{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-02-12_4_StR_617_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-02-12","aktenzeichen":"4 StR 617/97","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\n4 StR 617/97\n\nvom\n\n12. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 12. Februar 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\nDr. Kuckein,\nAthing,\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin aus Göttingen\n\nals Verteidigerin des Angeklagten C. ,\n\nRechtsanwalt Dr. aus Dortmund\n\nals Verteidiger des Angeklagten Y. ,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n1.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts Hagen vom\n27. Mai 1997, soweit es die Angeklagten Idris C. und Y. betrifft, mit den\n\nFeststellungen aufgehoben\n\na) hinsichtlich des Angeklagten C. im\n\nAusspruch über die Gesamtstrafe,\n\nb) hinsichtlich der beiden Angeklagten, soweit die besondere Schwere der Schuld\n($s 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) nicht\nfestgestellt ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mordes unter Einbeziehung rechtskräftiger Strafen zu lebens-\n\nlanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.\n\nMit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß\ndie Angeklagten nur wegen “Heimtückemordes” verurteilt worden sind und das Landgericht die Mordmerkmale der Tötung\n“zur Ermöglichung einer anderen Straftat” bzw. “sonst aus\n\nniedrigen Beweggründen” rechtsfehlerhaft nicht angenommen\n\nund es deswegen die besondere Schuldschwere im Sinne des\n\n857 aAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu Unrecht verneint habe.\nDas Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.\n\n1. Die Staatsanwaltschaft hat zwar einen unbeschränkten\nAufhebungs- und Zurückverweisungsamtrag gestellt, ihrem Revisionsvorbringen ist jedoch zu entnehmen, daß sie sich\nletztlich nur dagegen wendet, daß das Schwurgericht bei\nbeiden Angeklagten die besondere Schwere der Schuld verneint hat. Das Rechtsmittel ist daher auf die Frage der besonderen Schuldschwere beschränkt (vgl. BGHR StPO § 344\nAbs. 1 Antrag 3; Pikart in KK/StPO 3. Aufl. § 344 Rdn. 5).\nDiese Beschränkung ist zulässig, auch wenn die Bejahung\nweiterer Mordmerkmale in Betracht kommt (vgl. BGHSt 41, 57,\n61). Hinsichtlich des Angeklagten C. ist jedoch zusätzlich der Ausspruch über die Gesamtstrafe angefochten,\nweil die Frage des Vorliegens besonderer Schuldschwere\nnicht losgelöst von dem (hier fehlerhaften) Gesamtstrafen-\n\nausspruch beurteilt werden kann (vgl. BGHSt 39, 208, 209).\n\n2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getrof-\n\nfen:\n\nIm April 1994 lernte der Angeklagte C. die frühere Mitangeklagte Heike C. kennen, die damals mit dem\nspäteren Tatopfer, Alfred W. ,‚ verheiratet war. Heike\nC. verliebte sich in den Angeklagten; sie war ihm\n\"regelrecht ’verfallen’”. Als die beiden miteinander befreundeten Angeklagten “in erhebliche finanzielle Bedrängnis” gerieten, weil sie eine Lieferantenforderung für Kokain nicht begleichen konnten, “entstand und verfestigte”\n\nsich bei ihnen die Idee, Alfred W. zu töten, um\n\n- jedenfalls auch - in den Genuß der im Falle seines Todes\nfür die Bezugsberechtigte Heike C. zu erwartenden Lebensversicherungssummen von über 200.000 DM zu gelangen.\nSie “offenbarten” Heike C. ihre Absicht, “Alfred\n\nW. gemeinschaftlich umzubringen”, und besprachen mit ihr\n\n“in groben Zügen” den Ablauf der geplanten Tat.