{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-01-20_4_StR_593_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-01-20","aktenzeichen":"4 StR 593/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 593/97 vom\n\n20. Januar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n20. Januar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dessau vom 26. Juni\n1997 im Straf- und Maßregelausspruch mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\n\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\n\nverurteilt, die Unterbringung in einem psychiatrischen\n\nKrankenhaus angeordnet und zugleich deren Vollstreckung zur\n\nBewährung ausgesetzt; außerdem hat es das zur Tat verwende-\n\nte Messer eingezogen. Mit seiner Revision beanstandet der\n\nAngeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat zum Straf- und Maßregelausspruch\n\nErfolg;\n\nim übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Im Rahmen der knappen Ausführungen zur Strafzumessung hat das Landgericht straferschwerend gewertet, daß der\nAngeklagte “bis heute hinsichtlich der Tathandlung keine\nReue und Einsicht (zeigt)” (UA 12). Diese Erwägung begegnet\nhier durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte\nhat sich auf eine Notwehrsituation berufen und im übrigen\nin Abrede gestellt, bewußt Messerstiche gegen das Tatopfer\ngeführt zu haben. Bestreitet ein Angeklagter jedoch die ihm\nangelastete Tat, so darf es ihm nicht zum Nachteil gereichen, daß er keine Schuldeinsicht und Reue zeigt (st.\nRspr.; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4, 24\nm.w.N.). Der Senat kann nicht ausschließen, daß der aufgezeigte Rechtsfehler die Bemessung der Höhe der gegen den\n\nAngeklagten verhängten Freiheitsstrafe beeinflußt hat.\n\n2. Auch der Maßregelausspruch kann keinen Bestand haben. Die Unterbringung nach § 63 StGB erfordert, daß die\nVoraussetzungen des $S 20 StGB oder des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt werden (BGHSt 34, 22, 26). Das Landgericht hat jedoch eine *”tiefgreifende Bewußtseinsstörung zum\nZeitpunkt der Tat” (UA 11) lediglich nicht auszuschließen\nvermocht. Zudem setzt § 63 StGB voraus, daß der Zustand der\nSchuldunfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit von längerer Dauer ist (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl.\n8 63 Rdn. 2 bm.w.N.). Die Urteilsgründe belegen dies\nnicht. Vielmehr deutet die Feststellung, der Angeklagte habe Frau S. und Herrn M. nach der Tat nicht mehr behelligt, eher auf einen nur vorübergehenden Zustand hin.\nSchließlich ist die Unterbringung nach § 63 StGB nur möglich, wenn vom Angeklagten künftig erhebliche rechtswidrige\nTaten zu erwarten sind. Demgegenüber wird in den Urteils-\n\ngründen mitgeteilt, daß nach den Ausführungen des angehör-\n\nten Sachverständigen, denen die Strafkammer ersichtlich ge-\n\nfolgt ist, vom Angeklagten gerade keine erheblichen rechts-\n\nwidrigen Taten zu erwarten sind (UA 12).\n\nSowohl der Straf- als auch der Maßregelausspruch bedürfen daher neuer Prüfung und Entscheidung. Mit der Aufhebung der Maßregelanordnung wird deren - unter Verstoß gegen\n§ 6/ b Abs. 1 Satz 2 StGB erfolgte - Aussetzung zur Bewährung ebenfalls hinfällig. Der Ausspruch nach S$S 74 StGB wird\nvon den aufgezeigten Rechtsfehlern hingegen nicht berührt;\n\ner kann daher bestehenbleiben.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-20/4-str-593-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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