{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-02-17_4_StR_618_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-02-17","aktenzeichen":"4 StR 618/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"m 04095 00°\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 618/97 vom\n\n17. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verdachts des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n\n17. Februar 1998 gemäß SS 396 Abs. 2 Satz 1, 349 Abs. 1\nStPO beschlossen:\n\n1. Der Anschluß von Nicole SGB seborene\nRe, als Nebenklägerin ist berechtigt.\n\n2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das\nUrteil des Landgerichts Schwerin vom\n23. Januar 1997 wird als unzulässig verwor-\n\nfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf\ndes sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zehn Fällen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin ist unzulässig ($S 349 Abs. 1 StPO), weil die Begründung des Rechtsmittels nicht den formellen Anforderungen\n\ndes § 344 StPO genügt.\n\nIn dem Schriftsatz vom 24. Januar 1997 ist zur Begründung des „zunächst zur Fristwahrung“ gestellten Antrages,\n„das freisprechende Urteil des Landgerichts Schwerin aufzuheben“, lediglich die zeugenschaftliche Vernehmung eines\nKindes beantragt worden, die ungeachtet der Hinweise der\nNebenklägerin „bei der Polizei und bei Gericht“ unterblieben sei. Es kann dahinstehen, ob damit eine Aufklärungsrüge\n\nnach § 244 Abs. 2 StPO erhoben werden soll, da sie jeden-\n\nfalls nicht den an eine Verfahrensrüge zu stellenden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Danach muß\ndas Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift\nin der Lage sein festzustellen, ob ein Verfahrensfehler\nvorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. S 344\nRan. 21 m.w.N.). Dem wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gerecht: Es fehlt schon an einem hinreichend\nkonkretisierten Beweisthema, denn es bleibt offen, nach\nwelcher der den Angeklagten zur Last gelegten zehn Taten\nder Angeklagte die Nebenklägerin während einer Autofahrt\n„weiterhin sexuell belästigte”“ und welche Bedeutung die Revision der während dieser Fahrt an die Nebenklägerin gerichtete Frage des Angeklagten, ob sie „in der letzten\nNacht (Tatnacht) etwas bemerkt habe“, beimißt. Zudem lassen\nsich dem Revisionsvorbringen Umstände, die das Landgericht\nzu der vermißten Beweiserhebung gedrängt hätten, nicht entnehmen. Insbesondere wird nicht deutlich, wie konkret der\n\n„Hinweis (der Nebenklägerin) auf diese Zeugin“ gewesen ist.\n\nAus dem Schriftsatz vom 24. Januar 1997 ergibt sich\nnicht, daß neben der aus den vorgenannten Gründen unzulässigen Verfahrensrüge auch die Verletzung sachlichen Rechts\ngerügt werden soll. Dem Aufhebungsamtrag allein kann dies\nnicht entnommen werden, da ein Antrag nach § 344 Abs. 1\nStPO, mit dem der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision dargelegt werden, keine auslegungsfähige Revisionsbegründung darstellt (BGHR StPO S§ 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 1, 2 jeweils m.w.N.). Soweit mit Schriftsatz\nvom 27. Juni 1997 mitgeteilt wird, „daß sich die Antragstellerin der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft\n\nSchwerin, wie sie im Schreiben der Staatsanwaltschaft vom\n\n02.04.1997 dargetan, anschließt“, kann dahinstehen, ob die\nNebenklägerin nunmehr - ebenso wie die Staatsanwaltschaft -\nauch die Sachbeschwerde erheben will und ob hierzu eine\nsolche Bezugnahme ausreicht. Die Revisionsbegründungsfrist\ndes S 345 Abs. 1 StPO, die mit Zustellung des Urteils an\nden Vertreter der Nebenklägerin am 7. März 1997 begonnen\nhat, war bei Eingang dieses Schriftsatzes bereits abgelaufen, so daß die nachträglich erhobene Sachbeschwerde schon\n\ndeshalb unbeachtlich wäre.\n\nDa die Beschwerdeführerin weder eine zulässige Verfahrensrüge erhoben noch - jedenfalls nicht fristgerecht - die\nVerletzung sachlichen Rechts geltend gemacht hat, muß die\nRevision als unzulässig verworfen werden (vgl. BGH NUW\n\n1995, 2047).\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-17/4-str-618-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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