{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-01-08_4_StR_592_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-01-08","aktenzeichen":"4 StR 592/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 592/97 vom\n\n8. Januar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beleidigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 1998 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und\n4 StPO beschlossen:\n\nI. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der\nAngeklagte in den Fällen II 1, 2, 3, 5 und\n7 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen\n\ndes Angeklagten.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Strafkammer Recklinghausen des\nLandgerichts Bochum vom 2. Juli 1997 dahin\ngeändert, daß er wegen Beleidigung in zwei\nFällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen\naus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom\n15. Januar 1996 - 21 Kls 36 Js 51/95 - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren und drei Monaten verurteilt\n\nwird.\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIV. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels zu tragen.\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung\n\nin sieben Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus\n\ndem Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Januar 1996 zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit\nseiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Re-\n\nvision.\n\nDer Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß $S 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II 1, 2, 3, 5 und 7 der Urteilsgründe\nverurteilt ist. Durch die Teileinstellung entfallen die davon betroffenen Einzelstrafen; dies führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO bildet der Senat aus den verbleibenden Einzelstrafen von drei\nund sechs Monaten (Fälle II 4 und 6 der Urteilsgründe) sowie den einzubeziehenden Einzelstrafen aus der Verurteilung\ndurch das Landgericht Bochum von einem Jahr und sechs Monaten, dreimal neun Monaten und einhundertzweimal einem Jahr\nFreiheitsstrafe, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\ndrei Monaten. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht\nohne die weggefallenen Einzelstrafen auf eine noch niedri-\n\ngere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird als\n\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf-\n\ngrund des Revisionsvorbringens im übrigen keinen Rechtsfeh-\n\nler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-08/4-str-592-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-08/4-str-592-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:34.352268+00:00"}}