Angeklagten\n\nnicht zu vertretende Verfahrensverzögerung nahe.\n\nZwar hat die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung\nausdrücklich erwähnt, daß sich 'der Zeitablauf - die\nTat liegt bereits mehr als fünf Jahre zurück - strafmildernd' (UA S. 13) auswirke. Dies aber reicht nicht\naus, um dem Rechtsstaatsgebot und den Anforderungen\naus Art. 6 MRK zu genügen, denn eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung stellt einen neben dem\nZeitablauf gesondert zu beachtenden wesentlichen\n\nStrafmilderungsgrund dar (BGH NStZ 1986, 217, 218;\n\nMaatz\n\nBGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3, 5 und\n6). Zudem ist bei einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung\nder Strafe kenntlich zu machen (BVerfG, Beschluß vom\n7. März 1997 - 2 BvR 2173/96; BVerfG NJW 1993, 3254;\n1995, 1277; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 11; BGH, Beschluß vom 16. Juli 1997 - 2 StR\n286/97).\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\nKuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-23/4-str-135-98","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-23/4-str-135-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:40.113639+00:00"}}