{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-02-05_4_StR_606_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-02-05","aktenzeichen":"4 StR 606/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 606/97 vom\n\n5. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n5. Februar 1998 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Neubrandenburg vom\n11. Juli 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner gegen\ndieses Urteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die\n\nVerletzung materiellen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getrof-\n\nfen:\n\na) Am 8. Juni 1996, zur Mittagszeit, verfolgte der Angeklagte auf einem grünen Klappfahrrad zwei Radfahrerinnen\nin der Absicht, mit der einen von den beiden - der ihm unbekannten Monika B. - den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Er stieß - neben ihr fahrend - mit einem Holzstück\n\ngegen ihr Fahrrad, so daß die junge Frau anhalten mußte.\n\nDer Angeklagte hielt ebenfalls an und sagte sinngemäß zu\nihr, “sie solle mit ihm in den Wald kommen, da er sie '’bumsen’ wolle”. Als Monika B. laut aufschrie, versuchte\ner, sie in den Wald zu zerren. Die Geschädigte konnte sich\njedoch vom Angeklagten losreißen; als sich ein Pkw näherte,\nflüchtete der Angeklagte mit seinem Fahrrad (Fall II 1 der\n\nUrteilsgründe).\n\nb) Am 15. Juni 1996, gegen 04.00 Uhr, verfolgte der\nAngeklagte die ihm unbekannte, auf dem Heimweg befindliche\nKarina 2. in der Absicht, mit ihr geschlechtlich zu\nverkehren. Vor der Eingangstüre ihres Wohnhauses griff er\ndie Frau von hinten an, drückte sie auf eine Bank, “”würgte\n(sie) zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs mit den Händen\nso heftig, daß (sie) das Bewußtsein verlor”, schob ihren\nRock hoch und faßte in ihren Schlüpfer. Als der Freund der\nGeschädigten dieser zu Hilfe kam, flüchtete der Angeklagte\n(Fall II 2 der Urteilsgründe).\n\n2. Ein Verfahrenshindernis - wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. November 1997 erörtert - besteht nicht. Das Landgericht hatte auch im Fall II\n1 der Urteilsgründe die Eröffnung des Hauptverfahrens be-\n\nschlossen:\n\nDie Staatsanwaltschaft erhob wegen des Vorfalls zum\nNachteil der Monika B. (Fall II 1) Anklage zum Landgericht und beantragte, das Verfahren mit dem bereits eröffneten, dort anhängigen, vom Amtsgericht (wegen einer zu erwartenden Unterbringung nach § 63 StGB) dorthin verwiesenen\nVerfahren 726 Js 17043/96 (= Fall II 2 der Urteilsgründe)\nzu verbinden (Bd. I Bl. 32/35 d.A.). Nach Zustellung der\nAnklageschrift beschloß das Landgericht am 21. Februar\n\n1997, daß die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung\nund Entscheidung miteinander verbunden werden. Dieser Beschluß wurde dem Angeklagten am 27. Februar 1997 zugestellt\n(Bd. I Bl. 42 d.A.). Mit Beschluß vom 23. Mai 1997 wandelte\ndie Strafkammer den gegen den Angeklagten wegen der Tat zum\nNachteil der Karina Z. bestehenden Unterbringungsbefehl in einen Haftbefehl um. Es führte in dieser Entscheidung aus, daß der Angeklagte auch “dringend verdächtig” sei, im Juni 1996 zwei weitere gleichartige Delikte\nbegangen zu haben (Bd. III Bl. 244 d.A.); damit waren ersichtlich die Tat zum Nachteil der Monika B. und ein\nErmittlungsverfahren wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs\neines Kindes gemeint, das nach S§ 154 Abs. 1 StPO “vorläufig\neingestellt” wurde (Bd. III Bl. 153, 154 d.A.; UA 6). Am\nselben Tag beschloß das Landgericht, daß ”die Hauptverhandlung ... in der Besetzung mit 2 Berufsrichtern oder Richterinnen und 2 Schöffinnen bzw. Schöffen (stattfindet)”; außBerdem wurde an diesem Tag Termin zur Hauptverhandlung bestimmt (Bd. III Bl. 247, 248, 255 d.A.). Der Haftbefehl\nwurde dem Angeklagten noch am 23. Mai 1997 ausgehändigt\n(Bd. III Bl. 267 d. A.); der Besetzungsbeschluß wurde ihm\nam 3. Juni 1997 zugestellt (Bd. III Bl. 275 d. A.).