{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-02-26_4_StR_7_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-02-26","aktenzeichen":"4 StR 7/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 7/98 vom\n\n26. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde -\n\nführers am 26. Februar 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Juni\n1997 wird als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349\nAbs. 2 StPO).\n\nIm Hinblick auf die Stellungnahme des Gene-\n\nralbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\nDie Verfahrensrügen sind zwar zulässig erhoben, jedoch unbegründet. Die Vernehmung\nder Yvonne P. mußte sich dem Landgericht nicht aufdrängen, zumal Staatsanwaltschaft, die Nebenklägervertreter, der Angeklagte und sein Verteidiger darauf verzichtet haben (Bd. II Bl. 436 d.A.). Im Hinblick darauf, daß das auf Strafanzeige der\nNicole B. vom 25. März 1993 eingeleitete Ermittlungsverfahren zunächst aufgrund von Falschaussagen von Andreas Bo.\nund Stefanie W. eingestellt worden war\nund daß der Angeklagte nunmehr den objektiven Tatbestand der Tat zum Nachteil von Nicole B. im wesentlichen eingeräumt\nhat, mußte sich das Landgericht auch zu den\n\nweiteren von der Revision hierzu vermißten\n\nBeweiserhebungen nicht gedrängt sehen. Darauf, daß der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewählte weitere Verteidiger\nentgegen S 146 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. S$S 137\nAbs. 1 Satz 2 StPO nicht zurückgewiesen\nworden ist, kann das Urteil nicht beruhen\n(Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl.\n\n§ 137 Rdn. 11; Laufhütte in KK/StPO 3.\nAufl. $S 137 Rdn. 18). Daß die Verteidigung\nineffektiv gewesen sei, kann auch in diesem\nZusammenhang nicht gerügt werden (vgl.\n\nBGHSt 39, 310, 314).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die den Nebenklägern im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nMeyer-Goßner Maatz Athing\n\nOtten Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-26/4-str-7-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-26/4-str-7-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:37.364107+00:00"}}