{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-03-24_4_StR_663_97_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-03-24","aktenzeichen":"4 StR 663/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 663/97 vom\n\n24. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n24. März 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Siegen vom\n25. April 1997, soweit es ihn betrifft, mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen ”gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit\nmit Beteiligung an einer Schlägerei in 2 Fällen” zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten\n\nhat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\n1. Die Revision macht zu Recht geltend, daß der abso-\n\nlute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist.\n\na) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu-\n\ngrunde:\n\nAm dritten Verhandlungstag wurde die Verhandlung nach\neiner Unterbrechung ”an Ort und Stelle” in Bad Laasphe bei\n\nAnwesenheit der Angeklagten (das Verfahren richtete sich\n\ngegen den Beschwerdeführer und zwei weitere Mitangeklagte)\nund ihrer Verteidiger fortgesetzt. Alle Verfahrensbeteilig-\n\nten - mit Ausnahme der Angeklagten - begaben sich sodann in\n\ndie Wohnung des Zeugen S. . Dort wurde der Tatort in Augenschein genommen und der Zeuge S. weiter zur Sache\nvernommen.\n\nb) Dieses Vorgehen verstößt gegen § 230 Abs. 1 StPO.\nBei der Ortsbesichtigung und der Zeugenvernehmung handelt\nes sich um Teile der Hauptverhandlung, für die die Strafprozeßordnung die Anwesenheit des Angeklagten zwingend vorschreibt (zur Ortsbesichtigung vgl. BGHR StPO §§ 338 Nr. 5\nAngeklagter 15). Die Verhandlung ohne den Angeklagten war\nhier auch nicht ausnahmsweise nach § 231 Abs. 2 StPO zulässig. Nach dieser Vorschrift darf zwar eine unterbrochene\nHauptverhandlung ohne den Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er eigenmächtig ferngeblieben ist, das heißt ohne\n\nRechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich\n\nseiner Anwesenheitspflicht nicht genügt (vgl. BGHSt 37,\n249, 251; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. $S 231\nRdn. 10). Für das Vorliegen dieser Voraussetzung bestehen\njedoch vorliegend keine Anhaltspunkte. Auch wenn der Angeklagte, wie der Vorsitzende der Strafkammer dienstlich erklärt hat, nicht auf \"Geheiß\" des Vorsitzenden vor der Wohnung gewartet und er, der Vorsitzende, dessen Abwesenheit\n\"gar nicht bemerkt\" hat, ist damit Eigenmacht nicht belegt.\nVielmehr liegt es nach den Gesamtumständen nahe, daß dem\nAngeklagten wie auch den beiden Mitangeklagten entweder\nnicht bekannt war, daß sich ihre Anwesenheitspflicht auch\nauf den in der Wohnung des Zeugen stattfindenden Verhandlungsteil erstreckte, oder daß sie - nachdem sie zum Betre-\n\nten der Wohnung nicht aufgefordert worden waren - davon\n\nausgingen, das Gericht sei jedenfalls mit ihrer vorüberge-\n\nhenden Abwesenheit einverstanden (vgl. BGHSt 37, 249, 252).\n\nc) Bei der Ortsbesichtigung und der Vernehmung des\nZeugen S. handelt es sich um Teile der Beweisaufnahme\nund damit um wesentliche Verfahrensteile (vgl. Kleinknecht/\nMeyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 37 mit Rechtsprechungsnachwei -\nsen), so daß der absolute Revisionsgrund des 8 338 Nr. 5\nStPO gegeben ist. Der Ausnahmefall, daß ein Einfluß des\nVerfahrensfehlers auf das Urteil zum Nachteil des Angeklagten denkgesetzlich ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHR\nStPO § 338 Beruhen 1), liegt hier entgegen der Auffassung\ndes Generalbundesanwalts nicht vor. Zwar ist es zutreffend,\ndaß in den Urteilsgründen die Aussage des Zeugen S. und\ndas Ergebnis der Ortsbesichtigung nur zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, indem das Landgericht hierauf seine Überzeugung stützt, daß auch einer der Geschädigten bei der Schlägerei ein Messer in der Hand hielt. Es\nkann indessen keinesfalls ausgeschlossen werden, daß bei\neiner Teilnahme des Angeklagten an der Ortsbesichtigung und\nder Zeugenvernehmung nicht weitere, den Angeklagten mögli-\n\ncherweise entlastende Umstände zutage getreten wären.\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß - wie der Generalbundesanwalt in seiner An-\n\ntragsschrift vom 19. Januar 1998 zutreffend ausgeführt\n\nhat - nach den bisherigen Feststellungen zwischen den Körperverletzungsdelikten zum Nachteil des Refik I. und\ndes Gazmend M. Tateinheit (natürliche Handlungsein-\n\nheit) besteht.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-24/4-str-663-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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