\n\nZwar erscheint es - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - zweifelhaft, ob bereits der Verbindungsbeschluß vom 21. Februar 1997 die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses hatte, weil hier nicht erkennbar ist, daß die\nStrafkammer im Hinblick auf die Tat vom 8. Juni 1996 die in\n§ 203 StPO vorgeschriebene Prüfung des hinreichenden Tatverdachts vorgenommen hat (vgl. BGH NStZ 1987, 239). Jedoch\nist der Besetzungsbeschluß - der bei der Eröffnung des\n\nHauptverfahrens zu erlassen ist (S 76 Abs. 2 GVG) - vom\n\n23. Mai 1997 in Verbindung mit dem gleichzeitig ergangenen\nHaftbefehl, in dem der “dringende” Tatverdacht auch für die\nTat vom 8. Juni 1996 bejaht wurde, als das Hauptverfahren\ninsoweit eröffnende Entscheidung zu werten (vgl. OLG Hamm\nNStZz 1990, 146 mit zust. Anm. Rieß JR 1991, 34; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 207 Rdn. 8). Da in der\nHauptverhandlung die Anklagesätze aus beiden Anklageschriften unbeanstandet verlesen wurden und sich der Angeklagte\nzu beiden Anklagevorwürfen äußerte, bestand an der wirksamen Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Tat vom\n8. Juni 1996 ersichtlich kein Zweifel. Zwar könnte auf das\nErfordernis eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses nicht\nverzichtet werden und wäre dessen Fehlen von Amts wegen zu\nberücksichtigen; das Verhalten der am Verfahren Beteiligten\nbestätigt jedoch die - auch von der Revision nicht in Frage\ngestellte - Auffassung, daß die Strafkammer ihren Willen,\ndie zweite Anklage ebenfalls zur Hauptverhandlung zuzulassen, in einer den Erfordernissen der SS 203, 207 Abs. 1\nStPO noch genügenden Form kundgetan hat (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 197/198; bei Kusch NStZ 1994, 24).\n\n3. Der Revision kann der Erfolg aber nicht versagt\nbleiben, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtli-\n\ncher Prüfung nicht standhält.\n\nDer Angeklagte hat sich zu den ihm vorgeworfenen Taten\ndahin eingelassen, daß er durch Alkohol - im Fall II 1 auch\ndurch ”LSD und andere Drogen” - berauscht gewesen sei und\n\nkeine Erinnerung habe; ein Klappfahrrad besitze er nicht.\n\nDie Strafkammer sieht ihn “nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und auf Grund aller sonstigen aus dem Inbe-\n\ngriff der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse\n\n(als) der Taten überführt an”: “Die Zeuginnen und Zeugen\n(hätten) das jeweilige Tatgeschehen, soweit sie es nach ihren Bekundungen miterlebt und wahrgenommen haben, so geschildert, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen\nNiederschlag gefunden (habe)”; es sei \"kein Anhaltspunkt\ndafür erkennbar geworden, daß die Zeuginnen und Zeugen den\nAngeklagten wider besseres Wissen oder irrtümlich der Tat\n\nfalsch bezichtigt haben könnten” (UA 12/13).\n\nDiese Beweiswürdigung ist unzureichend, weil eine\nÜberprüfung, ob die zur Täterschaft des Angeklagten führenden Beweiserwägungen des Landgerichts frei von Rechtsfehlern sind, durch sie nicht ermöglicht wird. Denn die Umstände, aufgrund derer der Angeklagte als Täter festgestellt wurde, und die Zuverlässigkeit seiner Identifizierung sind überhaupt nicht erörtert. Das Urteil muß daher\nauf die Sachrüge aufgehoben werden (vgl. BGH StV 1995, 452;\n1996, 649; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO $S 337 Rdn. 27 ££.).\n\n4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf £fol-\n\ngendes hin:\n\na) Die neu erkennende Strafkammer wird sich bei einem\nTatnachweis eingehender als bisher mit dem vom Angeklagten\nbehaupteten Alkohol- und Drogenkonsum (UA 12) zu befassen\nund - wenn möglich (vgl. BGH NStZ 1994, 334) - die jeweilige Tatzeit-Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten zu errechnen haben (vgl. BGHR StGB $S 21 BAK 22, 23). Soweit diese allein aufgrund der Angaben des Angeklagten festgestellt\nwerden kann, wird allerdings zu berücksichtigen sein, daß\nentlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine (genügenden) Beweise gibt,\n\nnicht ohne weiteres als unwiderlegt den Feststellungen zu-\n\ngrunde zu legen sind. Vielmehr ist auf der Grundlage des\ngesamten Beweisergebnisses zu entscheiden, ob diese Angaben\ngeeignet sind, die Überzeugungsbildung zu beeinflussen\n(vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StGB S 21 BAK 22; BGH, Urteil\nvom 23. August 1994 - 1 StR 408/94).