{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-02-03_4_StR_673_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-02-03","aktenzeichen":"4 StR 673/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 673/97 vom\n\n3. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n3. Februar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Magdeburg vom\n30. September 1997 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß die tateinheitliche Verurteilung in drei Fällen wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge entfällt.\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie jeweils tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten in den drei Fällen, in denen im Dezember 1995 (zwei\nFahrten) sowie am 11. Januar 1996 Haschisch und Marihuana\nin Amsterdam beschafft wurden, wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge hat neben der - rechtsfehlerfreien - Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (S 30 a Abs. 1 BtMG)\nkeinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den Fällen\ndes $S 30 a BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte, insbesondere auch den\nTeilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im\nSinne einer Bewertungseinheit (BGHR BtMG § 30 a Konkurren-\n\nzen 1). Insoweit kommt der bandenmäßigen Einfuhr neben dem\n\nBandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu. In\nden genannten Fällen ist der Angeklagte deshalb nur des\nBandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nschuldig zu sprechen. Der Senat ändert den Schuldspruch\n\nentsprechend.\n\nDie Schuldspruchänderung läßt die davon betroffenen\nEinzelstrafaussprüche unberührt, weil sich der Schuldgehalt\n\nder Taten dadurch nicht verändert.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-03/4-str-673-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-03/4-str-673-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:35.515045+00:00"}}