{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-04-23_4_StR_119_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-04-23","aktenzeichen":"4 StR 119/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 119/98 vom\n\n23. April 1998\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1998 gemäß § 346 Abs. 2 StPO\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Untergebrachten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbe-\n\ngründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Nürnberg-Fürth hat durch Urteil vom\n15. Dezember 1993 die Unterbringung des Antragstellers in\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses\nUrteil hat der Untergebrachte mit Schreiben vom 20. Dezember 1997 Revision eingelegt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth\nhat das Rechtsmittel durch Beschluß vom 14. Januar 1998 wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist gemäß § 346\nAbs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet\nsich der innerhalb der Wochenfrist eingegangene Antrag des\n\nUntergebrachten auf Entscheidung des Revisionsgerichts.\n\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Das\nLandgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig, weil\nverspätet eingelegt, verworfen. Das Schreiben des Untergebrachten könnte aber auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben, zumal nicht glaubhaft gemacht worden ist,\ndaß der Untergebrachte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Einlegung der Revision gehindert war\n\n(s 45 Abs. 2 StPO). Das Vorbringen des Untergebrachten, ihm\n\nsei seinerzeit keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden,\ntrifft nicht zu. Das Protokoll der Hauptverhandlung weist\naus, daß der Untergebrachte \"über Revisionsrecht, -form und\n-frist, sowie über Frist und Form der Revisionsbegründung\"\nbelehrt und ihm auch eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt wurde (SA Bd. III Bl. 768).\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-23/4-str-119-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-23/4-str-119-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:40.059837+00:00"}}