{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-02-05_4_StR_10_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-02-05","aktenzeichen":"4 StR 10/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 10/98 vom\n\n5. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Februar 1998 gemäß SS 349 Abs. 1, 397 a StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das\nUrteil des Landgerichts Schwerin vom\n29. Juli 1997 wird als unzulässig verwor-\n\nfen.\n\nDie Nebenklägerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels und die dem Angeklagten im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\n2. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der\nRevisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die\nHinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewil-\n\nligen, wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in ei-\n\nner Entziehungsanstalt angeordnet.\n\nDie Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Die Nebenklägerin hat nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des\n$& A400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß sie das\nUrteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum An-\n\nschluß als Nebenkläger berechtigt (st. Rspr., vgl. BGHR\n\nStPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1998 - 4 StR 579/97).\n\n1. Der Angeklagte ist wegen einer Tat, aus der sich\ndie Befugnis zum Anschluß ergibt, verurteilt worden. Eine\nStraftat nach § 323 a StGB berechtigt zur Nebenklage, wenn\neines der in § 395 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StPO bezeichneten\nDelikte - hier die gefährliche Körperverletzung gemäß § 223\na StGB zum Nachteil der Nebenklägerin - die Rauschtat ist.\nDiese, unter der Geltung des § 395 StPO a.F. umstrittene\nFrage (vgl. BayObLG VRS 70, 446; Kleinknecht/Meyer StPO\n39. Aufl. s§ 395 Rdn. 3 m.w.N.) hat die am 1. April 1987 in\nKraft getretene Neufassung der Vorschrift durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl I 2496)geklärt:\nDer Wortlaut des § 395 StPO stellt nunmehr (nur) auf das\nVorliegen einer “rechtswidrigen Tat” gemäß § 11 Abs. 1 Nr.\n5 StGB ab. Dem Umstand, daß $S 323 a StGB in § 395 StPO\nnicht eigens aufgeführt ist, kommt deshalb keine Bedeutung\nzu. Vielmehr entspricht die Anschlußbefugnis des Opfers einer im Vollrausch begangenen Tat im Sinne des § 395 Abs. 1\nNr. 1 oder 2 StPO dem Ziel des Opferschutzgesetzes\n(BTDrucks. 10/5305 S. 8), die Rechtsstellung des Verletzten\nim Strafverfahren umfassend zu verbessern (OLG Bamberg MDR\n1992, 68; LG Stuttgart NJW 1990, 1126; Fezer in KMR § 395\nRdn. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 395 Rdn.\n3; Kurth in HK Stpo § 395 Rdn. 9; Rössner in AK/StPO § 395\nRdn. 13; Pfeiffer/Fischer StPpo § 395 Rdn. 2). Dem steht das\nVerständnis des § 323 a StGB als Gefährdungsdelikt, bei dem\ndie Rauschtat objektive Bedingung der Strafbarkeit ist,\nnicht entgegen (vgl. BGHSt 32, 48).\n\n2. Der unausgeführten allgemeinen Sachrüge vermag der\n\nSenat nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob die Beschwerde-\n\nführerin das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angreift, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt. Dies kann gleichfalls nicht aus dem formal weiterreichenden Antrag hergeleitet werden (BGHR StPO § 400\nAbs. 1 Zulässigkeit 6; BGH NStzZ 1997, 97). Auch der - gemäß\n§§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässigen - Aufklärungsrüge ist\nein solches Ziel der Revision nicht eindeutig zu entnehmen.\nMit der Rüge beanstandet die Nebenklägerin, daß das Schwurgericht ihr, ohne naheliegende Aufklärungsmöglichkeiten\nauszuschöpfen, nicht geglaubt habe, der Angeklagte habe,\nbevor er zugestochen habe, geäußert, wenn er sie nicht bekomme, bekomme sie keiner. Ob sie indes eine Verurteilung\ndes Angeklagten wegen eines versuchten Tötungsdelikts oder\ndessen Würdigung als Rauschtat - mit der möglichen Folge\neiner Strafrahmenänderung (vgl. BGH NJwW 1992, 1519) - erstrebt, stellt die Nebenklägerin nicht klar. Daher muß ihre\nRevision als unzulässig verworfen werden (BGH, Beschluß vom\n22. April 1997 - 4 StR 120/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO\n$ A400 Rdn. 6 m.w.N.).\n\n3. Aus der Unzulässigkeit der Revision der Nebenkläge-\n\nrin folgt zugleich, daß ihr Antrag auf Gewährung von Pro-\n\nzeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz erfolglos bleibt\n\n(BGHR StPO $S 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6, 9 und 14).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-05/4-str-10-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-05/4-str-10-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:35.698010+00:00"}}