{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-02-10_4_StR_662_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-02-10","aktenzeichen":"4 StR 662/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 662/97 vom\n\n10. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n10. Februar 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n1. September 1997 mit den Feststellungen\n\naufgehoben\na) im Strafausspruch,\n\nb) soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgese-\n\nhen worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte\n\nmit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen\n\nRechts rügt.\nDas Rechtsmittel ist teilweise begründet.\n\nDie Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\n(s 349 Abs. 2 StPO). Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß S$S 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier\n\nauf:\n\nNach den Urteilsfeststellungen begann der Angeklagte\nbereits im Alter von 14 bis 15 Jahren Drogen zu konsumieren\nund mußte infolge seiner ausgeprägten Drogensucht seine\nLehre abbrechen. In den Jahren 1980 bis 1996 wurde er immer\nwieder zur Beschaffung von Rauschmitteln straffällig, weshalb gegen ihn mehrjährige Jugend- bzw. Freiheitsstrafen\nverhängt und vollstreckt wurden. Drei Therapieversuche in\nden Jahren 1995 und 1996 - die Vollstreckung einer längeren\nFreiheitsstrafe war nach § 35 BtMG zurückgestellt worden -\nbrach der Angeklagte jeweils nach kurzer Zeit ab, weil er\nimmer wieder rückfällig wurde. Seitdem konsumierte er bis\nzu seiner erneuten Inhaftierung am 24. November 1996 täglich Heroin und Kokain. Die verfahrensgegenständliche, am\n20. November 1996 begangene Straftat verübte der Angeklagte\nzur Finanzierung seines Drogenkonsums, nachdem er etwa eine\nStunde vor der Tat seinen letzten Kokainvorrat aufgebraucht\n\nhatte.\n\nAngesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\nnach § 64 StGB nahe. Daß beim Angeklagten die hinreichend\nkonkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht\n(vgl. BVerfGE 91, 1 ££f. = NStZ 94, 578), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Im Gegenteil ist der Angeklagte\nkrankheitseinsichtig und gewillt, eine Therapie in einem\nstrengen Rahmen und unter entsprechendem Druck zu versu-\n\nchen. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es\n\ngleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt\n37, 5, 7; 38, 362, 363; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 6). Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat,\nhindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht\n(s 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5; Senatsbeschluß vom\n30. Januar 1996 - 4 StR 757/95).\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs, denn der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafe bei rechtsfehlerfreier Bewertung der\nDrogenproblematik des Angeklagten und gleichzeitiger Anordnung der Unterbringung niedriger ausgefallen wäre (vgl.\nBGHSt 28, 327, 330; 37, 5, 10; 38, 362, 365; BGHR StGB § 64\nAbs. 1 Ablehnung 3, 6, 7). Insbesondere wird die neu entscheidende Strafkammer unter Hinzuziehung eines Sachverständigen auch die Frage zu prüfen haben, ob bei der Tat\neine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des\nAngeklagten vorlag. So ist zu erwägen, ob der langjährige\nBetäubungsmittelgenuß zu schweren Persönlichkeitsveränderungen bei dem Angeklagten geführt und ob dieser den Raub-\n\nüberfall wegen des kurz zuvor konsumierten Kokains noch im\n\nZustand eines akuten Rausches begangen hat (vgl. BGHR StGB\n§ 21 BtM-Auswirkungen 12).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-10/4-str-662-97","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-10/4-str-662-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:36.525328+00:00"}}