\n\nNicht ausschließbar ist, daß es dem Angeklagten\nC. “bei dem Plan, Alfred W. zu töten, nicht nur um\nGeldvorteile ging, sondern jedenfalls auch darum, durch\n(dessen) Tod die Möglichkeit zu schaffen, ... Heike\nC. zu heiraten und auf diese Weise einen sicheren\naufenthaltsrechtlichen Status in Deutschland zu erreichen”\n(UA 32); sein Ziel, “in den Genuß von erheblichen Lebensversicherungssummen zu gelangen, (war) jedenfalls nicht\ntatbeherrschend und aus seiner Sicht bewußtseinsdominant”\n(UA 33). Für den Angeklagten Y. konnte “nicht\nausgeschlossen werden, daß neben seinem Motiv, sich an einer Tötung des Alfred W. zu beteiligen, um in den Genuß\neines Anteils aus den erwarteten Versicherungsleistungen zu\nkommen, auch der Wille, seinem Freund Idris C. zu einem sicheren Aufenthaltsstatus zu verhelfen, eine so erhebliche und mitbestimmende Rolle gespielt hat, daß das\nGewinnstreben jedenfalls nicht tatbeherrschend und bewußt -\nseinsdominant war” (UA 33). Es konnte auch nicht festgestellt werden, daß die beiden Angeklagten “erkannten, daß\ndie Geltendmachung der Lebensversicherungssummen ... eine\n(ver-suchte) Betrugsstraftat ... darstellen würde” (UA\n33/34).\n\nIn Ausführung des Planes, Alfred W. zu töten, veranlaßte Heike C. das “trunkene Tatopfer” nach einem ge-\n\nmeinsamen Abendessen am 5. September 1994 in ihren Pkw ein-\n\nzusteigen, indem sie ihm vorspiegelte, ihn nach Hause fahren zu wollen. Tatsächlich fuhr sie - dem Tatplan entsprechend - zu einer entlegenen Stelle in einem Waldgelände,\nwobei ihr die beiden Angeklagten folgten. Als Heike\n\nC. anhielt und ausstieg, begaben sich die Angeklagten\nin den Pkw, in dem “Alfred W. ... - vermutlich dösend\noder schlafend - auf dem Beifahrersitz sitzengeblieben\n(war), ohne die drohende Entwicklung wahrzunehmen” (UA 39).\nBeide Angeklagten “würgten oder drosselten ... (ihn) gemeinschaftlich über einen Zeitraum von etwa fünf bis zehn\n\nMinuten”; Alfred \\. verstarb noch am Tatort (UA 40).\n\nDie Angeklagten drängten danach Heike C. dazu,\ndie Auszahlung der Lebensversicherungssummen in Höhe von\ninsgesamt 225.974 DM durchzusetzen. Die Versicherung verweigerte jedoch - bis auf einen Betrag von 2.789 DM - die\nzahlung, weil Alfred W. die Versicherungsprämien nicht\nlaufend entrichtet hatte. Am 21. Dezember 1994 heiratete\nder Angeklagte C. die frühere Mitangeklagte Heike\nC.\n\n3. Das Landgericht hat das Mordmerkmal “Heimtücke” bejaht, ein Handeln aus “Habgier” aber verneint, weil “nicht\nfestgestellt werden (konnte), daß ein insoweit für beide\nAngeklagten sicher feststellbares Gewinnstreben das tatbeherrschende und bewußtseinsdominante Motiv für die Tat gewesen ist” (UA 202). Das Mordmerkmal der Tötung, “um eine\nandere Straftat zu ermöglichen”, hat es u.a. deshalb als\nnicht vorliegend erachtet, weil es den Angeklagten an dem\nBewußtsein gefehlt habe, “daß die Geltendmachung der Lebensversicherung nach einer gemeinsamen Tötung des Alfred\nW. eine Straftat des zumindest versuchten Betruges\n\n(s 263 StGB) darstellen würde, wenn die Umstände des To-\n\ndes ... - insbesondere die Mitwirkung der Begünstigten Hei-\n\nke cC. - verschwiegen werden” (UA 203).\n\n4. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge\nhat keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben, soweit das\nLandgericht der Verurteilung andere Mordmerkmale als “Heimtücke” nicht zugrundegelegt hat. Der Erörterung bedürfen\ninsoweit nur die von der Revision angeprochenen Merkmale\ndes Tötens “zur Ermöglichung einer anderen Straftat” und\n\n\"sonst aus niedrigen Beweggründen”.