{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-02-03_4_StR_631_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-02-03","aktenzeichen":"4 StR 631/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 631/97 vom\n\n3. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n3. Februar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Magdeburg vom\n15. Juli 1997 im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung\nwegen “unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge in fünf Fällen” entfällt.\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie jeweils tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II C 1 bis 5 der Urteilsgründe wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge hat neben der - rechtsfehlerfreien -\nVerurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (S 30 a Abs.\n1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den\nFällen des $S 30 a BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte, insbesondere\nauch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen\nTat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGHR BtMG $S 30 a Konkurrenzen 1). Insoweit kommt der bandenmäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeu-\n\ntung zu. In den genannten Fällen ist der Angeklagte deshalb\n\nnur des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch ent-\n\nsprechend.\n\nDie Schuldspruchänderung läßt die davon betroffenen\nEinzelstrafaussprüche unberührt, weil sich der Schuldgehalt\nder Taten dadurch nicht verändert und das Landgericht dem\nAngeklagten auch nicht die gleichzeitige Verwirklichung\nzweier Tatbestandsalternativen des § 30 a Abs. 1 BtMG\n\nstrafschärfend angelastet hat.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2\nStPO). Der Senat hat hierbei die nachgereichten Schriftsätze der Verteidigerin vom 5. und 27. Januar 1998 berücksichtigt. Der Senat schließt angesichts der Höhe und Summe der\nEinzelstrafen auch aus, daß die, wie die Revision einwendet, für sich genommen nicht rechtsbedenkenfreien Erwägungen der Strafkammer zur Bildung der Gesamtstrafe (UA 46/47)\ndie Strafbemessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt\n\nhaben.\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-03/4-str-631-97","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-03/4-str-631-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:35.498922+00:00"}}