{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-02-19_4_StR_28_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-02-19","aktenzeichen":"4 StR 28/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 28/98 vom\n\n19. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n19. Februar 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dessau vom 20. August 1997 im gesamten Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung einer rechtskräftig erkannten Geldstrafe (von 50 Tagessätzen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon acht Jahren und einem Monat verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-\n\nzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sich der Beschwerdefüh-\n\nrer gegen den Schuldspruch wendet.\n\n2. Dagegen kann der gesamte Strafausspruch nicht be-\n\nstehen bleiben.\n\nDie Erwägungen, mit denen das Landgericht die Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen der Vergewaltigung begründet hat, halten rechtlicher Nachprüfung schon deswegen\nnicht stand, weil das Urteil keine Feststellungen zur Frage\nder Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit und einer\netwaigen alkoholbedingten Minderung seiner Steuerungsfähigkeit enthält. Solcher Feststellungen hätte es hier aber bedurft: Die Tat ereignete sich im Anschluß an eines der üblichen abendlichen Treffen, zu denen die Jugendlichen des\nOrtes des Öfteren zusammenkamen, um, wie es in dem Urteil\nheißt, “sich zu unterhalten und gemeinsam Alkohol zu trinken”. Unter diesen Umständen drängt sich - zumal der Angeklagte unter anderem wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit vorbestraft war - die Frage auf, ob und gegebenenfalls in welchen Mengen er auch am Tatabend Alkohol zu sich\n\ngenommen hat.\n\nDer Senat kann aufgrund der im übrigen festgestellten\nTatumstände ausschließen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgrund des in Betracht kommenden Alkoholkonsums\naufgehoben war. Die Anwendbarkeit des § 21 StGB kann aber\n\nnicht ausgeschlossen werden.\n\nAuf dem aufgezeigten Rechtsfehler würde das Urteil\nauch dann beruhen, wenn die Alkoholisierung des Angeklagten\ndie Schwelle einer erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit nicht erreicht hat. Die Strafkammer hat, abgesehen\ndavon, “daß der Angeklagte von seiner Urgroßmutter und seinem Onkel aufgezogen wurde und in der Familie seiner Mutter\nnicht integriert war”, keine “weiteren strafmildernd wirkenden Umstände” gefunden. Eine alkoholbedingte Enthemmung\nkann als ein solcher Umstand aber auch dann Beachtung ver-\n\nlangen, wenn sie keine erhebliche Herabsetzung der Steue-\n\nrungsfähigkeit zur Folge hatte und nicht zur Anwendung des\n\n§ 21 StGB führt.\n\n3. Im übrigen gibt das angefochtene Urteil Anlaß zu\ndem Hinweis, daß angesichts der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe die äußerst knappen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten den Anforderungen\nkaum noch gerecht werden. Der neue Tatrichter wird schließlich, wenn er - wie anscheinend die Strafkammer in der angefochtenen Entscheidung - die Verhängung einer Strafe dieser Höhe vor allem wegen der einschlägigen Vorverurteilung\nund des Bewährungsversagens für geboten erachtet, Gelegenheit haben, nähere Feststellungen zu der der Vorverurtei-\n\nlung zugrundeliegenden Tat zu treffen.\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-19/4-str-28-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-19/4-str-28-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:37.076457+00:00"}}