{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-01-13_4_StR_589_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-01-13","aktenzeichen":"4 StR 589/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 589/97 vom\n\n13. Januar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n13. Januar 1998 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom\n\n23. Juni 1997\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen und des versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kin-\n\ndes schuldig ist;\n\nb) in den Aussprüchen über die Einzelstrafe\nim Fall II 5 der Urteilsgründe und über\ndie Gesamtstrafe mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Jugendschutzkammer zuständige\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in fünf Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner\n\nRevision, mit der er die Verletzung formellen und materiel-\n\nlen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist\n\nes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen zum Fall II 5 der Urteilsgründe “versuchte” der Angeklagte, sein Glied in den Mund\ndes geschädigten Kindes zu stecken, das in dieser Nacht\nzwischen dem Angeklagten und seiner damaligen Ehefrau im\nEhebett geschlafen hatte. Nähere Einzelheiten des Geschehens werden nicht mitgeteilt. Das Landgericht hat lediglich\nweiter festzustellen vermocht, daß das Kind dabei “mehrmals\n(seinen) Kopf hin und her bewegte” und daß der Angeklagte\nbei seinem Vorhaben von seiner Ehefrau gestört wurde (UA 8,\n\n15).\n\nwie die Revision zu Recht rügt, trägt das geschilderte\nTatgeschehen nicht die Verurteilung wegen vollendeten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (vgl. hierzu BGHSt 41, 242\nff.); denn ihm ist weder zu entnehmen, daß es zu einem unmittelbaren Körperkontakt gekommen ist (S 176 Abs. 1 StGB),\nnoch sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des S 176\nAbs. 5 StGB festgestellt. Es trägt jedoch auf der Grundlage\neiner aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung (UA 9, 10, 15) den Schuldspruch wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes ($S 176 Abs. 1, 6 StGB).\n\nDa weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat das Urteil entsprechend ab. $S 265 StPO steht\n\ndem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den ge-\n\nänderten Schuldspruch nicht anders und wirksamer als ge-\n\nschehen hätte verteidigen können.\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\ndes Ausspruchs über die im Falle II 5 verhängte Einzelstrafe. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben, denn\nes ist auszuschließen, daß diese von der aufgehobenen Strafe beeinflußt sind. Die Aufhebung des Strafausspruchs im\nFall II 5 zieht jedoch die Aufhebung des Gesamtstrafenaus-\n\nspruchs nach sich.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-13/4-str-589-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-13/4-str-589-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:34.450172+00:00"}}