{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-04-16_4_StR_661_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-04-16","aktenzeichen":"4 StR 661/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 661/97 vom\n16. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n16. April 1998 gemäß S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des\n\nRevisionsgerichts wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Bochum hat den Angeklagten am 12. Juni\n1997 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDie gegen dieses Urteil von dem Wahlverteidiger form- und\nfristgerecht eingelegte Revision hat dieser nach Ablauf der\nRevisionsbegründungsfrist zurückgenommen. Kurz darauf hat\nder Angeklagte erklärt, mit der Revisionsrücknahme durch\nseinen Verteidiger nicht einverstanden zu sein. Daraufhin\nhat das Landgericht die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom 13. November 1997 gemäß $S 346 Abs. 1 StPO als\nunzulässig verworfen, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine Revisionsbegründung nicht erfolgt war.\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem rechtzeitig\nbeim Landgericht eingegangenen Antrag auf Entscheidung des\n\nRevisionsgerichts gemäß S$S 346 Abs. 2 StPO.\n\nII.\nDer Antrag bleibt ohne Erfolg.\n\nDer Senat läßt dahinstehen, ob die Revision des Angeklagten rechtswirksam zurückgenommen worden ist, da hierzu\nweitere Feststellungen erforderlich wären. Der Antrag nach\n§ 346 Abs. 2 StPO ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil\ndie Revision nicht innerhalb der Frist des $S 345 Abs. 1\n\nStPO begründet worden ist.\n\nAuch wenn man in dem Schreiben vom 23. November 1997\nzugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision\nsehen wollte, könnte dem Angeklagten eine solche nicht ge-\n\nwährt werden:\n\nDem Angeklagten war aufgrund eines Schreibens seines\nVerteidigers vom 24. September 1997 bekannt, daß die Revision nur begründet werden würde, wenn er einen dementsprechenden Auftrag erteilen würde. Da er dies nicht getan und\nauch keinen anderen Rechtsanwalt beauftragt und die Revision auch nicht selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hat, hat er die Frist zur Revisionsbegründung nicht\nohne eigenes Verschulden versäumt (S 44 Satz 1 StPO). Im\nübrigen könnte dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auch deswegen nicht gewährt werden, weil er die versäumte Handlung (Begründung der Revision) entgegen § 45\nAbs. 2 Satz 2 StPO nicht zugleich mit dem Wiedereinsetzungsamtrag in der dafür nach § 345 Abs. 2 StPO vorge-\n\nschriebenen Form nachgeholt hat. Bei dieser Sachlage kommt\nauch die von dem Angeklagten beantragte Bestellung eines\n\nPflichtverteidigers nicht in Betracht.\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-16/4-str-661-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-16/4-str-661-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:39.538544+00:00"}}