{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-04-16_4_StR_81_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-04-16","aktenzeichen":"4 StR 81/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 81/98 vom\n\n16. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April\n\n1998 einstimmig beschlossen:\n\nDas Verfahren wird zuständigkeitshalber an\n\nden 5. Strafsenat abgegeben.\n\nGründe:\n\nDie Sache kommt aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Dresden, für den nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofes für das Jahr 1998 der 5. Strafsenat zuständig\nist. Eine Verkehrsstraftat, die die Zuständigkeit des\n\n4. Strafsenats begründen würde, liegt nicht vor:\n\nDie Revision war von Anfang an, wie sich aus ihrer Begründung im Gegensatz zum mißverständlichen Antrag eindeutig ergibt, auf die Verurteilung im Fall II 1 der Urteilsgründe, bei der es sich um keine Verkehrsstrafsache handelt, beschränkt; dies hat der Beschwerdeführer auf Anfrage\nauch in seinem Schreiben vom 22. Februar 1998 noch einmal\nausdrücklich klargestellt. Daß die Spezialzuständigkeit eines Senats entfällt, wenn sich die Revision nur auf andere\nals diese Rechtsgebiete bezieht, folgt aus A VI 1. b) des\nGeschäftsverteilungsplans, wonach die Spezialzuständigkeit\ndann außer Betracht bleibt, wenn sie durch eine Prozeßhand-\n\nlung schon vor Eingang der Sache ausgeschieden worden ist.\n\nDaran ändert sich nichts dadurch, daß für die Straftaten des Angeklagten noch eine (einheitliche) Jugendstrafe\nfestzusetzen ist. Die Jugendstrafe wird allein nach dem Jugendgerichtsgesetz bestimmt; mit Verkehrsstrafrecht hat\ndies nichts zu tun. Die Sachlage ist im übrigen nicht an-\n\nders, als wenn eine wegen einer Verkehrsstraftat rechts-\n\nkräftig erkannte Strafe in eine Gesamtstrafe einbezogen\nwerden muß; auch dann ist zweifelsfrei die Spezialzustän-\n\ndigkeit dadurch nicht berührt.\n\nDer 4. Strafsenat gibt daher das Verfahren - mit bindender Wirkung (A VI 1. a) Satz 2) - an den 5. Strafsenat\nab. Der 5. Strafsenat ist vorher angehört worden und hat\nsich zu der beabsichtigten Abgabe am 17. März 1998 geäu-Bert.\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-16/4-str-81-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-16/4-str-81-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:39.554961+00:00"}}