{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-04-16_4_StR_114_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-04-16","aktenzeichen":"4 StR 114/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 114/98 vom\n\n16. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde -\n\nführers am 16. April 1998 gemäß S 349 Abs. 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nDortmund vom 1. Oktober 1997 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an\neine als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts Bo-\n\nchum zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Dortmund hat den Angeklagten wegen\n\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nneun Monaten verurteilt.\nklagte mit seiner Revision.\n\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nführt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils; einer\n\nHiergegen wendet sich der Ange-\n\nEr beanstandet das Verfahren\n\ndes\n\nDas Rechtsmittel\n\nEntscheidung über die Verfahrensbeschwerde bedarf es des-\n\nhalb nicht.\n\n1. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte bei\n\neiner körperlichen Auseinandersetzung mit dem späteren Tat-\n\nopfer\n\nheblich verletzt.\n\nSs, und zwei weiteren Personen nicht uner-\n\nUnter anderem wurde ihm ein Schneidezahn\n\nausgeschlagen. Auch verlor der kurzsichtige Angeklagte infolge der ihm \"in blinder Wut\" versetzten Schläge seine\n\nBrille, wodurch seine Sehfähigkeit gemindert, wenn auch\n\nnicht aufgeboben wurde. Vorausgegangen war der Auseinandersetzung, daß der Angeklagte die Aufforderung der Schwester\ndes S. ‚ die Wohnung ihrer Mutter, der Nebenklägerin, nach einer angeblichen sexuellen Annäherung zu verlas-\n\nsen, nicht befolgt hatte.\n\nNachdem dem Angeklagten im weiteren die Flucht gelungen war und er sich einige Zeit vor seinen Gegnern versteckt hatte, begab er sich in die von ihm mitbenutzte Wohnung eines früheren Arbeitskollegen. Dort erschien später\nauch S. in Begleitung eines Freundes und forderte\nihn nach einer verbalen Auseinandersetzung auf, \"nach unten\" zu kommen, um sich mit ihm zu prügeln. Als der Angeklagte nicht reagierte, schlug S. ihm mit der\nrechten Faust - provozierend - dreimal leicht auf die Wange. Seinem Begleiter und dem Wohnungsinhaber gelang es jedoch, den Angreifer in den Wohnungsflur zu drängen, wo sie\n\nversuchten, ihn zu beruhigen.\n\nNach zwei bis drei Minuten stürmte S. ‚ den\nsein Freund vergeblich zurückzuhalten versuchte, erneut in\ndas Wohnzimmer und versetzte dem auf einem Sofa sitzenden\nAngeklagten mehrere Ohrfeigen. Um sich zu verteidigen, ergriff der Angeklagte ein Messer und stieß es, noch auf dem\nSofa sitzend, seinem Kontrahenten ohne Vorwarnung mit großer Wucht in die Herzgegend, um ihn zu töten. Der Stich\n\nhatte den Tod Ss. zur Folge.\n\n2. Das Landgericht ist bei seiner rechtlichen Würdigung zutreffend davon ausgegangen, daß der Angeklagte sich\nin einer Notwehrsituation befand. Es ist jedoch der Ansicht, das Notwehrrecht des Angeklagten sei eingeschränkt\ngewesen, weil \"er die Notwehrlage mit herbeigeführt\" habe,\nindem er die Wohnung der Mutter des S. nicht aufforderungsgemäß verlassen habe. Zumindest hätte er \"versu-\n\nchen müssen, das Leben des Ss. zu schonen.\"\n\n3. Diese Würdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht\n\nstand:\n\na) Von einer Einschränkung des Notwehrrechts, wie sie\ndas Landgericht annimmt, kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht ausgegangen werden. Insofern kommt es nicht\ndarauf an, ob das Verbleiben in der Wohnung der Nebenklägerin generell geeignet war, das Notwehrrecht des Angeklagten\neinzuschränken. Diesem Verhalten kann eine notwehreinschränkende Wirkung schon deswegen nicht beigemessen werden, weil es bereits beendet und - zeitlich wie räumlich -\neine deutliche Zäsur eingetreten war, bevor S.