{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-03-05_4_StR_64_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-03-05","aktenzeichen":"4 StR 64/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 64/98 vom\n\n5. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde -\nführers am 5. März 1998 gemäß $S 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und\n4 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß S 154 Abs. 2 StPO\neingestellt, soweit der Angeklagte wegen\nvorsätzlicher falscher Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen (Fälle II 4 und 6\nder Urteilsgründe) verurteilt worden ist.\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen\n\ndes Angeklagten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n18. August 1997 im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen Betruges in fünf Fällen\n\nverurteilt ist.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte\nwegen vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides Statt in\nzwei Fällen verurteilt worden ist, da im Fall II 4 der Urteilsgründe weitere Ermittlungen dazu erforderlich wären,\ninwieweit der Angeklagte dem Zugriff seiner Gläubiger of-\n\nfenstehende Werte verschwiegen hat (vgl. BGHR StGB § 156\n\nVermögensverzeichnis 2) und im Fall II 6 der Urteilsgründe\n\n§ 158 StGB nicht erkennbar geprüft worden ist.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Einstellung des Verfahrens in den Fällen II 4 und\n6 der Urteilsgründe hat zwar den Wegfall der insoweit erkannten Einzelstrafen zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon aber unberührt. Der Senat\nschließt in Anbetracht der im Hinblick auf die erheblichen\neinschlägigen Vorbelastungen des Angeklagten sehr maßvolle\nGesamtfreiheitsstrafe aus, daß diese ohne die entfallenen\n\nEinzelstrafen noch milder ausgefallen wäre.\n\nMeyer-Goßner Maatz Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-05/4-str-64-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-05/4-str-64-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:37.602046+00:00"}}