{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-03-19_4_StR_98_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-03-19","aktenzeichen":"4 StR 98/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 98/98 vom\n\n19. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\nhier: Anschlußerklärung der Nebenklägerin\nK.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 19. März 1998 gemäß S 396 Abs.\n2 Satz 1 StPO beschlossen:\n\nDie Geschädigte K. ist nicht\nberechtigt, sich dem Verfahren auf die\nRevision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mainz vom 12. November 1997\n\nals Nebenklägerin anzuschließen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung,\nbegangen zum Nachteil der Geschädigten K. ‚ zu\neiner Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen hat der\nAngeklagte Revision eingelegt. Mit Schriftsatz von\nRechtsanwalt H. vom 17. Dezember 1997, ergänzt durch\nweiteren Schriftsatz vom 16. Januar 1998, hat die\nGeschädigte erklärt, daß sie \"in dem Revisionsverfahren als\nNebenklägerin auftritt”. Sie beantragt, die Revision des\n\nAngeklagten zu verwerfen.\n\nDie Geschädigte ist zum Anschluß als Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren nicht berechtigt. Das Landgericht Mainz\nhatte sie durch Beschluß vom 13. Mai 1996 ”als\nNebenklägerin zugelassen” (SA Bd. II Bl. 154 R). Auf die\nRevision des Angeklagten hob der Senat durch Beschluß vom\n26. August 1997 - 4 StR 350/97 - das erstinstanzliche\nUrteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurück. Noch vor der\nneuerlichen Hauptverhandlung erklärte die Geschädigte mit\nSchreiben vom 5. Oktober 1997 gegenüber dem Landgericht,\nsie werde \"für die vorgesehene Neuverhandlung gegen Herrn\nL. nicht mehr als Nebenklägerin auftreten”, sie\n\n\"verzichte auch auf eine erneute Nebenklage und hoffe, daß\n\ndie vom Bundesgerichtshof verordnete Neuverhandlung auch\nohne neue Vernehmung erfolgen kann”. Diese Erklärung\nbeinhaltet nicht lediglich einen Widerruf der früheren\nAnschlußerklärung (§ 402 StPO). Vielmehr enthielt die\nErklärung den ausdrücklichen Verzicht der Geschädigten auf\nihr Recht, auf das weitere Verfahren als Nebenklägerin\neinzuwirken. Die Erklärung des Verzichts steht der\nBerechtigung zu erneutem Anschluß als Nebenklägerin\nentgegen (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. vor\n\n§ 395 Rdn. 12 und § 402 Rdn. 3; Pelchen in KK/StPO 3. Aufl.\n§ 402 Rdn. 2, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Die\nVerzichtserklärung ist auch wirksam. Der Senat entnimmt den\nAusführungen im Schreiben der Geschädigten vom 5. Oktober\n1997, daß sie sich der prozessualen Bedeutung und Tragweite\nihrer Verzichtserklärung bewußt war (vgl. BGH bei\nPfeiffer/Miebach NStZ 1986, 209/210). Angesichts dessen\nsteht der Wirksamkeit auch nicht entgegen, daß die\nGeschädigte ihre Verzichtserklärung selbst, und nicht durch\nihren Anwalt abgegeben hat. Die Geschädigte kann ihren\nwirksam erklärten Verzicht auch nicht zurücknehmen (vgl.\nPfeiffer in KK aaO Einleitung Rdn. 129). Daß der Angeklagte\nentgegen der von der Geschädigten mit ihrer\nVerzichtserklärung verbundenen Erwartung das neuerliche\nUrteil vom 12. November 1997 nicht hat rechtskräftig werden\n\nlassen, sondern erneut\n\nRevision eingelegt hat, stellt keinen zulässigen\n\nAnfechtungsgrund für die Verzichtserklärung dar.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-19/4-str-98-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-19/4-str-98-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.442267+00:00"}}