{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-02-26_4_StR_55_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-02-26","aktenzeichen":"4 StR 55/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 55/98 vom\n\n26. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 1998 gemäß SS 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs.\n2 StPO auf den Vorwurf des schweren Raubes\nin Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher\nKörperverletzung beschränkt. Soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung verurteilt worden ist, trägt die Staatskasse die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen\n\nAuslagen des Angeklagten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stralsund vom\n16. September 1997, soweit es ihn betrifft,\ndahin geändert, daß er wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-\n\nstrafe von drei Jahren verurteilt wird.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verur-\n\nteilt.\n\nDer Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des schweren\nRaubes in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung. Da es sich bei den dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen um eine Tat im Sinne des § 264 StPO handelt, ist eine Beschränkung gemäß $S 154 a Abs. 2 StPO und\nnicht eine Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO auszusprechen. Die Beschränkung erfolgt, weil die bisherigen\nFeststellungen nicht ausreichen, um den Schuldspruch wegen\nFreiheitsberaubung zu begründen, denn der Geschädigte konnte das Haus durch ein Fenster verlassen. Auch die Annahme\nvon Tatmehrheit ist fraglich, da der Angeklagte die ihm\nvorgeworfene Freiheitsberaubung während der Beendigungspha -\nse des schweren Raubes begangen hat. Die aufgrund der Beschränkung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum\nWegfall der wegen Freiheitsberaubung verhängten Einzelfrei-\n\nheitsstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren bleibt daher als alleinige Strafe bestehen.\n\nDie auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung entfallenen\nKosten des Strafverfahrens und die dem Angeklagten insoweit\nentstandenen notwendigen Auslagen sind der Staatskasse aufzuerlegen. Zwar ist bei einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154 a StPO wegen des vorläufigen Charakters\ndieser Entscheidung eine Kostenentscheidung grundsätzlich\nnicht möglich. Das gilt aber nicht, wenn - wie hier -\ngleichzeitig mit der Beschränkung der Strafverfolgung auf\n\neinzelne Teile der Tat durch Verwerfung der Revision das\n\nUrteil über die von der Beschränkung nicht betroffenen Tei-\n\nle der Tat rechtskräftig wird (BGHR StPpo § 154 a Kostenentscheidung 1).\n\nMeyer-Goßner Maatz Athing\n\nOtten Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-26/4-str-55-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-26/4-str-55-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:37.331759+00:00"}}