{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-04-21_4_StR_107_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-04-21","aktenzeichen":"4 StR 107/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 107/98 vom\n\n21. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n21. April 1998 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Münster\nvom 5. November 1997, soweit es den\n\nAngeklagten betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der Beihilfe zum\nunerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht beim\n\nAmtsgericht Münster zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Beihilfe zu\ntateinheitlich begangener unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain) und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge (Kokain)\" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\ndrei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit\nseiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen\nRechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen\nhatten der Mitangeklagte M. und ein Scheinaufkäufer der\nPolizei in Enschede/Niederlande die Lieferung von mindestens 250 qg Kokain vereinbart und sich schließlich auf eine\nÜbergabe am Abend des 23. Januar 1997 im Flughafenrestaurant des Flughafens Münster/Osnabrück geeinigt. Zu der\nFahrt von Enschede aus zum Übergabetreffen fuhr M. mit\neinem von ihm angemieteten Pkw, in dessen Kofferraum sich\neine Plastiktüte mit insgesamt 252,81 qg Kokain befand. Auf\ndieser Fahrt wurde M. von dem Angeklagten begleitet. Dazu heißt es in den Feststellungen des angefochtenen Urteils, der Angeklagte sei, \"in Kenntnis der Tatsache, daß\nM. die Plastiktüte mit Kokain bei sich führte und diese\nam Flughafen übergeben wollte, mit (gefahren). Er wollte\ndurch seine Anwesenheit - als zweiter Mann auf der Lieferantenseite - den Angeklagten M. bei der Abwicklung des\nGeschäftes unterstützen\" (UA 14). Daß der Angeklagte von\nM. entlohnt werden sollte, hat das Landgericht nicht\n\nfestgestellt. Nach der Ankunft am Übergabeort begaben sich\nM. und der Angeklagte in das Flughafenrestaurant, in dem\nder Scheinaufkäufer mit einem Begleiter bereits wartete.\n\nLetzterer und der Angeklagte blieben in dem Restaurant,\n\nwährend der Scheinaufkäufer und M. zu dessen Pkw gingen,\nwo M. das Rauschgift übergab. Nach Rückkehr in das Restaurant wurden M. und der Angeklagte dort festgenommen.\n\n2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge für schuldig befunden.\nDagegen hält der Schuldspruch der rechtlichen Prüfung nicht\nstand, soweit das Landgericht den Angeklagten auch wegen\n(tateinheitlich begangener) Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verur-\n\nteilt hat:\n\na) Der Angeklagte bestreitet, gewußt zu haben, daß\nM. bei der Fahrt aus den Niederlanden zum Übergabeort\nKokain im Kofferraum des Pkw mit sich führte und ein Kokaingeschäft abwickeln wollte. Diese Einlassung hat das\nLandgericht auf Grund einer rechtlich nicht zu beanstandenden Gesamtwürdigung für widerlegt erachtet. Zutreffend hat\nes dabei berücksichtigt, daß ein Rauschgifthändler nach den\nGepflogenheiten des Rauschgifthandels nicht ohne weiteres\neinen Nicht-Eingeweihten auf eine derartige Drogenfahrt\nmitnimmt (BGHR BtMG $S 29 Beweiswürdigung 15) und auch der\nScheinaufkäufer angegeben hat, M. habe ihm gegenüber in\nbezug auf den Angeklagten bestätigt, dieser \"sei zuverlässig und wisse Bescheid\" (UA 28). Was die Revision hiergegen\nvorbringt, erschöpft sich in dem untauglichen Versuch, die\n\nBeweise anders als der Tatrichter zu würdigen.