{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-02-10_4_StR_634_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-02-10","aktenzeichen":"4 StR 634/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 634/97 vom\n\n10. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am\n10. Februar 1998 gemäß SS 46 Abs. 1 und 349 Abs. 2 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach\nVersäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nDortmund vom 16. Juni 1997 Wiedereinsetzung\n\nin den vorigen Stand gewährt.\n\nDamit ist der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 24. September 1997 gegen-\n\nstandslos.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der\nWiedereinsetzung und seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\ngewähren, da ihn, wie sein Verteidiger glaubhaft vorgetragen hat, an der Versäumung der Frist kein (Mit-)Verschulden\n\ntrifft (S 44 Satz 1 StPO).\n\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in\n\nseiner Antragsschrift vom 7. Januar 1998 ist der Antrag des\n\nAngeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht\nin einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach\n§ 346 Abs. 2 StPO umzudeuten. Der Senat ist nicht davon\nüberzeugt, daß die Revisionsbegründungsschrift vom 10. September 1997 - innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO -\nbeim Landgericht Dortmund eingegangen ist. Aus den vom Verteidiger vorgetragenen Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsamtrages und den von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergibt sich nicht mit hinreichender\nBestimmtheit, daß die von ihm einer Mitarbeiterin übergebene Revisionsbegründung am folgenden Tag tatsächlich zu der\nGerichtspost genommen worden war, die die Bürobotin auf der\nwachtmeisterei des Landgerichts abgegeben hatte. Diesem Umstand kommt Bedeutung zu, da eine Abschrift der Revisionsbegründung als Anlage dem unter dem gleichen Datum gefertigten Schreiben an den Angeklagten beigefügt werden sollte. Zudem ist die Revisionsbegründungsschrift vom 10. September 1997 in den vergangenen fünf Monaten ersichtlich\nnicht aufgefunden worden. Bleibt zweifelhaft, ob die\nRechtsmittelbegründung überhaupt bei Gericht eingegangen\nist, ist zu Lasten des Rechtsmittelführers zu entscheiden\n(OLG Hamm NStZ 1982, 43; OLG Düsseldorf MDR 1991, 986;\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 261 Rdn. 35;\nSchlüchter in SK/StPO § 261 Rdn. 81).\n\nInfolge der Wiedereinsetzung ist der Beschluß des\nLandgerichts vom 24. September 1997, mit dem die Revision\ndes Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegen-\n\nstandslos.\n\n2. Das Rechtsmittel ist im Sinne des S$S 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\n\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben hat. Ergänzend zu den im übrigen\nzutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts ist zu\n\nbemerken:\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer\nzu der von ihm erhobenen Verfahrensrüge nach $S$S 338 Nr. 7,\n275 Abs. 1 Satz 2 StPO substantiiert und schlüssig dargelegt hat, der Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden beruhe\nauf willkürlichen, sachfremden Erwägungen (vgl. BGHSt 31,\n212, 214; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 3;\nKleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 57). Der Umstand,\ndaß die zweite Beisitzerin nach Verkündung des angegriffenen Urteils an das Amtsgericht Essen versetzt worden ist,\nist nicht nur allgemein geeignet, die Richterin von der Unterschrift abzuhalten (BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 1). Der Vorsitzende hat zudem seinen Beurteilungsspielraum (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl.\n§ 275 Rdn. 48) bei der Entscheidung darüber, ob die Richterin im konkreten Fall aus tatsächlichen Gründen verhindert\nwar,nicht überschritten. Seine in der Übersendungsverfügung\nvom 9. Oktober 1997 mitgeteilte Auffassung, nach der ”der\nzweite Beisitzer das Urteil erst nach dem Vorsitzenden unterschreibt”, ist nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt\nfür den Umstand, daß er das Urteil am 4. Arbeitstag nach\nseiner Rückkehr aus einem dreiwöchigen Urlaub - und damit\nzugleich am letzten Tag der Frist nach § 275 Abs. 1 Satz 2\nStPO - unterschrieben hat. Der Vorsitzende durfte unter den\nhier gegebenen Umständen die Frist zur Urteilsabsetzung\nausschöpfen. Es ist jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft, wenn\ner davon ausging, daß die frühere Beisitzerin, die inzwischen an einen anderen Dienstort versetzt worden war, am\n\nletzten Tag der Frist an der Unterschriftsleistung tatsäch-\n\nlich verhindert war. Die von der Revision auch in ihrer Gegenerklärung herangezogene Entscheidung BGHSt 28, 194 be-\n\ntrifft den hier nicht gegebenen Fall, daß ein Beisitzer am\nNachmittag des letzten Tages der Urteilsabsetzungsfrist im\n\nGerichtsgebäude nicht erreichbar ist.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-10/4-str-634-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-10/4-str-634-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:36.491041+00:00"}}