{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-03-24_4_StR_663_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-03-24","aktenzeichen":"4 StR 663/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 663/97 vom\n\n24. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n\n24. März 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten Senad K. wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Siegen\nvom 25. April 1997 Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand gewährt.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten Dzevad\nK. und Senad K. wird das vorgenannte Urteil, soweit es sie betrifft, dahingehend\n\ngeändert, daß\n\na) die Angeklagten jeweils der gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in\nTateinheit mit Beteiligung an einer\n\nSchlägerei schuldig sind,\n\nb) der Angeklagte Dzevad K. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Mo-\n\nnaten,\n\nc) der Angeklagte Senad K. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\n\nMonaten verurteilt wird.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels, der Angeklagte Senad\n\nK. darüber hinaus auch die der Wiederein-\n\nsetzung, zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen \"gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei in 2 Fällen\" verurteilt, den Angeklagten Dzevad K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, den Angeklagten Senad K. zu einer solchen von zwei Jahren und sechs\nMonaten. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen\ndie Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Ange-\n\nklagte Dzevad K. beanstandet ferner das Verfahren.\n\n1. Die formelle Rüge des Angeklagten Dzevad K. ist\nnicht ausgeführt worden und deshalb unzulässig (S 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerden, die im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten ergeben hat, führt lediglich zu der aus der\nBeschlußformel ersichtlichen Änderung der Schuld- und\n\nStrafaussprüche.\n\nDie Ansicht des Landgerichts, die von den Angeklagten\nbegangenen Körperverletzungsdelikte zum Nachteil des Refik\nI. einerseits und des Gazmend M. andererseits\nstünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, begegnet\n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesan-\n\nwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. Januar 1998 hier-\n\nzu ausgeführt:\n\n\"Die Annahme von Tatmehrheit allein deshalb,\nweil der Angeklagte und seine Söhne gemeinschaftlich handelnd zwei Personen angegriffen\nund verletzt haben, ist im vorliegenden Fall\nnicht gerechtfertigt. Zwar darf nicht außer\nacht gelassen werden, daß höchstpersönliche\nRechtsgüter verschiedener Personen, insbesondere das Leben von Menschen, einer additiven\nBetrachtungsweise, wie sie der hier in Betracht kommenden natürlichen Handlungseinheit\nzugrunde liegt, nur ausnahmsweise zugänglich\nsind. Greift daher der Täter einzelne Menschen\nnacheinander an, um jeden von ihnen in seiner\nIndividualität zu vernichten, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei\neinheitlichem Tatentschluß und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig\nkein Anlaß, diese Vorgänge rechtlich als eine\nTat zusammenzufassen (BGHSt 2, 246; 16, 397;\nBGH, Urteil vom 13. September 1995\n\n- 3 StR 221/95 - m.w.N.). Etwas anderes kann\naber dann gelten, wenn eine Aufspaltung in\nEinzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen\nzeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (BCH\n\nNJW 1985, 1565).\n\nIm vorliegenden Fall haben der Angeklagte Nazim K. und seine Söhne Dzevad und Senad die\nzeugen I. und Gazmend M. gemeinsam in\neiner von ihnen begonnenen tumultartigen,\nschnell und ohne Unterbrechung verlaufenden\n\nSchlägerei verletzt, dem Zeugen I. einen\nUnterkiefer- und Jochbeinbruch (UA S. 15) und\ndem Zeugen Gazmend M. mit einem Messer\n\nStichverletzungen zugefügt (UA S. 11, 12).\n\nNach den vorgenannten Grundsätzen kann eine\n\nAufspaltung dieses eng zusammengehörenden Geschehens daher nicht in Betracht kommen. Denn\ndie einzelnen Tatbeiträge ergänzen sich gegen-\n\nseitig und kennzeichnen gerade das gemeinsame\nVorgehen der Täter, die gemeinsam in der Übermacht die beiden Zeugen angegriffen und verletzt haben.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nDer Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend.\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil die Angeklagten\nsich insoweit nicht wirksamer als geschehen hätten vertei-\n\ndigen können.\n\nDie Änderung der Schuldsprüche hat zur Folge, daß die\nbisherigen Einzelstrafen - je ein Jahr und neun Monate\nFreiheitsstrafe bei dem Angeklagten Dzevad K. und je ein\nJahr und elf Monate Freiheitsstrafe bei dem Angeklagten\nSenad K. - entfallen. Jedoch läßt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die bisherigen Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und vier Monaten (Angeklagter Dzevad K. ) und zwei Jahren und sechs Monaten\n(Angeklagter Senad K. ) als nunmehr einzige Strafen bestehen. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei\nzutreffender rechtlicher Bewertung des Konkurrenzverhältnisses auf mildere Strafen erkannt hätte, denn durch die\ngeänderte rechtliche Bewertung hat sich der Unrechts- und\nSchuldgehalt der von den Angeklagten begangenen Tat nicht\n\nverändert.\n\nDer nur geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten - teilweise - von den durch\nihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizu-\n\nstellen.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-24/4-str-663-97-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-24/4-str-663-97-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.635188+00:00"}}