{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-04-23_4_StR_106_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-04-23","aktenzeichen":"4 StR 106/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 106/98 vom\n\n23. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1998 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und\n4 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2\nStPO eingestellt, soweit der Angeklagte\nwegen versuchten Diebstahls verurteilt\nworden ist (Fall II.1. der Urteilsgründe). Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des\n\nAngeklagten der Staatskasse auferlegt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stendal vom\n21. Oktober 1997 dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und\nFreiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt wird.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n4. Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten\n\nseines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nDiebstahls und wegen \"gemeinschaftlicher\" gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner\n\nRevision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\n1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß $S 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der\nAngeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen versuchten\nDiebstahls verurteilt worden ist. Wie die Revision insoweit\nzu Recht einwendet, hat das Landgericht es unterlassen, die\nVorschrift des § 243 Abs. 2 StGB zu erörtern, obwohl sich\nhier eine solche Erörterung im Hinblick auf die Beuteerwartung des Angeklagten aufdrängte. Eine Aufhebung und Zurückverweisung allein in diesem Fall erscheint im Hinblick auf\nden übrigen Verfahrensstand und die im Fall II. 2 verhängte\n\nEinzelstrafe untunlich.\n\n2. Mit der Einstellung des Verfahrens wegen versuchten\nDiebstahls entfällt die insoweit verhängte Einzelstrafe und\ndie Gesamtstrafe. Hinsichtlich des (verbleibenden) Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit\nmit Nötigung und Freiheitsberaubung hat die Nachprüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (s$S 349 Abs. 2 StPO). Auch die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt auch\n\naus, daß die Höhe dieser zwar empfindlichen, aber unter Be-\n\nrücksichtigung der Vorbelastungen des Angeklagten nicht unverhältnismäßigen Strafe von der nach der Einstellung entfallenen Einzelstrafe beeinflußt ist. Es verbleibt mithin\n\nbei der im Fall II. 2 verhängten Strafe als nunmehr einzi-\n\nger Strafe.\n\n3. Die Abfassung der Urteilsgründe veranlassen den Senat erneut, darauf hinzuweisen, daß die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu dienen, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen\nvielmehr das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und\ndie Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen.\nDazu ist der Tatrichter gehalten, die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismitteln, sofern sie für die Entscheidung von Bedeutung sind, zusammenfassend zu würdigen.\nMit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstände\nso festgestellt hat. Demgegenüber ist es regelmäßig verfehlt, die Aussagen sämtlicher vernommener Zeugen der Reihe\nnach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen. Dies kann vielmehr die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise\nkönne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen.\nDies wäre rechtsfehlerhaft und könnte unter - hier allerdings nicht gegebenen - Umständen den Bestand des Urteils\n\ngefährden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 1996 -\n\n1 StR 614/96, vom 14. Mai 1997 - 3 StR 193/97, vom 3. Juni\n1997 - 4 StR 213/97, vom 11. November 1997 - 4 StR 501/97).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-23/4-str-106-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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