{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-03-05_4_StR_62_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-03-05","aktenzeichen":"4 StR 62/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 62/98 vom\n\n5. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n5. März 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 13. August 1997, soweit es den Angeklagten S.\nbetrifft, im Schuldspruch dahin geändert\nund neu gefaßt, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge, sowie des ungenehmigten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt\nüber Kriegswaffen in Tateinheit mit deren\nungenehmigter Überlassung an einen anderen\nund mit unerlaubtem Erwerb einer halbauto-\n\nmatischen Selbstladekurzwaffe schuldig ist.\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten “wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge, wegen Verstoßes gegen das\n\nKriegswaffenkontrollgesetz sowie wegen Verstoßes gegen das\n\nwaffengesetz” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Maßregel nach S 69 a Abs. 1 Satz 3\nStGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das\n\n- entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts unbeschränkte - Rechtsmittel führt lediglich hinsichtlich der\nWaffendelikte zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum\nwegfall einer Einzelstrafe; im übrigen ist es unbegründet\n\nim Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Urteil weist im Schuld- und im Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, soweit\ner wegen der Betäubungsmittelstraftaten verurteilt worden\nist. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten\nauch der Waffendelikte für schuldig befunden. Der Schuldspruch ist aber deshalb zu ändern, weil das Landgericht das\nKonkurrenzverhältnis zwischen dem Verbrechen nach § 22 a\nKWKG und dem Vergehen nach § 53 Abs. 1 WaffG fehlerhaft beurteilt und insoweit Tatmehrheit angenommen hat. Nach den\nFeststellungen hat der Angeklagte die Handgranaten und die\nhalbautomatische Selbstladepistole im Oktober 1996 von Ali\nR. erworben. Ob dies bei derselben Gelegenheit erfolgte,\nergeben die Feststellungen nicht. Darauf kommt es aber auch\nnicht an; denn jedenfalls verbindet die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Handgranaten und\ndie Pistole beide Fälle zu einer Tat (st. Rspr.; BGHR WaffG\n§ 53 Abs. 3 a Konkurrenzen 1, 2), zu der auch das spätere\nÜberlassen der Handgranaten an Dritte in Tateinheit steht\n\n(vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen ]1).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265\nStPO steht dem nicht entgegen. Zugleich berichtigt der Se-\n\nnat den Schuldspruch hinsichtlich der Waffendelikte wie aus\nder Beschlußformel ersichtlich (zu § 53 Abs. 1 Satz 1\n\nNr. 3 a lit. a WaffG vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 2). Der Schuldspruch “wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz” bzw. “wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz” reicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat\n\n($s 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) nicht aus (BGHR WaffG § 53 Abs.\n1 Nr. 3 a Führen 1; Steindorf WaffR 6. Aufl. § 53 Rdn. 2\n\nm.w.N.).\n\nDurch die Schuldspruchänderung entfällt die (wegen Erwerbs der Pistole verhängte) Einzelstrafe von einem Jahr\nFreiheitsstrafe, so daß es insoweit für die Waffendelikte\nbei der nunmehr einzigen Strafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe verbleibt. Der Angeklagte ist hierdurch unter keinen\n\nUmständen benachteiligt.\n\nDer Gesamtstrafenausspruch kann bestehen bleiben. Der\nSchuldgehalt der Taten wird durch die Schuldspruchänderung\nnicht berührt. Angesichts der Höhe und der Summe der verbleibenden Einzelstrafen kann der Senat mit Sicherheit ausschließen, daß das Landgericht ohne die weggefallene Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auf eine noch\n\nniedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\nDer geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen\nAnlaß für eine teilweise Entlastung des Angeklagten von den\n\nKosten des Rechtsmittels gemäß S 473 Abs. 4 StPO.\n\nMeyer-Goßner Maatz Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-05/4-str-62-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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