{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-02-05_4_StR_16_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-02-05","aktenzeichen":"4 StR 16/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 16/98 vom\n\n5. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n5. Februar 1998 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Magdeburg vom\n22. Oktober 1997 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit\nseiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen\nRechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs.\n\n2 StPO.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das\nLandgericht hat sich aufgrund eingehender Würdigung der\nZeugenaussagen und der Ausführungen des zur Todesursache\ngehörten medizinischen Sachverständigen die Überzeugung\n\nverschafft, daß der Tod des Geschädigten die Folge des von\n\ndem Angeklagten verursachten Sturzes ist. Einen mehr als\nnur abstrakten Verdacht, Dritte könnten ”den Geschädigten\nverletzt haben, als dieser in den Morgenstunden des\n20.08.1995 draußen vor der Haustür saß” (UA 18), hat es\nverneint. Diese nach den Umständen mögliche Beweiswürdigung\nist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Im übrigen hat das\nLandgericht - sachverständig beraten - ausgeschlossen, daß\ndie bei der Obduktion festgestellten weiteren Verletzungen\n\nden Tod verursacht haben können (UA 21).\n2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\na) Das Landgericht hat die Strafe nach dem gemäß SS\n21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 226 Abs. 1\nStGB bestimmt. Einen minder schweren Fall des § 226 Abs. 2\nStGB hat es nicht angenommen. Schon die Strafrahmenwahl begegnet rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat in diesem\n\nZusammenhang zwar die erhebliche Alkoholisierung des Ange-\n\nklagten (Tatzeit-BAK nicht ausschließbar 4,24 %; UA 24)\n“als schuldmindernd” berücksichtigt; es hat dem vertypten\nMilderungsgrund der alkoholbedingten erheblich verminderten\nSchuldfähigkeit im Ergebnis gleichwohl eine für die Strafrahmenwahl aber bestimmende Bedeutung mit der Erwägung abgesprochen, “dieser Umstand (sei) dem Angeklagten selbst\nzuzurechnen” (UA 26). Diese Erwägung wäre nur dann unbedenklich, wenn der Angeklagte die Neigung hatte, unter Alkoholeinfluß Straftaten zu begehen, die in Ausmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorgeworfenen vergleichbar sind,\nund wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder doch hätte\nbewußt sein können (st.Rspr.; BGHSt 34, 29, 33; BGHR StGB\n\n§ 21 Strafrahmenverschiebung 3, 6, 9, 14). Daß es sich so\n\nverhält, kann dem Urteil nicht entnommen werden, zumal das\n\nLandgericht dem Angeklagten auch ausdrücklich zugute hält,\n\"seinen Vorstrafen (seien) keine gegen die körperliche Unversehrtheit eines Menschen gerichteten Angriffe zu entnehmen” (UA 27). Auch die weitere zur Ablehnung eines minder\nschweren Falles herangezogene Erwägung, ”das Geschehen\nweis(e) nicht Züge eines Unglücksfalls auf, da der Angeklagte bewußt die Körperverletzung des Geschädigten vorgenommen hat” (UA 26), ist nicht frei von rechtlichen Bedenken. Abgesehen davon, daß mit dem Regelbild des $S 226 StGB\ndie Annahme, von der Strafvorschrift könnten überhaupt ”Unglücksfälle” erfaßt sein, kaum vereinbar ist, setzt der\nTatbestand in bezug auf die Körperverletzung vorsätzliches\nHandeln voraus, welches deshalb für sich genommen dem Ange-\n\nklagten nicht angelastet werden darf (S 46 Abs. 3 StGB).\n\nb) Davon abgesehen kann der Strafausspruch jedenfalls\ndeshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht bei\nder Strafbemessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat, ”daß er auch nach der Tat vom 20.08.1995 weitere\nStraftaten begangen hat” (UA 28). Zwar hat das Gericht nach\n§§ 46 Abs. 2 StGB bei der Zumessung der Strafe die Umstände,\ndie für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwägen und dabei namentlich auch sein Verhalten nach der Tat\nzu berücksichtigen. Begeht deshalb der Angeklagte nach der\nabgeurteilten Tat eine weitere Straftat, so kann dieses\nVerhalten grundsätzlich auch für die zuvor begangene Tat\nstrafschärfend verwertet werden (BGH, Urteil vom 27. November 1985 - 3 StR 413/85 - m.w.N., zitiert bei Theune NStZ\n1986, 158; G. Schäfer Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl.,\nRdn. 298). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Vielmehr\nsetzt die strafschärfende Berücksichtigung neuer Straftaten\n\nvoraus, daß sie nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit\n\ndes Täters auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die\nGefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lassen; nur unter\ndiesen Voraussetzungen kann eine weitere Strafbarkeit Hinweise auf den Unrechtsgehalt der früher begangenen Tat und\ndie innere Einstellung des Täters zu ihr geben (BGH aaO;\n\nG. Schäfer aaO). So verhält es sich hier aber gerade nicht.\nDie weiteren Straftaten (Nrn. 10, 12 und 13 der Strafliste)\nweisen den erforderlichen inneren Zusammenhang mit der hier\n\nabgeurteilten Tat offensichtlich nicht aus.\n\nc) Schließlich kann der Strafausspruch auch deshalb\nnicht bestehen bleiben, weil das Landgericht es rechtsfehlerhaft unterlassen hat zu prüfen, ob und inwieweit unter\nEinbeziehung der nachträglich erkannten Strafen (UA 5/6)\neine Gesamtstrafe zu bilden ist. Die mögliche Bildung der\nGesamtstrafe darf grundsätzlich nicht dem Nachtragsverfahren nach § 460 StPO überlassen werden (BGHSt 23, 98, 99).\nEine zwischenzeitlich eingetretene Vollstreckung der Geldstrafen (Nrn. 10 und 13 der Strafliste) stünde der Gesamtstrafenbildung nicht entgegen (BGHR StGB $S 55 Abs. 1 Satz 1\nErledigung 1). Eine Erledigung dieser Geldstrafen bereits\n\nvor Erlaß des angefochtenen Urteils gäbe Anlaß zur Prüfung\n\neines Härteausgleichs (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 55\n\nRdn. 7 a und 7 b mit Rechtsprechungsnachweisen).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-05/4-str-16-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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