{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-03-26_4_StR_56_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-03-26","aktenzeichen":"4 StR 56/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 56/98 vom\n\n26. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n26.\n\nMärz 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n\n11. November 1997, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter\nAbgabe von Betäubungsmitteln an eine\nMinderjährige in fünf Fällen schuldig\n\nist,\n\nb) in den Einzelstrafaussprüchen in den\n\nFällen II 1 und 3 aufgehoben.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von\nBetäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt\". Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel\nersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im\n\nSinne des $S 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Landgericht hat in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe außer acht gelassen, daß sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, eine einheitliche Tat\nbilden (st. Rspr., vgl. BGHSt 30, 28, 31; BGHR BtMG $S 29\nBewertungseinheit 12, 13). Zwar ist es auch nach dem Zweifelsgrundsatz nicht geboten, festgestellte Einzelverkäufe\nzu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur weil die\nnicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, daß die\nveräußerten Teilmengen ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammen (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit\n12, 13 jew.m.N.). Sowohl in den Fällen II 1 und 2 als auch\nin den Fällen II 3 und 4 liegen aber konkrete Anhaltspunkte\ndafür vor, daß die Tathandlungen jeweils dieselbe Rausch-\n\ngiftmenge betreffen:\n\nNach den Feststellungen teilte der Angeklagte Selim\nK. ‚ den er gebeten hatte, \"bei einer Heroinbeschaffungstour nach Hannover als Fahrer tätig zu sein\", am\n26. März 1997 mit, er verfüge \"noch über 200 g Heroin\". Die\nFahrt finde erst dann statt, \"wenn diese zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Menge aufgebraucht sei\" (Fall\nII 2). Das spricht dafür, daß sowohl diese Teilmenge als\nauch die am Vortage zur Veräußerung an Drogenabhängige aus\neinem Versteck entnommenen 150 g Heroin (Fall II 1) aus\ndemselben Verkaufsvorrat stammten. Die Tathandlungen in den\nFällen II 1 und 2 sind daher als eine Tat des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-\n\nge anzusehen.\n\nAuch in den Fällen II 3 und 4 ist es geboten, die Tathandlungen (Entnahme von 45 qg Heroin - \"9 Bobbel\" - aus einem Versteck am 1. April 1997 und Veräußerung eines Bobbels\nHeroin an die minderjährige Yvonne S. \"Anfang April\n1997\") zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen. Nach\nden Feststellungen hatte der Angeklagte Yvonne S. ,\nals diese am 1. April 1997 von ihm Heroin kaufen wollte,\naufgefordert, ihn zu einer Baustelle zu begleiten, und dort\naus einem Versteck 9 \"Bobbel\" Heroin entnommen. Es drängt\nsich deshalb auf, daß in dem ersten der insgesamt fünf Fälle der Abgabe von Heroin an Yvonne S. das an Yvonne\nS. veräußerte Heroin (ein \"Bobbel\") aus dem vom Angeklagten am 1. April 1997 bereitgehaltenen Verkaufsvorrat\nstammte. In den Fällen II 3 und 4 liegt daher nur eine Tat\ndes unerlaubten Handeltreibens in Tateinheit mit unerlaub-\n\nter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Minderjährige vor.\n\nDer Senat stellt die Schuldsprüche in den Fällen II 1\nbis 4 entsprechend um. Die Vorschrift des § 265 StPO steht\nnicht entgegen, weil sich der - leugnende - Angeklagte\n\nnicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Schuldspruchänderungen führen zum Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II 1 und 3. Die im Fall II 2 verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und die im Fall II 4\nverhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten können als Einzelstrafen für die jeweils eine einheitliche Tat bildenden\nFälle II 1 und 2 sowie II 3 und 4 bestehen bleiben. Der Angeklagte wird hierdurch unter keinen Umständen beschwert.\nTrotz des Wegfalls der Einzelstrafen in den Fällen II 1 und\n3 kann auch die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben. Im\nHinblick auf die noch verbleibenden Einzelstrafen und den\ninsgesamt unverändert gebliebenen Schuldgehalt der Taten\nist auszuschließen, daß das Landgericht bei zutreffender\nBeurteilung der Konkurrenzverhältnisse eine niedrigere Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.\n\nWegen des nur geringen Erfolges der Revision besteht\nkein Anlaß, von der Möglichkeit der Kostenfreistellung gemaß § 473 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-26/4-str-56-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-26/4-str-56-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.783456+00:00"}}