{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-01-20_4_StR_629_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-01-20","aktenzeichen":"4 StR 629/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 629/97 vom\n\n20. Januar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n\n20. Januar 1998 gemäß SS 349 Abs. 1, 397 a StPO beschlos-\n\nsen:\n\n1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das\nUrteil des Landgerichts Schwerin vom\n14. Juli 1997 wird als unzulässig verworfen.\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\n2. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das\n\nRevisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt K. bei-\n\nzuordnen, wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\nHiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer Revision,\nmit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung\n\nsachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unzulässig.\n\n1. Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, das Urteil in\nvollem Umfang aufzuheben. Sie hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, daß sie\ndas Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs\nwegen einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß\nals Nebenkläger berechtigt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner\nStPO 43. Aufl. S$S 400 Rdn. 3 m.w.N.). Nach der Regelung des\n§ 400 Abs. 1 StPO kann sie das Urteil nicht mit dem Ziel\n\nanfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Ob\ndie Beschwerdeführerin hiernach ein zulässiges Ziel verfolgt, muß sich aus dem Revisionsamtrag und dessen Begründung zweifelsfrei ergeben (vgl. BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz\n1 Zulässigkeit 2). Daran fehlt es hier.\n\nDer Angeklagte ist wegen des zur Nebenklage berechtigenden Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden. Insoweit erhebt die Nebenklägerin gegen den\nSchuldspruch keine ausdrücklichen Einwendungen. Mit den innerhalb der Revisionsbegründungsfrist allein näher ausgeführten Verfahrensbeschwerden beanstandet die Nebenklägerin, durch prozeßordnungswidrige, insbesondere ohne ihre\nZustimmung erfolgte Einstellung des Verfahrens, “soweit es\ndie dem Stich vorausgehende Körperverletzung durch Schläge\nbetrifft” (SA Bd. II Bl. 283), sei “die Tat im Urteil nicht\nunter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkt (en)\nerschöpfend behandelt worden” (RB S. 4). Dies läßt auch bei\nsachgerechter Auslegung (vgl. dazu BGHR § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3) die Möglichkeit offen, daß die Nebenklägerin\n- was zulässig wäre - die Verurteilung des Angeklagten\n(nur) wegen versuchten Totschlags erstrebt, wofür ihr dementsprechend in der Hauptverhandlung gestellter Schlußantrag sprechen könnte. Für diesen Fall ergäbe auch der unbeschränkt gestellte Revisionsamtrag einen Sinn. Die Rechtsmittelbegründung wiederum kann dahin verstanden werden, daß\ndie Nebenklägerin die Verurteilung des Angeklagten zusätzlich wegen der von der teilweisen Einstellung betroffenen\nKörperverletzung erreichen möchte, was für sich genommen\nebenfalls ein zulässiges Ziel wäre. Ebenso läßt der Zusammenhang der Revisionsbegründung aber auch die Deutung zu,\n\ndaß - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\n\nvom 22. Dezember 1997 meint - die Nebenklägerin in Wirklichkeit lediglich die Verhängung einer höheren Strafe erstrebt. Zu dieser Annahme veranlaßt insbesondere, daß die\nStrafkammer im Urteil auch im Hinblick auf die (einfache)\nKörperverletzung, deren Würdigung die Nebenklägerin vermißt, vollständige Feststellungen getroffen und sie auch\n\nausdrücklich strafschärfend gewertet hat (UA 11, 24).\n\nDa somit offenbleibt, welches Ziel die Nebenklägerin\nmit ihrer Revision verfolgt und ob sie nur den Strafausspruch beanstandet hat, genügt die Revisionsbegründung\nnicht den sich aus S 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen (vgl. BGH, Beschluß vom 22. April 1997 - 4 StR 120/97).\nDie Revision ist deshalb als unzulässig zu verwerfen. Daran\nvermag auch die Klarstellung des Rechtsmittelziels durch\nden Schriftsatz des Nebenklägervertreters vom 20. Januar\n1998 nichts zu ändern; denn dieser Vortrag der Revision,\nmit dem sie dem Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts\nentgegentritt, ist nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht und deshalb\nverspätet (vgl. BGH, Beschluß vom 17. August 1993 - 4 StR\n432/93).\n\n2. Dem Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines\nRechtsanwalts zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden.\nSoweit die Beschwerdeführerin die Prozeßkostenhilfe für die\nDurchführung ihrer eigenen Revision begehrt, ist für die\nBewilligung im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels kein Raum (BGHR StPO $S 379 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6, 9, 12). Der Antrag wird aber auch abgelehnt, so-\n\nweit die Nebenklägerin der Revision des Angeklagten entge-\n\ngentreten will; denn einer anwaltlichen Vertretung der Nebenklägerin bedarf es hierzu nicht, weil die Revision des\nAngeklagten im Sinne des S§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet und\ndeshalb durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage verworfen worden ist (vgl. BGHR Stpo § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).\n\n3. Da die Revision der Nebenklägerin erfolglos ist,\nträgt sie gemäß S 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten ihres\nRechtsmittels. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet\nnicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR\nStPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 10. Dezember 1995 - 2 StR 113/95).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-20/4-str-629-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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