{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-03-26_4_StR_5_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-03-26","aktenzeichen":"4 StR 5/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 5/98 vom\n26. März 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n26. März 1998 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 1/5\nund 1/6 (B.), 4/11 (Sch.), 4/16 (N.), 5/1 (M.)\nund 5/11 (T.) wegen Betruges und soweit er wegen\nUrkundenfälschung (Fall 4 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen\n\nAuslagen des Angeklagten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 27. März 1997, soweit\nes den Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen Betruges in einund-\n\nsiebzig Fällen verurteilt ist.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemaß S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den\nFällen 1/5 und 1/6 (B.), 4/11 (Sch.), 4/16 (N.), 5/1 (M.) und\n5/11 (T.) wegen Betruges und soweit er im Falle 4 der Urteilsgründe (\"A. F. 70\") wegen Urkundenfälschung (UA 127/128) verur-\n\nteilt worden ist.\n\nUnter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der insoweit erkannten Einzelstrafen (10 Monate, viermal\nacht Monate und zweimal sechs Monate Freiheitsstrafe) zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe (drei Jahre\nund sechs Monate) bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat\nschließt in Anbetracht des verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalts und der im Hinblick auf die 71 bestehen bleibenden Einzelstrafen (dreimal ein Jahr, zehnmal 10 Monate, neunundvierzigmal acht Monate und neunmal sechs Monate Freiheitsstrafe)\nsehr maßvollen Gesamtstrafe aus, daß diese - auch bei Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer (UA 131, 140) und von vom\n\nAngeklagten möglicherweise nicht zu vertretenden Verfahrensver-\n\nzögerungen (vgl. BVerfG NStzZ 1997, 591) - ohne die entfallenen\n\nEinzelstrafen noch milder ausgefallen wäre.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-26/4-str-5-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-26/4-str-5-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.765058+00:00"}}