{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-03-12_4_StR_578_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-03-12","aktenzeichen":"4 StR 578/97","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\n4 StR 578/97\n\nvom\n\n12. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 12. März 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Kuckein,\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. aus Ratingen-Tiefenbroich,\nRechtsanwalt aus Dortmund\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Kassem K. ,„\n\nRechtsanwalt aus Essen,\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Ghazi A.-K. „,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nI.\n\nII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Kassem\nK. wird das Urteil des Landgerichts\n\nEssen vom 13. Januar 1997 aufgehoben,\n\na) soweit dieser Angeklagte wegen\nBeihilfe zum (unerlaubten)\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge (Fall 5 der\nUrteilsgründe) verurteilt worden\nist. Insoweit wird er freigesprochen\nund fallen die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten der Staatskasse zur\nLast,\n\nb) mit den Feststellungen,\n\naa) soweit dieser Angeklagte im Fall\n2 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge verurteilt worden ist,\n\nbb) im Ausspruch über die Gesamt-\n\nstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung zu 1 b) wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die übrigen\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n. Die weiter gehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten Ghazi A.-\nK. gegen das vorbezeichnete Urteil\n\nwird verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Kassem K. des\n\n\"unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in drei Fällen sowie der Beihilfe zum\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin einem Fall\" schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt. Den Angeklagten CGhazi A.-K. hat es wegen\n\n\"unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in sechs Fällen\" sowie wegen \"Beihilfe zum\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin einem Fall\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die\nAngeklagten die Verletzung formellen und materiellen\n\nRechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten Kassem K. hat in\n\ndem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg,\n\nwährend die Revision des Angeklagten Ghazi A.-K.\n\nunbegründet ist.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts waren der\nAngeklagte Kassem K. und seine beiden Söhne, die\nMitangeklagten Ghazi A.-K. und Hekmat A.-K. „in\nRauschgiftgeschäfte mit der ebenfalls aus dem Libanon\nstammenden kurdischen Familie A.-2Z. verwickelt. Das\nVerhältnis zwischen den beiden Familien ist mittlerweile\nvon Feindschaft geprägt, nachdem Hekmat A.-K. in einem\nfrüheren Strafverfahren, das Betäubungsmittelstraftaten zum\nGegenstand hatte, gegen Mitglieder der Familie A.-2.\nausgesagt hatte. Im einzelnen hat die Strafkammer vier\nRauschgiftgeschäfte des Kassem K. und sieben des Ghazi\nA.-K. festgestellt.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten Kassem K.\n\n1. Verfahrensrügen\n\na) Die von diesem Angeklagten erhobene Rüge der\nVerletzung des § 261 StPO führt zur Aufhebung und zur\nZurückverweisung hinsichtlich der Verurteilung wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge im Fall 2 der Urteilsgründe.\n\nDie Strafkammer geht - wie sich aus den Urteilsgründen\nergibt - in den Fällen 1 und 2, nicht hingegen in dem\nebenfalls diesen Angeklagten betreffenden Fall 7, davon\naus, daß die Hauptbelastungszeugen Faisal und Cheikmouss\nA.-Z. ihre Aussagen beeidet haben. Tatsächlich sind die\nbeiden Zeugen nur teilvereidigt worden, nach dem Protokoll\nder Hauptverhandlung jedoch nicht bezüglich ihrer Angaben\nzu den Fällen 1 und 2. Damit hat das Landgericht in den\nFällen 1 und 2 bei seiner Beratung eidliche Aussagen\nzugrunde gelegt, obwohl eine Vereidigung der Zeugen nicht\nerfolgt war. Es hat damit Umstände zur Urteilsgrundlage\ngemacht, die nicht zum \"Inbegriff der Hauptverhandlung” im\nSinne des\n§ 261 StPO gehörten (vgl. OLG Hamm NJW 1955, 1451;\nDahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl. Rdn. 273).\n\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann\nein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensfehler im Fall\n2 der Urteilsgründe nicht ausgeschlossen werden, weil die\nStrafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des\nAngeklagten insoweit ausschließlich auf die ”eidlichen”\nBekundungen des Zeugen Cheikmouss A.