\n\na) Bei der Tötung zur Ermöglichung einer anderen Straftat genügt es, daß sich der Täter deshalb für die zum Tode\nführende Handlung entscheidet, weil er glaubt, auf diese\nWeise die andere Straftat schneller oder leichter begehen\nzu können (BGHSt 39, 159, 161; Tröndle StGB 48. Aufl. $S 211\nRdn. 9; vgl. dazu auch Fischer NStZ 1996, 416 ££f.). Der Senat neigt - entgegen der von der Revision in der Hauptverhandlung vertretenen Auffassung - dazu, den zum Nachteil\nder Versicherung beabsichtigten Betrug (vgl. $S 170 Abs. 2\nVVG und dazu Römer/Langheid VVG [1997] $S 170 Rdn.2) als\ndurch die Tötung des Alfred W. zu ermöglichende “andere\nStraftat” anzusehen (vgl. Mitsch JuS 1996, 213, 216 und zur\ngleichgelagerten Problematik bei § 315 Abs.3 Nr.2 StGB BGH\nNStz 1992, 182, 183; 1995, 31).\n\nNach den Feststellungen war es den beiden Angeklagten\njedoch nicht bewußt, daß die Geltendmachung von Lebensversicherungsleistungen sich als (weiteres) strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen würde. Diese tatrichterliche\nwürdigung, die die Annahme des Mordmerkmals der Tötung, ”um\neine andere Straftat zu ermöglichen”, ausschließt (vgl. BCH\n\nNStZ 1996, 81), ist denkgesetzlich und nach der Lebenser-\n\nfahrung (“beim Tod muß die Lebensversicherung zahlen”) noch\n\nmöglich und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen.\n\nb) Die Frage, ob eine Tötung aus “niedrigen Beweggründen” erfolgte, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, bei der die Tatmotive insgesamt zu berücksichtigen sind (vgl. BGHR StGB $S 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe\n21). Beweggründe sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner\nsittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb\nbesonders verwerflich, ja verächtlich sind (st. Rspr., vgl.\n\nnur BGHR StGB $S 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 35).\n\nBei der Tötung eines Menschen, um die Frau des Opfers\nheiraten und in den Genuß der auf das Opfer abgeschlossenen\nLebensversicherung gelangen zu können, wird dieses Mordmerkmal regelmäßig naheliegen (vgl. Tröndle aaO § 211 Rdn.\n5 a). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\nwar allerdings (nicht ausschließbar) ein tatbeherrschendes\nMotiv für beide Angeklagten, dem Angeklagten C. - der\nvergebens seine Anerkennung als Asylberechtigter zu erreichen versucht hatte und dessen Abschiebung bevorstand -\ndurch die Heirat ein Bleiberecht in der Bundesrepublik\nDeutschland zu verschaffen; beide Angeklagten sahen die\nMöglichkeit, dieses Ziel zu erreichen, darin, Alfred W. ,\nder sich weigerte, in eine Scheidung einzuwilligen, zu töten. Im Hinblick auf diese vom Landgericht festgestellte -\nnicht ausschließbare - subjektive ”Zwangslage” ist es kein\ndurchgreifender Rechtsfehler, daß das Landgericht die Verurteilung nicht auch auf das Mordmerkmal der Tötung aus\nsonst “niedrigen Beweggründen” gestützt hat (vgl. BGHR StGB\n§ 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 32), wenn auch - was der\nRevision zuzugeben ist - eine andere tatrichterliche Wer-\n\ntung möglich gewesen wäre.\n\n5. Die Revision hat jedoch Erfolg, weil das Landgericht\nhinsichtlich der Gesamtstrafenbildung beim Angeklagten\nC. § 55 Abs. 1 StGB nicht rechtsfehlerfrei angewandt\nund bei der Frage der besonderen Schuldschwere bei beiden\n\nAngeklagten § 57 b StGB nicht beachtet hat.\n\na) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte\nC. am 13. November 1995 vom Amtsgericht Schwelm wegen\nfahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu\neiner Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt. Am 24. Juni 1996 wurde er vom Landgericht Hildesheim wegen “gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders\nschweren Fall in fünf Fällen” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; Tatzeiten waren hier der\n15. Oktober (ein Jahr zwei Monate Freiheitsstrafe), 1. und\n4./5. November 1995 (sechs Monate und ein Jahr acht Monate\nFreiheitsstrafe) sowie der 23./24. November (zehn Monate\nFreiheitsstrafe) und der 13. Dezember 1995 (ein Jahr Freiheitsstrafe). Die Strafen aus beiden Verurteilungen sind\n\nnoch nicht erledigt und wurden einbezogen.