{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-02-10_4_StR_653_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-02-10","aktenzeichen":"4 StR 653/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 653/97 vom\n\n10. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 1998 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß S 154 Abs. 2 StPO\neingestellt, soweit der Angeklagte wegen\nBetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, begangen durch Hingabe eines gefälschten Schecks am 21. Januar 1997, verurteilt worden ist. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten der Staatskasse\n\nauferlegt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 6. August\n1997 im Schuldspruch dahin geändert, daß er\ndes versuchten Totschlags, des Diebstahls\nsowie des Betruges in Tateinheit mit Urkun-\n\ndenfälschung in drei Fällen schuldig ist.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten “wegen versuchten\nTotschlags, Diebstahls und Urkundenfälschung in Tateinheit\nmit Betrug in vier Fällen” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDer Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß $S 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen eines am 21. Januar 1997 durch die Hingabe eines gefälschten Schecks im Hotel “Zur guten Quelle” tateinheitlich mit Urkundenfälschung begangenen Betruges verurteilt worden ist, weil die bisherigen Feststellungen die\nAnnahme eines vollendeten Betruges nicht zu tragen vermögen. Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des\nSchuldspruchs führt zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Der Senat\nkann im Hinblick auf die Vielzahl und die Höhe der übrigen\nEinzelstrafen ausschließen, daß sich der Wegfall dieser\nStrafe auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ausgewirkt\n\nhätte.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird als\n\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf-\n\ngrund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-10/4-str-653-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-10/4-str-653-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:36.511326+00:00"}}