-Z. stützt (vgl.\nBGHSt 4, 255, 257; BGH JR 1991, 246 mit Anm. Dahs; BGH,\nUrteil vom 24. Juli 1996 - 3 StR 609/95).\n\nIm Fall 1 der Urteilsgründe hingegen bildet das\n\nGeständnis des Angeklagten die Grundlage für die\n\nÜberzeugungsbildung der Strafkammer. Der nur in\nunwesentlichen Punkten abweichenden Aussage des Zeugen\nFaisal A.-Z. kam hier keine ausschlaggebende Bedeutung\nzu. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, daß das\nLandgericht die Tatbeteiligung des Angeklagten zu Fall 1\nanders festgestellt haben würde, wenn es die Aussage des\nFaisal A.-Z. nicht als eidliche berücksichtigt hätte\n(vgl. auch BGH VRS 14, 58).\n\nb) Die übrigen Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.\n\naa) Das Landgericht hat, indem es die zu Fall 1\nverlesene Erklärung des Angeklagten Kassem K. als\nTeilgeständnis verwertet hat, nicht gegen S$S 261 StPO\nverstoßen. Die von der Revision beanstandeten Ausführungen\nunter V 1. (1) des Urteils enthalten lediglich eine zum\nZwecke der Beweiswürdigung verkürzte Zusammenfassung der\nunter IV 1. des Urteils ausführlich geschilderten\nschriftlichen Einlassung. Die von der Strafkammer aus der\nEinlassung gezogenen Schlußfolgerungen sind rechtlich nicht\n\nzu beanstanden.\n\nbb) Ein Verstoß gegen § 229 StPO liegt nicht vor, weil\ndie Strafkammer an allen Verhandlungstagen - auch wenn\ndiese teilweise von kurzer Dauer waren - das Verfahren\ninhaltlich durch die Vornahme prozessualer Handlungen\ngefördert hat (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung\n2; Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1997 - 4 StR 412/97).\n\ncc) Die Teilvereidigung der Zeugen Faisal, Cheikmouss\nund Mohammed A.-Z. war nicht rechtsfehlerhaft im Sinne\nder §§ 59, 60 StPO. Es ist nicht ersichtlich, daß die\nStrafkammer bei der Ausübung des ihr zustehenden\ntatrichterlichen Ermessens die Rechtsbegriffe \"Beteiligung”\noder \"Tatverdacht” verkannt hätte. Die tatsächliche\nBeurteilung des Gerichts ist der Nachprüfung durch das\nRevisionsgericht entzogen (vgl. BGHR StPO § 60 Nr. 2\nTatbeteiligung 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. 8\n\n60 Rdn. 34).\n\ndd) Die Ablehnung der Hilfsbeweisamträge im Urteil\nläßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen. Die von der Revision beanstandete\nWahrunterstellung war zulässig, weil durch die\nHilfsbeweisamträge keine Tatsachen unter Beweis gestellt\nwurden, die die Zeugen, deren Glaubwürdigkeit erschüttert\nwerden sollte, bestritten haben (vgl. BGH bei Holtz, MDR\n1993, 722; StV 1996, 647). So trägt die Revision schon\nnicht vor, daß die Zeugen in der Hauptverhandlung anders\nausgesagt haben als bei ihren polizeilichen Vernehmungen.\nDie beantragte Vernehmung der Verhörspersonen war deshalb\nallenfalls geeignet, die Angaben der Zeugen zu ergänzen,\nnicht aber im einzelnen wesentliche Widersprüche\n\naufzuzeigen.\n\nee) Auf einer möglichen Verletzung der SS 251, 252\n1.V.m. $s§ 52, 55 StPO durch Verlesung der polizeilichen und\nrichterlichen Vernehmung des Zeugen Jihad Kh. ‚ der in\nder Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht\nnach § 55 StGB Gebrauch gemacht hat, beruht das Urteil\njedenfalls nicht. Dessen frühere Aussage wird in den\nUrteilsgründen lediglich zu Fall 1 beiläufig erwähnt und\nerkennbar nicht entscheidend zur Überzeugungsbildung\n\nherangezogen.\n2. Auch die Sachrüge führt zu einem Teilerfolg.\n\na) Durchgreifenden Bedenken begegnet die Verurteilung\ndes Angeklagten Kassem K. wegen Beihilfe zum (unerlaubten) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge (Fall 5). Zwar ist die Schlußfolgerung des\nLandgerichts, der auf der Rückseite des von dem\nDrogenkurier mitgeführten Zettels notierte Name weise auf\nden Angeklagten hin, nicht zu beanstanden. Für die weitere\nAnnahme: ”Kassem K. hatte sich nämlich ohne Gegenleistung\n\nund mit Gehilfenwillen bereit erklärt, die\n\nRauschgiftsendung für den Besteller in Empfang zu nehmen\nund bestimmungsgemäß weiterzuleiten” (UA 17), bietet das\nobjektive Tatgeschehen aber keine tragfähige Grundlage; es\nhandelt sich insoweit um eine bloße Vermutung, die\nletztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag\n(vgl. BGHR StPO $S 261 Vermutung 11):\n\nDas Landgericht konnte nämlich nicht feststellen, ob,\nwie und von wem der Angeklagte über den Herointransport\nvorab informiert worden ist. Dem Drogenkurier A. waren\nnur die Auftraggeber persönlich bekannt, nicht hingegen die\nmöglichen Abnehmer. Eine irgendwie schon bestehende\n\"Geschäftsverbindung” zwischen den Absendern des Heroins\nund dem Angeklagten ist nicht festgestellt. Bei\nreibungslosem Verlauf der Lieferung wäre der Angeklagte als\n\"Ersatz-empfänger” völlig unbetroffen geblieben. Damit\nliegt die Annahme sehr nahe, daß der Angeklagte vorab\nüberhaupt nicht informiert war und - wenn überhaupt -\nebenso wie im Fall 1 der Urteilsgründe erst mit Erhalt des\nHeroins in das Rauschgiftgeschäft eingebunden werden\nsollte. Vor diesem Hintergrund fehlt es für die vom\nLandgericht vorgenommene Beurteilung, der Angeklagte habe\nden Lieferanten schon im Vorfeld seine Unterstützung\n\nzugesagt, an einer zureichenden Tatsachengrundlage.