\n\nNach den in dem angefochtenen Urteil mitgeteilten Daten\nentfaltete die Verurteilung vom 13. November 1995 Zäsurwirkung (vgl. BGHSt 32, 190, 193/194; BGH NStZ 1998, 35; Senatsbeschluß vom 20. November 1997 - 4 StR 475/97; auch zu\nGeldstrafe: BGHR StGB § 55 I 1 Zäsurwirkung 9). Aus den\nStrafen für die vor dieser Verurteilung begangenen Straftaten (den beiden Verkehrsstraftaten sowie den Taten vom 15.\nOktober, 1. und 4./5. November 1995 und der Tat vom 5. September 1994) ist somit eine Gesamtstrafe zu bilden; aus den\nStrafen für die nach der Verurteilung vom 13. November 1995\nbegangenen Taten (vom 23./24. November und 13. Dezember\n\n1995) eine weitere (vgl. BGHSt 35, 243, 244/245; Stree in\n\nSchönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 55 Rdn. 17; Tröndle aaO\n§ 55 Rdn. 5, 5 a). Dies hat das Landgericht nicht beachtet\n\nund auf nur eine Gesamtstrafe erkannt.\n\nZwei Gesamtstrafen sind auch zu bilden, falls die\nStrafe aus der Verurteilung vom 13. November 1995 inzwischen vollstreckt sein sollte (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1\nSatz 1 Erledigung 1; Tröndle aaO $S 55 Rdn. 3, 7 c m.w.N.).\n\nb) Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere\nder Schuld im Sinne des § 57 a Abs.1 Satz 1 Nr.2 StGB zu\nbejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände\nzu treffen (vgl. BGHSt 40, 360 ££f.; 41, 57, 62; 42, 226,\n227). Dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung der\ntatrichterlichen Wertung eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt. Es hat nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat; es ist aber gehindert, seine eigene\nWertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen\n\n(BGH, Urteil vom 27.Juni 1996 - 4 StR 11/96 m.w.N.).\n\nBei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe\nals Gesamtstrafe - wie hier bei beiden Angeklagten - ist\nnach § 57 b StGB Anknüpfungspunkt für die Prüfung der besonderen Schuldschwere regelmäßig die Gesamtstrafe (vgl.\nBGH NStzZ 1997, 277 mit Anm. Stree; Lackner StGB 22. Aufl.\n§§ 57 b Rdn. 2). Diesen rechtlichen Ansatz hat das Landgericht verkannt, indem es bei der Schuldschwere-Entscheidung\nallein eine ”zusammenfassende Würdigung (der) Tat” vom\n5. September 1994 (UA 206), nicht aber eine Gesamtwürdigung\nim Hinblick auf alle der jeweiligen Gesamtstrafe zugrunde-\n\nliegenden Straftaten vorgenommen hat. Beim Angeklagten\n\nc. sind dies die unter Ziffer 5a genannten Straftaten, die der ersten Gesamtstrafe zugrunde zu legen sind,\nbeim Angeklagten Y. sind - neben dem Mord in diesem\nVerfahren - sechs (Einbruchs-)Diebstähle zu berücksichtigen, für die Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr zwei Monaten, einem Jahr vier Monaten, acht Monaten, einem Jahr\nacht Monaten, zehn Monaten und einem Jahr verhängt wurden,\naus denen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten gebildet worden war. Zwar ist mit den weiteren Straftaten nicht stets eine ins Gewicht fallende\nSchuldsteigerung verbunden (vgl. BGHSt 39, 121, 126/127);\nda die Strafkammer aber bereits die Schuld für die Tat vom\n5. September 1994 als “Grenzfall zur besonderen Schuldschwere” bezeichnet hat, kann der Senat nicht ausschließen,\ndaß die Verneinung der besonderen Schwere der Schuld auf\n\ndem aufgezeigten Rechtsfehler beruht.\n\nDie Gesamtstrafenbildung beim Angeklagten C. und\ndie Schuldschwere-Entscheidung bei beiden Angeklagten müs-\n\nsen daher erneut vorgenommen werden.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-12/4-str-617-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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