\n\nb) wird - wie in dem angefochtenen Urteil - dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ohne eigene Erwägungen\ngefolgt (hier: zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des\nAngeklagten, UA 13/14), so müssen regelmäßig die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 258; Senatsbeschluß vom 4. Februar 1997 - 4 StR 629/96; Tröndle\nStGB 48. Aufl. § 20 Rdn. 26). Weicht das schriftliche von\ndem in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachten in einem wesentlichen Punkt ab (UA 14), so muß sich der\nTatrichter in den Urteilsgründen damit nachvollziehbar auseinandersetzen (vgl. BGH NStZ 1990, 244; Hürxthal in\nKK/StPO 3. Aufl. $S 261 Rdn. 31). Dies gilt auch bei Unklarheiten des Gutachtens: So ist die in dem angefochtenen Urteil (wohl aufgrund des Sachverständigengutachtens) getroffene Feststellung, der Angeklagte sei nicht fähig, ”ein\nSchuldbewußtsein zu entwickeln”, mit der weiteren Feststellung, “die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines\nHandelns einzusehen, oder seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln”, sei nicht aufgehoben oder erheblich vermindert (UA 9), nicht in Einklang zu bringen. Hier hätte es\n\nnäherer Darlegungen bedurft.\n\nc) Im Falle eines erneuten Schuldspruchs wie bisher\n\nwird die nunmehr entscheidende Strafkammer zu prüfen haben,\n\nob § 177 StGB in der Fassung des 33. StrÄndG (BGBl. 1997 I\n\nS. 1607) das mildere Gesetz i.S.d. $S 2 Abs. 3 StGB ist. Bei\nder Strafrahmenwahl (vgl. UA 15, 17) wird zu bedenken sein,\ndaß bereits das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes\nzur Annahme eines minder schweren Falles führen kann (vgl.\n\nTröndle aaO § 46 Rdn. 42, § 50 Rdn. 2 m.w.N.). Eine schematische “Mathematisierung” der Strafzumessung innerhalb des\n\nanzuwendenden Strafrahmens (vgl. UA 17, 18) ist grundsätz-\n\nlich verfehlt (vgl. Gribbohm in LK/StGB 11. Aufl. § 46 Rdn.\n266 f£f£., 324).\n\nGegen die strafschärfende Heranziehung - nicht getilgter und nicht tilgungsreifer - von Gerichten der ehemaligen DDR verhängter einschlägiger Vorstrafen (vgl. UA 5,\n16) bestehen bei Berücksichtigung der Rechtsprechung zur\nnur eingeschränkten Verwertbarkeit von DDR-Verurteilungen\n(vgl. BGHSt 38, 71, 73; BGH NStZ 1992, 327) keine Bedenken;\njedoch sollten zu strafschärfend verwertenden Vorverurteilungen (möglichst) genauere Angaben gemacht werden (vgl.\n\nGribbohm aaO Rdn. 158).\n\nStrafmildernd müssen sich die vom Angeklagten nicht zu\nvertretenden Verfahrensverzögerungen auswirken (vgl. hierzu\nBVerfG NStZ 1997, 591 sowie Gribbohm aaO § 46 Rdn. 231\nf£.).\n\nd) Bei einem Tatnachweis wird auch zu prüfen sein, ob\n- falls in der neuen Verhandlung die Voraussetzungen (zumindest) des § 21 StGB positiv festgestellt werden (vgl.\nBCHSt 34, 22, 26/27) - wegen der Persönlichkeitsstörung des\nAngeklagten (UA 9) seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) anzuordnen ist (zur Unter-\n\nbringung nach § 63 StGB beim Zusammentreffen einer Persön-\n\nlichkeitsstörung mit Alkoholgenuß vgl. BGHSt 34, 313, 314;\nBCGHR StGB § 63 Zustand 9, 12, 17). Im Hinblick auf die\nfestgestellte langjährige Alkoholabhängigkeit des Angeklagten (UA 4/5) wird auch eine möglicherweise gebotene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu erörtern sein (zum Verhältnis der beiden Unterbringungsanordnungen zueinander vgl. BGHR StGB $S 72 Sicherungszweck 3;\nTröndle aaO § 64 Rdn. 8 f£ff., 8 72 Rdn. 3). Einer etwaigen\nAnordnung der Unterbringung nach den SS 63, 64 StGB stünde\nnicht entgegen, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt\nhat (s 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5, 9; 38, 362,\n363; Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1995 - 4 StR 563/95).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-05/4-str-606-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-05/4-str-606-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:35.735165+00:00"}}