{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-01-20","aktenzeichen":"4 StR 656/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 656/97 vom\n\n20. Januar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Diebstahl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n20. Januar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n23. Juni 1997, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nAmtsgericht Dortmund - Jugendrichter - zu-\n\nrückverwiesen.\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nDiebstahl zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt\nund deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf\ndie Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie\n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht\nstand. Die Jugendkammer hat nach S 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet und eine Jugendstrafe allein wegen der Schwere der Schuld verhängt; schädliche Neigungen\nim Sinne des § 17 Abs. 2 JGG stellt das Urteil bei dem Angeklagten, der zur Tatzeit 19 Jahre und 8 Monate alt war,\n\nnicht fest.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen fuhr der Angeklagte\ndie beiden Mitangeklagten am Tattag nach Werne. Spätestens\nwährend der Fahrt wurde er von ihnen informiert, daß diese\ndort einen sehr alten Mann in dessen Wohnung bestehlen\nwollten, wobei ihm möglicherweise nicht bekannt war, daß\ndas vorgesehene Tatopfer an den Rollstuhl gefesselt war. Er\nentschloß sich, “den Diebinnen zu helfen, indem er sie weiter nach Werne fuhr und in unmittelbarer Nähe des Tatortes\nabsetzte” (UA 11). Der von den Diebinnen ursprünglich nicht\ngeplante Übergang zum Gewalteinsatz, der schließich zum Tode des 91ljährigen Opfers führte, war ihm mangels Vorherseh-\n\nbarkeit nicht zuzurechnen.\n\n2. Dieser Sachverhalt rechtfertigt nicht die Annahme\nder Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG, auch\nwenn die vom Angeklagten angestrebte Förderung eines Diebstahls an einem sehr alten Mann in dessen eigener Wohnung\n\neine “äußerst niederträchtige Tat” darstellt (UA 46).\n\n“Schwere der Schuld” ist nämlich vor allem dann zu bejahen, wenn der dem Jugendlichen gleichgestellte Heranwachsende ein Kapitalverbrechen begeht (vgl. Schaffstein/Beulke\nJugendstrafrecht 12. Aufl. S. 120). Daneben können zwar\nauch andere, besonders schwere Taten allein wegen der\nSchwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe fordern\n(BGH VRS 13, 125). Dagegen kann aber ein Vergehen mit vergleichsweise geringem (zurechenbarem) Schaden, auch wenn es\n\"bedenkenlos” begangen wird, die Schwere der Schuld nicht\nbegründen, da das Gewicht der Tat dazu zu gering ist\n(Grethlein NJW 1961, 687 £f.; zustimmend Eisenberg JGG 7.\nAufl. $S 17 Rdn. 32; Brunner/Dölling JGG 10. Aufl. 8$S 17 Rdn.\n15 a). Im übrigen ist hier, selbst wenn die Schwere der\n\nSchuld zu bejahen wäre, fraglich, ob die Verhängung einer\n\nJugendstrafe aus erzieherischen Gründen erforderlich ist\n(vgl. BGHSt 15, 224; 16, 261, 263; BGH Stv 1993, 531; 1994,\n602): Zwar hat das Landgericht ausgeführt, daß “bei dem Angeklagten infolge seines weitgehend fehlenden schulischen\nund beruflichen Werdeganges ganz erhebliche erzieherische\nDefizite vorliegen” (UA 46/47). Dabei hat es sich aber\nnicht damit auseinandergesetzt, daß die mangelnde Schulund Berufsbildung bisher beim Angeklagten zu keiner nennenswerten Delinquenz geführt hat, obwohl sich dieser seit\nseinem 16. Lebensjahr in einem ungünstigen sozialen Umfeld\nin Deutschland aufhält. Die Jugendkammer hat ferner nicht\nbedacht, daß der Angeklagte die Tat unter dem Einfluß seiner Tante und seiner Freundin, die beide bereits mehrfach\nbestraft waren, begangen hat; diesem Einfluß ist er, da\ndiese nunmehr zu langjährigen Strafen verurteilt worden\nsind, nicht mehr ausgesetzt. Die Strafkammer hat vor allem\nauch nicht erörtert, welche erzieherischen Wirkungen die\nmehr als zehnmonatige Untersuchungshaft auf den bis dahin\nnicht vorbestraften Angeklagten gehabt hat (vgl. BGH NStZ\n1986, 71; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8).\n\nSchließlich erscheint auch fraglich, inwieweit von der\nfestgesetzten Jugendstrafe überhaupt eine erzieherische\nwirkung ausgehen könnte, weil allenfalls noch eine Restjugendstrafe von weniger als zwei Monaten zur Vollstreckung\n\nanstehen könnte (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Tatumstände 2).\n\n3. Was schließlich die Höhe der erkannten Jugendstrafe\nanbetrifft, so bestehen auch insoweit durchgreifende Bedenken, als sie sich - entgegen UA 46 - gerade nicht ”vergleichsweise nahe an der Mindeststrafe” nach § 18 Abs. 1\n\nSatz 1 JGG bewegt.\n\n4. Der Senat verweist die Sache gemäß $S 354 Abs. 3\nStPO an den Jugendrichter des Amtsgerichts Dortmund zurück,\n\nda dessen Rechtsfolgenkompetenz ausreicht (S8§ 39, 108 Abs.\n1 JGG).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-20/4-str-656-97","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-20/4-str-656-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:34.901097+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-01-20/4-str-656-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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