{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-01-08_4_StR_636_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-01-08","aktenzeichen":"4 StR 636/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 636/97 vom\n\n8. Januar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde -\nführers am 8. Januar 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Rostock vom\n\n28. Juli 1997 im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\nDie auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge nur\nzum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet\n\nim Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Angeklagte ist als Beamter beim Bundesgrenzschutz\ntätig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nist der Umstand, daß eine strafgerichtliche Verurteilung\ndie Beendigung eines Beamtenverhältnisses zur Folge hat\n(vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 1 BBG), bei der Strafzumessung in Be-\n\ntracht zu ziehen, und zwar schon bei der Strafrahmenwahl\n\n(BGHSt 35, 148 m.w.N.; BGH StV 1991, 157; NStZ 1992, 229,\n230; BGH, Beschluß vom 16. Juli 1996 - 5 StR 284/96). Dar-\n\nauf hat die Strafkammer nicht erkennbar Bedacht genommen.\n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Strafe\naus diesem Grunde höher ausgefallen ist, als dies bei Berücksichtigung dieses wesentlichen Gesichtspunktes geschehen wäre. Er hebt daher den Strafausspruch auf und verweist\ndie Sache an eine allgemeine Strafkammer (§ 74 Abs. 1 GVG)\n\nzurück.\n\nEiner Aufhebung der den Strafausspruch tragenden Feststellungen bedarf es hingegen nicht. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den\nbisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.\nIm übrigen wird auf die Ausführungen auf Seite 4 der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Dezember 1997\n\nhingewiesen.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nRichter am BGH Athing\nbefindet sich im Urlaub\nund ist daher an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nMeyer-Goßner Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-08/4-str-636-97","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-08/4-str-636-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:34.384873+00:00"}}