{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-04-23_4_StR_12_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-04-23","aktenzeichen":"4 StR 12/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n4 StR 12/98\n\nvom\n\n23. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 23. April 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\nDr. Kuckein,\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. aus Bielefeld\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n19. März 1997 wird verworfen.\n\n2. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerde -\nführer Kosten und Auslagen des Revisions-\n\nverfahrens aufzuerlegen (S 74 JCG).\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf Fällen und wegen sexueller Nötigung zu einer\nJugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen\n\nErfolg.\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit\nder Hauptverhandlung (§ 169 GVG, 8 338 ziff. 6 StPO) liegt\nnicht vor. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht\nLichtbilder und Briefe zu einem Zeitpunkt in Augenschein\ngenommen hat, als die Vernehmung der Zeugin Irina H.\nnach $S 171 b Abs. 1 und 2 GVG unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfand. Der Ausschluß umfaßt alle Vorgänge, die\n- wie hier - mit der Vernehmung in enger Verbindung stehen\n(BGH StV 1985, 402; BGHR GVG § 171 b Abs. 1 Augenschein 1;\nvgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 172 GVG\nRdn. 17 m.w.N.). Daß das Gericht während der gesamten\n\n- auch der ergänzenden - Vernehmung der Zeugin Irina H.\n\ndie Öffentlichkeit nach § 171 b Abs. 1 und 2 GVG ausgeschlossen hat, ist mit der Revision nicht angreifbar\n\n(s 336 Satz 2 StPO, § 171 b Abs. 3 GVG).\n\n2. Durch die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines\nGutachtens zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Irina\nH. hat die Strafkammer nicht gegen S 244 Abs. 4\nSatz 1 StPO verstoßen. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen kann sich das Gericht grundsätzlich eigene\nSachkunde zutrauen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 74\nm.w.N.). Das Vorliegen derartiger Besonderheiten hat die\nStrafkammer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ver-\n\nneint.\n\n3. Das Landgericht hat hinsichtlich der von der Verteidigung überreichten Briefe der Zeugin Irina H. an den\nZeugen Victor K. nicht gegen § 261 StPO verstoßen,\ndenn es hat den Inhalt der Briefe eingehend gewürdigt. Die\nvon der Strafkammer aus dem Inhalt der Briefe gezogenen\n\nSchlußfolgerungen sind nicht zu beanstanden.\n\nII. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufge-\n\ndeckt. Das gilt auch für den Strafausspruch:\n\n1. Das Landgericht hat die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten nach S$S 17 Abs. 2 JGG allein auf\ndie Schwere der Schuld gestützt. Dies ist aus Rechtsgründen\n\nnicht zu beanstanden.\n\n2. Auch die Darlegungen, mit denen die Jugendkammer die\nHöhe der Strafe begründet, begegnen keinen durchgreifenden\n\nrechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt weist zwar\n\nmit Recht darauf hin, daß in den Erwägungen zur Strafzumessung weithin Umstände angeführt werden, die auch bei einem\nErwachsenen hätten Berücksichtigung finden müssen, und daß\neine nähere Erörterung erzieherischer Belange fehlt. Die\nJugendkammer hat sich aber eingehend mit der Persönlichkeit\nund dem Werdegang des Angeklagten befaßt und zusammenfassend ausgeführt, daß die verhängte Jugendstrafe (auch) \"er-\n\nziehungsangemessen\" sei.\n\nIm übrigen sind zwar bei der Bemessung der Jugendstrafe\ndas Wohl des Jugendlichen und damit erzieherische Gesichtspunkte in erster Linie auch dann maßgebend, wenn eine Jugendstrafe - wie hier - wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (BGHSt 15, 224; 16, 261, 263; BGHR JGG § 18 Abs.\n2 Erziehung 2; vgl. auch Eisenberg JGG 7. Aufl. § 18\nRdn. 20 m.w.N.; Schaffstein/Beulke Jugendstrafrecht\n12. Aufl. S. 124). Das schließt aber nicht aus, der Schwere\nder Schuld eigenständige Bedeutung beizumessen (BGH bei\nBöhm NStZ 1983, 448; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 5;\nBGH NStZ-RR 1996, 120; vgl. auch Brunner/Dölling JGG 10.\nAufl. § 17 Rdn. 15, 15 a). Welches Gewicht der einzelnen\nZumessungserwägung hierbei zukommt, ist Sache des Einzelfalles und hängt sowohl von den Umständen der Tat als auch\nvon der Persönlichkeit des Täters ab. Im übrigen stehen Erziehungsgedanke und Schuldausgleich in der Regel - und so\nauch hier - miteinander im Einklang, da die charakterliche\nHaltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum\nAusdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (BGH StV 1996, 269, 270; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - 5 StR 486/97). Es ist nicht zu besorgen, daß\n\ndie Jugendkammer dies verkannt hat.\n\nAuch die Höhe der Jugendstrafe als solche begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat hat schon früher erklärt, daß entsprechend der gesetzlichen Wertung in § 18\nAbs. 1 Satz 2 JGG auch die Verhängung einer fünf Jahre\nübersteigenden Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung\ngeboten sein kann (BCGHR JGG $S 18 Abs. 2 Strafzwecke 5\nm.w.N.; BGH, Beschluß vom 13. Mai 1997 - 4 StR 216/97).\n\nDaran hält er fest.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-23/4-str-12-98","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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