{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-01-13_4_StR_651_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-01-13","aktenzeichen":"4 StR 651/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 651/97 vom\n\n13. Januar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde -\nführers am 13. Januar 1998 gemäß § 346 Abs. 2 StPO be-\n\nschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 8. September\n1997 in seiner Anwesenheit wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt;\ndaneben hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet. Durch Beschluß vom 15. September\n1997 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß\n§ 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil innerhalb\nder Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO weder ein Revisions-\n\nantrag gestellt noch die Revision begründet worden sei.\n\nDer gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts vom 23. September 1997 ist\nzulässig, aber nicht begründet. Zwar hat der Angeklagte mit\nseinen als ”Revisionsamtrag” bezeichneten Schreiben vom\n9. und 10. Juli 1997 die gegen ihn verhängte Maßregel der\nBesserung und Sicherung beanstandet. Seitens des Angeklagten kann dies indes gemäß § 345 Abs. 2 StPO nur in einer\nvon dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten\nSchrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.\nDas Landgericht hat daher die Revision im Ergebnis zu Recht\n\ngemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.\n\nDas Schreiben des Angeklagten vom 23. September 1997\nkönnte auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am\n8. August 1997 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch\n§ 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch\nglaubhaft gemacht worden ist, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur formgerechten\nBegründung des Rechtsmittels gehindert war ($S 45 Abs. 2\nStPO).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-13/4-str-651-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-13/4-str-651-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:34.472344+00:00"}}