{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-01-13_4_StR_579_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-01-13","aktenzeichen":"4 StR 579/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 579/97 vom\n\n13. Januar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde -\nführers am 13. Januar 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n9. Juni 1997 wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen “”gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Vergehen gegen S 53 Abs. 3 Ziffer 1 a WaffC” zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Nebenklägers, des Geschädigten, ge-\n\ngen dieses Urteil ist unzulässig.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nvom 8. Dezember 1997 u.a. ausgeführt:\n\n“\"...Der Beschwerdeführer hat in seiner Revisionsbegründungsschrift neben dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und der nicht\nausgeführten Rüge der Verletzung formellen\nRechts lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Damit kann seinen Ausführungen aber nicht\nzweifelsfrei entnommen werden, ob er ein zulässiges Ziel verfolgt [vgl. § 400 Abs. 1 StPO].\nDenn da der Nebenkläger in der Hauptverhandlung\nbeantragt hatte, ’den Angeklagten mit aller Härte zur Verantwortung zu ziehen’, käme auch in\nBetracht, daß sich die Revision unzulässigerweise ausschließlich gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet, zumal das Gericht allein auf-\n\ngrund der Bekundungen des Nebenklägers angenommen hat, daß der Angeklagte vom Tötungsversuch\nfreiwillig zurückgetreten ist (UA S. 25/26). Die\nRevision ist deshalb insgesamt unzulässig (vgl.\nBGH, Beschluß vom 28. August 1996 - 2 StR\n398/96; ständige Rechtsprechung) .”\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nEine Erstattung der dem Angeklagten durch das Rechtsmittel des Nebenklägers entstandenen notwendigen Auslagen\nfindet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen wurde\n(vgl. BGHR StPO S 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1;\nBCH bei Kusch NStZ 1994, 229; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n43. Aufl. § 473 Rdn. 11).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-13/4-str-579-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-13/4-str-579-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:34.434635+00:00"}}