\n\nBei dieser Sachlage hat sich das Landgericht auch ohne\nRechtsfehler die Überzeugung verschafft, der Angeklagte sei\nmitgefahren, \"um durch seine Anwesenheit den Angeklagten\nM. bei der Abwicklung zu unterstützen\" (UA 28). Ersichtlich legte M. ‚ der wußte, daß er es auf der Käuferseite\nmit zwei \"Geschäftspartnern\" zu tun hatte, Wert darauf,\nseinerseits als Lieferant bei der Übergabe mit einem \"zweiten Mann\" aufzutreten. Daß ihm dies auch ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit gab, versteht sich von selbst. Unter\nden hier vorliegenden Umständen durfte das Landgericht auch\nohne weiteres davon ausgehen, daß sich der Angeklagte des\nInteresses M. s an seiner Begleitung bewußt und er auch\naus eben diesem Grund mitgefahren war, zumal er zur Überzeugung der Strafkammer einen anderen, einleuchtenden Grund\nfür seine Mitfahrt nicht zu nennen vermochte. Diese mögliche, nach der Lebenserfahrung sogar naheliegende Beweiswürdigung des Landgerichts hat das Revisionsgericht hinzuneh-\n\nmen.\n\nb) Damit ist jedoch nur belegt, daß der Angeklagte die\n\"Abwicklung\" des Rauschgiftgeschäfts selbst unterstützt\nhat. Dies rechtfertigt seine Verurteilung wegen Beihilfe\nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge, da das Landgericht zu Recht keinen\nZweifel hatte, daß der Angeklagte nicht nur den Zweck der\nFahrt, sondern - damit unmittelbar zusammenhängend - auch\nArt und Umfang des Rauschgiftgeschäfts kannte. Damit ist\naber nicht zugleich belegt, daß der Angeklagte sich auch\nhinsichtlich der Einfuhr des Kokains durch M. der Beihilfe schuldig gemacht hat. Insoweit fehlt es für die Verurteilung vielmehr an einer ausreichenden Tatsachengrundla-\n\nge. Das \"bloße Dabeisein\" bei der Einfuhr durch die Mit-\n\nfahrt genügt für die Annahme strafbarer Beteiligung nicht\n(vgl. BGH NStZ 1993, 233). Es ist auch nicht ersichtlich,\nin welcher Weise der Angeklagte durch sein Mitfahren die\nEinfuhr in ihrer konkreten Gestalt objektiv gefördert oder\nerleichtert hat. M. hatte Ort und Zeit der Übergabe des\nKokains mit der Käuferseite vereinbart; er war es auch, der\nden Pkw für diese Fahrt mietete und diesen auf der Fahrt\nführte, bei der sich das Rauschgift im Kofferraum befand.\nDie Feststellungen ergeben daher nicht, daß die Begleitung\ndurch den Angeklagten für die Einfuhrhandlung als solche\nvon Bedeutung war. Deshalb kann insoweit vom Vorliegen eines Gehilfenvorsatzes nicht ausgegangen werden (vgl. BGHR\nStGB $S 27 Abs. 1 Vorsatz 4 = BtMG $S 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 17).\n\n3. Der Senat schließt bei der gegebenen Beweislage\naus, daß sich noch Feststellungen treffen lassen, die mit\ngenügender Sicherheit eine Verurteilung des Angeklagten\nauch wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tragen können. Er ändert\ndeshalb den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte allein\nder Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Zwar stimmt der vom Landgericht angewende -\nte Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG mit dem des nunmehr anwendbaren § 29 a Abs. 2 BtMG überein. Jedoch berührt der\nWegfall der Verurteilung wegen Beihilfe zur unerlaubten\nEinfuhr den Schuldgehalt der Tat. Der Senat kann deshalb\nnicht mit Sicherheit ausschließen, daß das Landgericht ohne\nden aufgezeigten Rechtsfehler auf eine niedrigere Strafe\n\nerkannt hätte.\n\n4. Der Senat verweist die Sache an das Schöffengericht\nbeim Amtsgericht Münster zurück, dessen Strafgewalt aus-\n\nreicht (§ 354 Abs. 3 StPO).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-21/4-str-107-98","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-21/4-str-107-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:39.675855+00:00"}}