\n\nDie Verurteilung wegen Beihilfe zum (unerlaubten)\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln kann deshalb nicht\nbestehen bleiben. Da weitere den Angeklagten belastende\nFeststellungen nicht zu erwarten sind, spricht der Senat\n\nden Angeklagten gemäß § 354 Abs. 1 StPO insoweit frei.\n\nb) Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund\nder Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben.\n\naa) Die Beweiswürdigung des Landgerichts enthält weder\nwidersprüche noch Verstöße gegen Denkgesetze und\n\nErfahrungssätze. Insbesondere hat die Strafkammer die\n\nGlaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugen einer besonders\nkritischen Würdigung unterzogen und dabei die maßgeblichen\nGesichtspunkte berücksichtigt. Die tatrichterliche\nBewertung der festgestellten Tatumstände und Indizien hat\ndas Revisionsgericht hinzunehmen, mag auch - wie die\nRevision mit eigenen Erwägungen darzulegen versucht - ein\n\nanderes Ergebnis durchaus vertretbar sein.\n\nbb) Auch der Strafausspruch in den Fällen 1 und 7 der\nUrteilsgründe hält rechtlicher Prüfung stand. Die\nStrafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es\nist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden\nEindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und\nder Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die\n\nwesentlichen entlastenden und belastenden Umstände\n\nfestzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander\nabzuwägen. In die tatrichterliche Strafzumessung kann nur\neingegriffen werden, wenn diese Rechtsfehler aufweist, weil\nsie einseitig, widersprüchlich und unvollständig ist. Dabei\nist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle\nausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349), auch die Darlegung\nsämtlicher Erwägungen ist insoweit weder möglich noch nötig\n(BGH, Urteil vom 25. Mai 1994 - 3 StR 209/94). Hieran\ngemessen ist die Strafzumessung des Landgerichts nicht zu\n\nbeanstanden.\n\n3. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall 2 und der\nFreispruch im Fall 5 der Urteilsgründe führen zum Wegfall\nder insoweit erkannten Einzelfreiheitsstrafen von drei und\nsieben Jahren und entziehen dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage; diese ist deshalb neu festzusetzen.\nDagegen bleiben die übrigen Einzelstrafen von den\naufgezeigten Rechtsfehlern unberührt; sie können deshalb\n\nbestehen bleiben.\nIII.\n\nDie Revision des Angeklagten Ghazi A.-K. bleibt ohne\n\nErfolg.\n1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) § 60 Nr. 2 StPO ist nicht verletzt, weil, wie die\nRevision im Rahmen einer anderen Verfahrensbeschwerde\n(Verletzung des $S 59 StPO) selbst darlegt, der Zeuge\nMohammed A.-Z. auf seine Aussage zu Fall 3 der\nUrteilsgründe gerade nicht vereidigt worden ist. Zwar hat\ndie Strafkammer die Aussage fälschlich als eidliche\ngewürdigt, dieser Fehler ist aber von der Revision nicht\nmit der dafür vorgesehenen Rüge nach § 261 StPO formgerecht\ngeltend gemacht worden (vgl. Hürxthal in KK StPO 3. Aufl. 8\n261 Rdn. 52).\n\nb) Was den behaupteten Verstoß gegen die SS 59, 60\nStPO durch die Teilvereidigung der Zeugen Mohammed,\nCheikmouss und Faisal A.-Z. anbelangt, wird auf die\n\nAusführungen unter II 1 b) cc) verwiesen.\n\nc) Auf einem möglichen Verstoß gegen § 63 StPO kann\ndas Urteil nicht zum Nachteil des Angeklagten CGhazi A.-K.\nberuhen, weil die Strafkammer in keinem Fall dessen\nVerurteilung auf eine eidliche Aussage des Zeugen Faisal\nA.-Z. stützt.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Ghazi\n\nA.-K. ergeben. Zu den Angriffen der Revision gegen die\n\nBeweiswürdigung wird auf die Ausführungen zu II 2. baa\n\nverwiesen.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-12/4-str-578-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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