{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-04-23_4_StR_132_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-04-23","aktenzeichen":"4 StR 132/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 132/98 vom\n\n23. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts am 23. April 1998 beschlossen:\n\nEs wird festgestellt, daß die Revision\ndes Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Bochum vom 29. September\n\n1997 wirksam zurückgenommen worden ist.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines An-\n\ntrags folgendes ausgeführt:\n\n\"Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Eingang bei\nGericht am 14. Januar 1998 unmißverständlich die Rücknahme der am 2. Oktober 1997 (Bd. III Bl. 383) eingelegten Revision des Angeklagten erklärt (Bd. IV Bl.\n579). Der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung steht\nnicht entgegen, daß dem Verteidiger nur in der Strafprozeßvollmacht die allgemeine Ermächtigung erteilt\nworden ist, \"Rechtsmittel .... zurückzunehmen\". Denn\nder Verteidiger war erst am 28. November 1997 - mithin\nfür die Durchführung des Revisionsverfahrens - beauftragt worden (vgl. Bd. III Bl. 534), weshalb die Ermächtigung als ausdrücklich auf die Revision bezogen\nangesehen werden muß (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2\n\nRücknahme 5).\n\nDaß die Ermächtigung vor Eingang der Rücknahmeerklärung bei Gericht widerrufen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der die Wirksamkeit der\nRücknahme bestreitende Angeklagte dies nicht behaup-\n\ntet. Sein Vortrag ist vielmehr dahin zu verstehen, daß\n\ner - über die in der Vollmacht erteilte Ermächtigung\nhinaus - dem Verteidiger keine weitere Erlaubnis zur\nRücknahme gegeben oder ihn ausdrücklich zu einer solchen aufgefordert hat (vgl. Bd. IV Bl. 590 und 592).\nDies steht indes der Geltung der am 28. November 1997\n\nerteilten Ermächtigung nicht entgegen.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-23/4-str-132-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-23/4-str-132-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:40.098641+00:00"}}