{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-04-21_4_StR_115_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-04-21","aktenzeichen":"4 StR 115/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 115/98 vom\n\n21. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April\n1998 beschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten\ngegen die Kostenentscheidung im Urteil\ndes Landgerichts Stralsund vom\n\n25. September 1997 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin\ninsoweit entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen zu tragen.\n\nEs wird jedoch angeordnet, daß die durch\ndie Vernehmung des Zeugen Rüdiger A. am\n21. März 1997 entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen nicht erhoben wer-\n\nden.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Kosten des\nVerfahrens sowie die der Nebenklägerin erwachsenen notwen-\n\ndigen Auslagen auferlegt.\n\nMit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils macht der Angeklagte geltend, daß ihm\n\nzu Unrecht die Kosten des Verfahrens insgesamt auferlegt\n\nworden seien; denn die kommissarische Vernehmung des Zeugen\nRüdiger A. durch die von der Strafkammer hiermit beauftragte Richterin am 29. und 30. November 1996 im Amtsgericht Marienberg habe am 21. März 1997 wiederholt werden\nmüssen, weil das Vernehmungsprotokoll vom 29./30. November\n1996 nicht verwertbar gewesen sei. Die Kosten der Vernehmung vom 29./30. November 1996 \"einschließlich aller Reisekosten\" könnten daher dem Angeklagten nicht auferlegt wer-\n\nden.\n\n1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig ($S 464\nAbs. 3 StPO), jedoch nicht begründet.\n\nDie Kostenentscheidung des Landgerichts entspricht dem\nGesetz; danach hat der verurteilte Angeklagte die Kosten\ndes Verfahrens und - regelmäßig auch - die dem Nebenkläger\nerwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen (SS 465 Abs. 1,\n472 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Voraussetzungen des S 465\nAbs. 2 StPO, wonach aus Billigkeitsgründen besondere Auslagen der Staatskasse und besondere notwendige Auslagen des\nAngeklagten ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt\nwerden können, wenn Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind, liegen im Hinblick auf die den\nSchuldvorwurf stützende Aussage des Zeugen A. (vgl.\n\nUA 11) ersichtlich nicht vor.\n\n2. wäre bei der richterlichen Vernehmung des Zeugen\nA. am 29./30. November 1996 ein ordnungsgemäßes (88§ 168,\n168 a StPO), verlesbares Protokoll erstellt worden, so wäre\nallerdings die zweite Vernehmung am 21. März 1997 nicht er-\n\nforderlich gewesen. Daher ist es sachgerecht, von der Erhe-\n\nbung der insoweit entstandenen Kosten und gerichtlichen\n\nAuslagen gemäß $S 8 Abs. 1 GKG abzusehen.\n\nDiese Entscheidung kann der Senat - auch für die Vorinstanz - von Amts wegen treffen (S 8 Abs. 2 Satz 1 CKG;\nvgl. BGH NStZ 1989, 191). Die dem Angeklagten selbst und\ndie der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen\nfallen allerdings nicht unter diese Anordnung (vgl. BGH\naaO; Markl/Meyer, GKG 3. Aufl. [1996] $S 8 Rdn. 2).\n\nSollten - außer den durch die Vernehmung am 21. März\n1997 verursachten Kosten und Auslagen - noch weitere Kosten\nund gerichtliche Auslagen angefallen sein, die bei richtiger Behandlung der Sache am 29./30. November 1996 nicht\nentstanden wären, so wird deren eventuelle Nichterhebung\nnach § 8 GKG im Kostenansatzverfahren zu berücksichtigen\nsein (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 465\nRdn. 11; Markl/Meyer aaO § 8 Rdn. 15).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-21/4-str-115-98","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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