{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-02-05_4_StR_622_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-02-05","aktenzeichen":"4 StR 622/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 622/97 vom\n\n5. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n5. Februar 1998 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dessau vom 10. Juni\n\n1997 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Fall III 3 der\nUrteilsgründe wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt\n\nworden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheits-\n\nstrafe,\n\nc) soweit ”die im Urteil des Amtsgerichts\nZerbst vom 14.10.1996 angeordnete Sperre\nfür die Erteilung einer Fahrerlaubnis\n\naufrechterhalten” worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls in\nfünf Fällen, der schweren räuberischen Erpressung in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen\n\nund der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen.\n\nEs hat ihn unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus Urteilen des Amtsgerichts Zerbst und des Landgerichts Dessau zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es ”die im Urteil des Amtsgerichts Zerbst vom 14.10.1996 angeordnete Sperre für die Er-\n\nteilung einer Fahrerlaubnis” aufrechterhalten.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat im\n\nUmfang der Anfechtung mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte hat zwar beantragt, “die Sache zur\nerneuten Verhandlung und Entscheidung” zurückzuverweisen.\nZur Begründung wird aber ausgeführt, die Revision richte\nsich “gegen den Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich der\nlaut Anklage zum Nachteil des Zeugen K. begangenen\nschweren räuberischen Erpressung am 05.03.1994\", insoweit\nwird beanstandet, daß ein minder schwerer Fall im Sinne des\n§ 250 Abs. 2 StGB verneint worden ist. Das Rechtsmittel ist\ndaher wirksam auf die Anfechtung der Verurteilung im Fall\nIII 3 der Urteilsgründe beschränkt (vgl. BGHR StPO § 344\nAbs. 1 Antrag 3; Pikart in KK/StPO 3. Aufl. § 344 Rdn. 5).\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Fall III 3 der Urteilsgründe zu einer Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten hält\n\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\na) Nach den Feststellungen drangen der Angeklagte,\nHeiko B. und Thomas C. am 5. März 1994 in die Woh-\n\nnung des Olaf K. ein und versetzten diesem mehrere\n\nSchläge. Der Angeklagte verlangte von Olaf K. ‚ den ihm\n\nvorgelegten “Vertrag” zu unterschreiben:\n\n\"Dabei handelte es sich um die mit ’Fundsache Videorecorder’ überschriebene handschriftliche Erklärung vom\n05.03.1994, in der sich Olaf K. verpflichtete, Heiko B. und Detlef W. bis zum 15.03.1994 jeweils 50 DM zu zahlen, dafür zur Sicherheit seinen Videorecorder beim Angeklagten zu hinterlegen und zu bestätigen, daß sich das Eigentum seiner Lebensgefährtin\nwieder in seiner Wohnung befinde.”\n\nDer Angeklagte drohte Olaf K. mit einem Messer, um\nihn zur Unterschrift zu bewegen, und fügte ihm eine\nSchnittwunde am rechten Knie zu. Nachdem er unterschrieben\nhatte, wurde Olaf K. erneut vom Angeklagten und Heiko\nB. geschlagen. “Zu einer Auszahlung des in der Urkunde\n\naufgeführten Geldes kam es in der Folgezeit nicht.”\n\nb) Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht\ndie Annahme einer vollendeten Nachteilszufügung gemäß\n§§ 255, 253 StGB. Zwar ist der Nachteil für das Vermögen im\nSinne des § 253 StGB gleichbedeutend mit der Vermögensbeschädigung beim Betrug, so daß auch schon eine bloße Vermögensgefährdung einen Vermögensnachteil darstellt, wenn bereits die Gefahr des Verlustes das Vermögen mindert. Dabei\nkommt es aber, was das Landgericht nicht bedacht hat, entscheidend darauf an, ob im Einzelfall durch die Verfügung\ndas Vermögen konkret gefährdet, also mit wirtschaftlichen\nNachteilen ernstlich zu rechnen ist (BGHSt 34, 394, 395\nm.w.N.). Die bisherigen Feststellungen vermögen eine solche\nkonkrete Gefährdung des Vermögens des Tatopfers nicht zu\nbelegen. Insoweit ist es ohne Belang, ob die Erklärung, deren genauer Wortlaut nicht mitgeteilt wird, als (abstraktes) Schuldanerkenntnis (UA 22) oder lediglich als schuld-\n\nrechtliche Verpflichtungserklärung (UA 30) aufzufassen ist.\n\nwird die Abgabe von Willenserklärungen erzwungen, ist sich\ndas Tatopfer - im Gegensatz zur täuschungsbedingten Abgabe\nvon Willenserklärungen - von vornherein der Anfechtbarkeit\nseiner Willenserklärung (§ 123 BGB) bewußt. Demgemäß könnte\nhier eine einen Vermögensnachteil darstellende Vermögensgefährdung nur darin gesehen werden, daß nach Unterzeichnung\nund Aushändigung der Erklärung ein zur Durchsetzung unberechtigter Forderungen geeignetes Beweismittel zur Verfügung stand. Den Urteilsgründen läßt sich insoweit schon\nnicht zweifelsfrei entnehmen, ob dem Angeklagten oder einem\nder anderen Tatbeteiligten die unterschriebene Erklärung\nausgehändigt wurde. Auch wenn dies der Fall gewesen sein\nsollte, wäre das Vermögen des Tatopfers durch die erzwungene Hingabe der Beweisurkunde nur dann konkret gefährdet\nworden, wenn - worauf es entscheidend ankommt - bereits im\nZeitpunkt der Tatbegehung aus der Sicht des Genötigten konkret mit der Inanspruchnahme durch den nach Aushändigung\nder Erklärung beweisbegünstigten Tatbeteiligten zu rechnen\nwar (vgl. BGHSt 34, 394, 395/396). Auch hierzu verhält sich\ndas Urteil nicht.\n\nDie Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und\nEntscheidung. Es ist nicht auszuschließen, daß ergänzende\n\nFeststellungen getroffen werden können.\n\n3. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall III 3 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung auch der Aussprüche über\ndie Gesamtfreiheitsstrafe und über die Aufrechterhaltung\nder durch Urteil des Amtsgerichts Zerbst vom 14. Oktober\n1996 angeordneten Maßregel.\n\n4. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat\n\ndarauf hin, daß die durch Urteil des Amtsgerichts Zerbst\n\nvom 14. Oktober 1996 gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen nicht in die nach § 55 StGB zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden dürfen, da die dieser Verurteilung\nzugrundeliegenden Taten erst nach der insoweit eine Zäsur\nbildenden Verurteilung durch das Amtsgericht Zerbst vom\n\n27. Juli 1994 begangen wurden (vgl. UA 8/32). Zwar ist nach\nder Urteilsformel des angefochtenen Urteils lediglich die\nGesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Zerbst vom 14.\nOktober 1996 aufgelöst und die daneben angeordnete Maßregel\naufrechterhalten worden; aus den Urteilsgründen ergibt sich\njedoch, daß auch die dieser aufgelösten Gesamtstrafe zugrundeliegenden Einzelstrafen in die nachträglich gebildete\nGesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden sind (UA 32). Bei\nder Bemessung der neu festzusetzenden Gesamtfreiheitsstrafe\nwird daher § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten sein (vgl.\nBGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 4).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-05/4-str-622-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-05/4-str-622-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:35.759521+00:00"}}