\ndie vom Angeklagten mitbenutzte Wohnung betrat. Der Angeklagte brauchte sich daher entgegen der Auffassung der\nStrafkammer nicht auf die - nach den Feststellungen ohnehin\neher fernliegende - Möglichkeit verweisen zu lassen, die\nanderen Anwesenden um Hilfe zu bitten (vgl. BGH NJW 1980,\n2263).\n\nb) Auch mit der Erwägung, eine Rechtfertigung der Tat\nscheide selbst bei Annahme eines uneingeschränkten Notwehrrechts aus, weil der tödliche Messerstich für den Angeklag-\n\nten in keinem Fall die erforderliche Verteidigungshandlung\n\ngewesen sei, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand\n\nhaben.\n\nOb die Verteidigungshandlung im Sinne des S$S 32 Abs. 2\nStGB erforderlich ist, hängt im wesentlichen von Art und\nMaß des Angriffs ab. Dabei darf sich der Angegriffene nach\ngefestigter Rechtsprechung grundsätzlich des Abwehrmittels\nbedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und\nendgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt. Das\nschließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel ein.\nZwar kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen\nund darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein\n(vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 32 Rdnr. 16 kis 16 e\nm.w.N.). Doch ist der Angegriffene nicht gehalten, auf die\nAnwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft\nist. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich\nnicht einzulassen (BCH NStzZ 1996, 29; BCGHR StGB § 32 Abs. 2\nErforderlichkeit 13).\n\nSoweit das Landgericht - zutreffend ausgehend von diesen Grundsätzen - die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung des Angeklagten verneint, fehlt es in dem angefochten Urteil an tragfähigen und rechtsfehlerfreien Fest-\n\nstellungen:\n\naa) Die - im Rahmen der rechtlichen Würdigung enthaltene - Wertung, der Angeklagte sei Ss. körperlich\nüberlegen gewesen, ist nicht hinreichend mit Tatsachen belegt. Die Größen- und Kräfteverhältnisse der beiden Kontrahenten teilt das Urteil nicht näher mit. Genauer Angaben\n\nhierzu hätte es aber um so mehr bedurft, als die im Rahmen\n\nder Strafzumessung angestellte Erwägung, der Angeklagte sei\n\"erheblich verletzt worden und ... körperlich geschwächt\"\ngewesen, der Annahme seiner körperlichen Überlegenheit eher\n\nentgegensteht.\n\nbb) Auch soweit das Landgericht meint, der Angeklagte\nhätte den Einsatz des Messers androhen müssen, sind die\nrechtlichen Maßstäbe, die es seiner Würdigung zugrundelegt,\nzwar nicht zu beanstanden: Nach ständiger Rechtsprechung\nist, wenn der Angreifer selbst unbewaffnet und ihm die Existenz einer Waffe beim Angegriffenen unbekannt ist, von\ndiesem regelmäßig zu verlangen, daß er die Verwendung der\nwaffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (BGHSt\n26, 256, 258; BGH NStE Nr. 28 zu § 32 StGB). Rechtsfehlerhaft ist aber wiederum die Beweiswürdigung, mit der das\nLandgericht zu der Annahme gelangt, der Angeklagte habe erkannt, \"daß bereits das Zeigen des Messers S. von\n\nweiteren Angriffen abgehalten hätte\".\n\nDie Strafkammer stützt diese Überzeugung in erster Linie auf die Angaben des Freundes des Ss. ‚ der bekundet habe, entsprechende Verhaltensweisen bei früheren\nSchlägereien kennengelernt zu haben. Das angefochtene Urteil stellt jedoch - wie die Revision zu Recht einwendet -\nnicht fest, daß dem Angeklagten dieser Umstand bekannt war;\ndies legt der Sachverhalt auch nicht nahe. Die weitere Erwägung, es seien keine objektiven Anhaltspunkte für eine\nBereitschaft des S. erkennbar, bei dieser Auseinandersetzung sein Leben zu riskieren, ist für die Vorstellungen und die Verhaltensweise des Angeklagten ohne Bedeutung; im übrigen läßt auch diese Überlegung die erforderli-\n\nche Gesamtwürdigung des Tatgeschehens und der Tatvorge-\n\nschichte vermissen; unberücksichtigt bleiben hierbei nänmlich insbesondere die \"enorme Gewaltentladung” auf Seiten\ndes Tatopfers schon in der Wohnung seiner Mutter wie auch\ndie nahezu ”blinde” Aggression in der unmittelbaren Tatsituation, in der S. sich weder durch die Beschwichtigungsversuche seines Freundes von dem Angriff auf\nden Angeklagten abhalten ließ noch körperlich zurückgehal-\n\nten werden konnte.