{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-04-21_4_StR_103_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-04-21","aktenzeichen":"4 StR 103/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 103/98 vom\n\n21. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n21. April 1998 gemäß SS 44 ff., 346 Abs. 2 StPO beschlos-\n\nsen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Paderborn vom\n4. November 1997 wird als unzulässig\n\nverworfen.\n\n2. Sein Antrag, ihm Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand nach Versäumung der Frist\nzur Anbringung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den\nvorbezeichneten Beschluß zu gewähren,\n\nwird als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der\nAngeklagte, der im Anschluß an die Urteilsverkündung\nRechtsmittelverzicht erklärt hatte, Revision eingelegt. Mit\nBeschluß vom 4. November 1997 hat das Landgericht die \"ohnehin wegen des Rechtsmittelverzichts unzulässige Revision\n\nauf Grund des § 346 Abs. 1 der Strafprozeßordnung als\nunzulässig ...\" verworfen. Gegen diesen, dem Verteidiger\nmit Rechtsbehelfsbelehrung am 7. November 1997 zugestellten\nBeschluß wendet sich der Angeklagte, der formlos eine Ab-\n\nschrift der Entscheidung erhalten hat, mit Schreiben vom\n\n11. November 1997, das - nach vorangegangener Annahmeverweigerung wegen unzureichender Frankierung - zusammen mit\neinem Wiedereinsetzungsamtrag vom 17. November 1997 am\n19. November 1997 beim Oberlandesgericht Hamm und am\n\n21. November 1997 beim Landgericht eingegangen ist.\n\n1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts\nnach § 346 Abs. 2 StPO muß als unzulässig verworfen werden,\nweil der Angeklagte ihn nicht binnen einer Woche nach der\n- wirksamen - Zustellung des Beschlusses vom 4. November\n1997 beim Landgericht gestellt hat. Bei diesem Gericht, das\nnach dem entsprechend anwendbaren $S 306 Abs. 1 StPO für die\nAnbringung des Antrags allein zuständig ist (vgl. BGHR StPO\n§ 346 Abs. 2 Antrag 1), ist der Rechtsbehelf erst am\n21. November 1997 und damit nach Fristablauf am\n\n14. November 1997 eingegangen.\n\n2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand nach Versäumung der Frist des S 346 Abs. 2 StPO ist\nals unzulässig zu verwerfen. Der Angeklagte hat innerhalb\nder Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO keinen Sachverhalt dargelegt, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden an der Säumnis ausschließt (vgl. BCH\nNStZ-RR 1996, 338; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 169; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 45 Rdn. 5). Der rechtzeitige Vortrag eines Hinderungsgrundes ist jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsamtrags\n(BGHR StPO $S 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7). Der Angeklagte\nteilt insbesondere nicht mit, warum er den Antrag vom\n11. November 1997 nach § 346 Abs. 2 StPO zunächst ohne ausreichende Frankierung an das - zudem nicht zuständige -\nOberlandesgericht Hamm gerichtet hat. Einer Begründung\n\nhierzu war er nicht deswegen enthoben, weil die nach § 346\n\nAbs. 2 Satz 3 i.V.m. § 35 a StPO erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben wäre (vgl. § 44 Satz 2 StPO).\nDa die Unterrichtung des Angeklagten gemäß § 145 a Abs. 3\nSatz 1 StPO keine Bekanntmachung im Sinne des § 35 a Satz 1\nStPO ist (vgl. Lüderssen in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl.\n\n§ 145 a Rdn. 13), genügt es, wenn - wie hier - der Beschluß\nvom 4. November 1997 dem Verteidiger gemäß § 145 a Abs. 1\nStPO mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt worden ist. Der\nAngeklagte hat ferner nicht glaubhaft gemacht, daß ihn an\nder Versäumung der Frist des § 346 Abs. 2 StPO kein Verschulden trifft (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 45\nRdn. 6).\n\n3. Für eine Entscheidung des Senats über die - wegen\ndes erklärten Rechtsmittelverzichts ohnehin unzulässige -\nRevision ist daher kein Raum. Dem steht nicht entgegen, daß\ndas Landgericht die Revision nicht hätte verwerfen dürfen\n(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 346 Rdn. 2 m.w.N.).\nDies führt nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses vom\n4. November 1997. Trägt der Angeklagte nicht wirksam, insbesondere rechtzeitig gemäß § 346 Abs. 2 StPO auf die Ent-\n\nscheidung des Revisionsgerichts an, erwächst der Verwer-\n\nfungsbeschluß in Rechtskraft (vgl. BayObL6GSt 1962, 207,\n208; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO $S 346 Rdn. 2).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-21/4-str-103-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-21/4-str-103-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:39.658753+00:00"}}