{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-03-10_4_StR_66_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-03-10","aktenzeichen":"4 StR 66/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 66/98 vom\n\n10. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde -\nführers am 10. März 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom\n6. Oktober 1997 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\nVergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\n\nacht Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat zum\nStrafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nvom 3. Februar 1998 u.a. ausgeführt:\n\n\"Der Strafausspruch begegnet ... aus den von dem\nRevisionsführer aufgezeigten Gründen durchgreifenden\nBedenken. Das Landgericht hat zu Lasten des\nAngeklagten berücksichtigt, daß er ‘zumindest\nwissentlich zugelassen (habe), daß die von seinen\nBrüdern beeinflußten Zeugen in der Hauptverhandlung\nwissentlich die Unwahrheit gesagt haben, um ihn zu\nentlasten’ (UA S. 16). Damit hat es das bloße Dulden\n\nder falschen Aussage in der Hauptverhandlung als\nStrafschärfungsgrund angesehen. Feststellungen\ndahingehend, daß der Angeklagte selbst auf das\nZustandekommen dieser falschen Aussagen Einfluß\ngenommen hätte, sind dem Urteil nicht zu entnehmen.”\n\nDem schließt sich der Senat an (vgl. auch BCGHR StGB\n§ 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; Senatsbeschluß vom\n24. März 1995 - 4 StR 113/95) mit dem Hinweis, daß die\nnunmehr entscheidende Strafkammer auch zu prüfen haben\nwird, ob eine der Neufassungen des $S 177 StGB (BGBl. 1997 I\nS. 1607 und BGBl. 1998 I S. 164, 173 [Inkrafttreten: 1.\nApril 1998]) das mildere Gesetz i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB ist\n(vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 11; BGH StV\n1997, 634).\n\nÜber die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen\ndie von der Teilaufhebung nicht berührte Kostenentscheidung\ndes Urteils hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (8 121\nAbs. 1 Nr. 2 GVG; vgl. BGH, Beschluß vom 4. Mai 1993\n\n- 5 StR 206/93; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl.\n§ 464 Rdn. 25 m.w.N.).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-10/4-str-66-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-10/4-str-66-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:37.837252+00:00"}}