\n\ncc) Schließlich wird auch die nur formelhaft begründete Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte hätte das\nMesser jedenfalls gegen nicht lebenswichtige Teile des Körpers seines Angreifers richten müssen, von den bisherigen\nFeststellungen nicht getragen. Allerdings hat der Angegriffene, wenn mehrere wirksame Einsatzmöglichkeiten eines Abwehrmittels zur Verfügung stehen und ihm hinreichend Zeit\nzur Auswahl und zur Einschätzung der Gefährlichkeit bleibt,\ndiejenige Art des Einsatzes zu wählen, die für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist (BGH NStZ 1981, 138; 1987,\n172). Ob es dem Angeklagten möglich war, für den Messerstich eine minder gefährdete Körperstelle zu wählen, richtet sich nach der \"konkreten Kampflage\", also insbesondere\nnach den Kräfteverhältnissen der Kontrahenten, der dem Angeklagten von S. drohenden Gefahr und seiner eigenen Verteidigungsmöglichkeit (vgl. BGH StV 1990, 543; BGH\nNStzZ 1996, 29; BCHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 8).\nIn besonders gelagerten Fällen, in denen der tödliche Einsatz eines Abwehrmittels, insbesondere eines Messers, die\neinzige erfolgversprechende Verteidigungsmöglichkeit in bezug auf die Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs war,\nkann der sofortige schonungslose Einsatz der Waffe gerecht-\n\nfertigt sein (vgl. BGHSt 27, 336; BGH NStE Nr. 14 zu S$S 32\n\nStGB; NStZ 1996, 433; BGHR StGB $S 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 10). Der vorliegende Sachverhalt gab Anlaß zur Prüfung\n\nin diese Richtung:\n\nDas Landgericht geht selbst davon aus, daß der Angeklagte bei dem ersten Aufeinandertreffen erheblich verletzt\nund körperlich geschwächt worden war. Die ihm bereits zugefügten Verletzungen genügten dem alkoholisch enthemmten und\nhartnäckig sowie mit großer Gewaltbereitschaft vorgehenden\nAngreifer erkennbar nicht. Hinzu kommt, daß S.\nbei seinem erneuten Angriff vor dem sitzenden Angeklagten\nstand, was die Abwehrmöglichkeiten des Angeklagten weiter\ngemindert haben könnte. Unter diesen Umständen kann - mangels anderweitiger Feststellungen - auch nicht ausgeschlossen werden, daß ein weniger gefährlicher Einsatz des Messers zur Entwaffnung des Angeklagten und zu einer massiven\nSteigerung seiner eigenen Gefährdung geführt hätte (val.\n\nBGH NStz 1994, 581).\n\n3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung durch den Tatrichter.\n\nFür den Fall einer erneuten Verurteilung weist der Senat darauf hin, daß der strafschärfenden Verwertung des direkten Tötungsvorsatzes rechtliche Bedenken entgegenstehen\n(vgl. BGH NStE Nr. 81 zu § 46 StGB m.w.N.). Dies gilt um so\nmehr, wenn und soweit die gewollte Tötung gerade Ausdruck\neines die erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit (S 21\nStGB) begründenden geistig-seelischen Zustands - hier des\nvom Schwurgericht nicht ausgeschlossenen Affekts - sein\n\nkann (st. Rspr., vgl. BGH NStzZ 1997, 592 m.w.N.).\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2\nSatz 1, 2. Alternative StPO Gebrauch gemacht.\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Kuckein\n\nAthing Frau Richterin am BGH\nSolin-Stojanovic ist\nwegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nMeyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-16/4-str-114-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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