{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-03-19_4_StR_90_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-03-19","aktenzeichen":"4 StR 90/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 90/98 vom\n\n19. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen 1. Vergewaltigung u.a.\n\n2. Anstiftung zur Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n\n19. März 1998 gemäß SS 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 357\nStPO beschlossen:\n\n1. Die Strafverfolgung wird gemäß $S 154 a\nAbs. 2 StPO\n\na) beim Angeklagten K. auf den Vorwurf\nder Vergewaltigung in Tateinheit mit se-\n\nxueller Nötigung,\n\nb) bei der Angeklagten Ka. auf den Vorwurf der Anstiftung zur Vergewaltigung\nin Tateinheit mit Anstiftung zur sexuel-\n\nlen Nötigung\n\nbeschränkt.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Magdeburg vom\n29. Juli 1997 werden mit der Maßgabe als\n\nunbegründet verworfen, daß\n\na) die Verurteilung wegen tateinheitlich\nbegangener Entführung gegen den Willen\n\nder Entführten entfällt und\n\nb) die Entscheidung über die Zahlung von\nSchadensersatz und Schmerzensgeld (Ziff.\n5 der Urteilsformel) - auch im Hinblick\nauf den Mitangeklagten Kar. - aufgeho-\n\nben wird.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer\nRechtsmittel und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K. wegen \"Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit\nsexueller Nötigung und Vergewaltigung\" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, die Angeklagte Ka. wegen \"Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit\nAnstiftung zur sexuellen Nötigung und zur Vergewaltigung\"\nzur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem\nhat es die Angeklagten - auch den Mitangeklagten Kar. , der\nkeine Revision eingelegt hat - \"als Gesamtschuldner dem\nGrunde nach dazu verurteilt, Schadenersatz an die Geschädigte zu leisten und ihr ein angemessenes Schmerzensgeld zu\n\nzahlen\" (Ziff. 5 der Urteilsformel).\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit\nihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen\nRechts rügen; der Angeklagte K. beanstandet darüber\n\nhinaus auch das Verfahren.\n\n1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß $S 154 a Abs. 2 StPO\nbeim Angeklagten K. auf den Vorwurf der Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung und bei der Angeklagten Ka. auf den der Anstiftung zur Vergewaltigung in\nTateinheit mit Anstiftung zur sexuellen Nötigung und ändert\n\ndie Schuldsprüche entsprechend dahingehend ab, daß die Ver-\n\nurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen\n\nden Willen der Entführten entfällt.\n\nEs begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht dem Urteil die zur Tatzeit geltenden Strafvorschriften der § 8$S 177 Abs. 1, 178 Abs. 1 StGB (a.F.) zugrunde gelegt hat; denn bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise (vgl. BGH bei Miebach NStzZ 1998, 130; Senatsbeschluß vom 5. März 1998 - 4 StR 30/98) ist § 177 StGB\ni.d.F. des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli\n1997 (BGBl. I S. 1607) hier nicht das mildere Gesetz i.S.d.\n§ 2 Abs. 3 StGB. Der Senat entnimmt den Strafzumessungsgründen (UA 31 bis 33), daß das Landgericht - auch bei der\nAnstiftung - keinen Anlaß gesehen hätte, einen besonders\nschweren Fall des $S 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F. nicht\nzu bejahen. Da der dafür vorgesehene Strafrahmen mit dem\nvom Landgericht der Strafbemessung zugrundegelegten identisch ist, gilt das zur Tatzeit geltende Recht (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. $S 2 Rdn. 11).\n\nVon der Schuldspruchänderung durch den Senat werden\ndie festgesetzten Strafen nicht berührt, weil ausgeschlossen werden kann, daß die Strafkammer ohne den Schuldspruch\nwegen Entführung gegen den Willen der Entführten auf für\n\ndie Angeklagten günstigere Rechtsfolgen erkannt hätte.\n\n2. Der Ausspruch über die Zuerkennung von Schadensersatz und Schmerzensgeld kann - wie der Generalbundesanwalt\nin seinen Antragsschriften vom 17. Februar 1998 zutreffend\nausgeführt hat - keinen Bestand haben, weil die Vertreterin\nder Nebenklägerin den entsprechenden Antrag verspätet (vgl.\n§ 404 Abs. 1 Satz 1 StPO) - nämlich erst nach dem Schlußvortrag der Staatsanwältin - gestellt hat (Bd. III Bl. 141\n\nd.A.). Die Rechtzeitigkeit des Antrags ist als Verfahrens-\n\nvoraussetzung von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHR StPO\n\n§ 404 Abs. 1 Antragstellung 1, 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner\n\nStPO 43. Aufl. 8§ 404 Rdn. 4); die Urteilsaufhebung insoweit\nerstreckt sich daher gemäß $S 357 StPO auch auf den von demselben Rechtsfehler betroffenen Mitangeklagten Kar. (vgl.\n\nBCH NStZ 1988, 470, 471; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 357\nRdn. 10).\n\nEine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung allein über den Schadensersatz- und\nSchmerzensgeldantrag der Nebenklägerin kommt nicht in Be-\n\ntracht (vgl. BCGHR aaO).\n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils in dem\nnach der Verfahrensbeschränkung verbleibenden Umfang aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil der Angeklagten ergeben ($S 349 Abs. 2 StPO).\n\n4. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagten auch nur teilweise von den\ndurch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen\nfreizustellen (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1990\n- 4 StR 472/90; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 473 Rdn. 25\nff£f., 29).\n\nVorsitzender Richter am BGH Maatz Kuckein\nDr. Meyer-Goßner ist wegen\n\nUrlaubs ortsabwesend und daher\n\nan der Unterzeichnung verhindert.\n\nMaatz Athing Solin-Stojanovic’","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-19/4-str-90-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-19/4-str-90-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.423507+00:00"}}